Einstweilige Anordnung: Herausgabe Leistungsnachweis Blockpraktikum Innere Medizin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Leistungsnachweises für das Blockpraktikum Innere Medizin. Streitpunkt ist, ob OSCE-Ergebnisse die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4,5 ÄApprO erfüllen und ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil keine glaubhafte Rechtsverbesserung durch die Anordnung dargetan ist, mehrere weitere Leistungsnachweise fehlen und zudem Zweifel an der Zulässigkeit fächerübergreifender Prüfungen mit Simulationspatienten bestehen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Leistungsnachweises abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund und weitere fehlende Leistungsnachweise
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass durch die Anordnung eine konkrete provisorische Rechtsverbesserung eintritt; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist der Anordnungsgrund nicht gegeben.
Ein Leistungsnachweis für ein Blockpraktikum nach § 27 Abs. 4 und 5 ÄApprO setzt eine mit den Vorschriften vereinbare Prüfungs- und Bewertungsorganisation voraus; Prüfungen mit Simulationspatienten oder fächerübergreifende Prüfungen sind nicht ohne gesetzliche Grundlage gleichzusetzen.
Anspruch auf Herausgabe eines Leistungsnachweises kann sich auf einen vorläufigen/gewöhnlich genügenden Nachweis richten, sofern dieser zur Fortsetzung der Ausbildung ausreicht; ein Anspruch auf einen endgültigen Nachweis ist dafür nicht erforderlich.
Das Fehlen weiterer erforderlicher Leistungsnachweise kann die Erfolgsaussichten eines Anordnungsantrags auf Herausgabe eines einzelnen Leistungsnachweises ausschließen, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung nicht gesichert wird.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet wird, ihr den Leistungsnachweis über die Teilnahme am Blockpraktikum Innere Medizin auszuhändigen.
Der Senat ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung zuständig. Die Antragstellerin verfolgt den Anspruch in der Hauptsache als Teil ihres Begehrens in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 A 1395/08.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Sie hat zwar dargelegt, dass sie im "Objektiven Strukturierten Klinischen Examen", das der Antragsgegner am Ende des Wintersemesters 2005/06 durchgeführt hat und auf Grund dessen die Leistungsnachweise für die Blockpraktika Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde und Frauenheilkunde erteilt werden sollten, in den Prüfungsstationen, die der Antragsgegner mit "Innere Medizin" bezeichnet hat, mehr als 60% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Das wird durch den Inhalt der Prüfungsakte im Hauptsacheverfahren bestätigt. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob dies als benotungsfähiger Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Blockpraktikum "Innere Medizin" gemäß § 27 Abs. 4 und 5 ÄApprO 2002 ausreicht.
Nach dem Vorbringen des Antragsgegners wird das vorgenannte Examen als fächerübergreifende Prüfung für alle 4 genannten Blockpraktika durchgeführt, um die Grundlage für die vorgeschriebene Benotung der Leistungsnachweise zu erhalten. Auf Grund der Ergebnisse in 12 Prüfungsstationen werde eine Gesamtnote gebildet, die im Leistungsnachweis für jedes Blockpraktikum angegeben werde. Die danach notwendige Punktzahl habe die Antragstellerin nicht erreicht. Zumindest müssten bei einer getrennten Bewertung die eindeutig als fächerübergreifend qualifizierten Ergebnisse aus den Prüfungsstationen des sogenannten Skills Lab eingerechnet werden. Auch dann verfehle die Antragstellerin die erforderliche Punktzahl.
Letzteres erscheint dem Senat für sich genommen plausibel, wenngleich dann nach dem Vortrag des Antragsgegners eine wichtige Voraussetzung einer Prüfung, nämlich ihre Reliabilität, nicht gegeben wäre. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob überhaupt und inwieweit diese Prüfung und Prüfungsorganisation mit den Vorgaben für die Durchführung von Blockpraktika und die Erlangung von Leistungsnachweisen dafür mit §§ 2 Abs. 3 und 7, 27 Abs. 4 und 5 ÄApprO in Einklang steht. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Durchführung einer abgesonderten Prüfung durch die Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ermöglicht wird, wenn demgegenüber in § 2 Abs. 7 ÄApprO geregelt wird, dass die erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung, zu denen die Blockpraktika gehören, vorliegt, wenn die Studierenden in der praktischen Übung gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine Prüfung mit Hilfe von Patientenschauspielern und Dummies kann auch kaum mit dem Zeigen von Fähigkeiten usw. am Patienten gleich gesetzt werden. Desgleichen ist zweifelhaft, ob eine solche Prüfung - wenn sie denn zulässig ist - fächerübergreifend gestaltet werden darf. Die Regelungen in § 27 ÄApprO sprechen jedenfalls nicht offensichtlich dafür. § 27 Abs. 3 ÄApprO sieht fächerübergreifende Prüfungen nämlich nur für die in § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO genannten 21 Fächer vor. Die Regelungen über Blockpraktika und ihre Leistungsnachweise sind von dieser Vorschrift ausdrücklich durch Stellung und Wortlaut abgesetzt. Denn sie sind erst nachfolgend in § 27 Abs. 4 und 5 ÄApprO als "zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3" zu erbringende Studienleistungen aufgeführt. Diesen Zweifeln muss jedoch gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.
Denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. In Frage käme allenfalls die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe eines vorläufigen Leistungsnachweises zu dem angestrebten Zweck, die Ausbildung ohne weitere zeitliche Verzögerung fortzusetzen. Die Herausgabe eines endgültigen Leistungsnachweises ist dafür nicht erforderlich und es ist auch kein anderer Grund dafür ersichtlich.
Die Antragstellerin trägt als Anordnungsgrund lediglich vor, sie habe einen Platz für die Ableistung des Praktischen Jahres und benötige nur noch die Leistungsnachweise des Antragsgegners, und zwar zur Vorlage bis Anfang August diesen Jahres. Es ist schon unklar, ob damit nur die Leistungsnachweise für die Blockpraktika gemeint sind oder auch derjenige in Anästhesiologie, über dessen Erteilung sie einen erfolglosen und inzwischen rechtskräftig beendeten Rechtsstreit gegen den Antragsgegner geführt hat, Az. 14 A 1396/08 - VG Köln 6 K 3686/07. Auch bezüglich der Leistungsnachweise für die Blockpraktika hat sie bisher lediglich vorgetragen, sie habe denjenigen für Chirurgie anderweitig an der Universität E. erworben. Damit fehlen ihr nach eigenen Angaben neben dem hier in Rede stehenden Leistungsnachweis für das Blockpraktikum Innere Medizin auch noch diejenigen für die Blockpraktika Kinderheilkunde und Frauenheilkunde. Sie hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie in der Lage sein könnte, diese danach für die Aufnahme des Praktischen Jahres noch fehlenden weiteren Leistungsnachweise noch rechtzeitig zu erbringen. Ihre Rechtsposition würde also durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht verbessert.
Im übrigen kann sie nach dem Vortrag des Antragsgegners nach Erfüllung der Voraussetzungen erneut an der Leistungsüberprüfung teilnehmen. Dass es sich dabei nach gegenwärtiger Anschauung des Senats um ein mit rechtlichen Zweifeln behaftetes Prüfungsverfahren handelt, rechtfertigt angesichts des Fehlens zumindest von zwei weiteren Leistungsnachweisen nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.