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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 831/07·06.08.2007

Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung bei Zulassung zur Teilmodulprüfung

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Sache hinsichtlich der Zulassung zur Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations" für erledigt. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt und die erstinstanzliche Anordnung zu 1c) für unwirksam erklärt. Die Beschwerdegerichtskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt; erstinstanzliche Kosten bleiben unberührt. Wert des Streitgegenstandes: 2.500 EUR.

Ausgang: Verfahren hinsichtlich der Zulassung zur Teilmodulprüfung eingestellt; Anordnung zu 1c) unwirksam; Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache hinsichtlich eines begehrten Verwaltungsakts erledigt, hat das Gericht das Verfahren insoweit einzustellen und die angefochtene Entscheidung für unwirksam zu erklären.

2

Bei Erledigung des Verfahrens kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden und – unter Berücksichtigung des Verfahrensstands – bei der erstinstanzlichen Kostenverteilung verbleiben.

3

Wenn die Antragsgegnerin erst im Beschwerdeverfahren Tatsachen vorträgt, die den Wegfall der streitgegenständlichen Prüfungsveranstaltung begründen, kann dies die Entscheidung der Antragstellerin rechtfertigen, von Fortgeltung einzelner einstweiliger Anordnungen abzusehen.

4

Bei vorläufigen einstweiligen Regelungen mit lediglich vorläufigem Charakter kann der Senat für die Wertfestsetzung des Streitgegenstandes einen reduzierten (z. B. halben) Auffangwert festsetzen.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 L 618/07

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Zulassung zur Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations" zum Gegenstand hatte.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 ist hinsichtlich der Anordnung zu 1c) unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenverteilung durch das Verwaltungsgericht.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Parteien mit den entsprechend zu verstehenden Erklärungen in ihren Schriftsätzen vom 4. und 27. 7. 2007 das Verfahren hinsichtlich der Zulassung zur Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations" übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, die angefochtene Entscheidung insoweit für unwirksam zu erklären und über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, es bei der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu belassen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte noch im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, dass die von der Antragstellerin angestrebte Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations" in Form einer Klausur im Juli 2007 stattfinden werde. Erst im Beschwerdeverfahren hat sie dargelegt, dass eine Prüfung in diesem Fach, an der die Antragstellerin noch hätte teilnehmen können, nicht mehr stattfindet, weil der Leistungsnachweis in diesem Teilmodul in Form eines "Continuous Assessment" bereits während des laufenden Semesters erfolgt war. Unbeschadet der Frage, ob ein solcher Leistungsnachweis in einer dem Wortsinn oder aber der Beschreibung in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 25. 6. 2007 entsprechenden Form durch die Prüfungsordnung vorgesehen ist, verhält sich die Antragstellerin sachgerecht, wenn sie bei dieser Sachlage an Ziffer 1c) der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht festhält. Es entspricht dem Kostenverteilungsmaßstab in § 155 Abs. 4 VwGO, dass die Antragsgegnerin insoweit die Kosten zu tragen hat.

3

Die Wertfestsetzung für die Zulassung zur Teilmodulprüfung entspricht der Praxis des Senats bei entsprechenden Verfahren, die die Zulassung zu Klausuren zum Gegenstand haben, von denen die Zulassung zu einer Hochschulprüfung abhängt. Angesichts des vorläufigen Charakters der umstrittenen einstweiligen Regelung erscheint der halbe Auffangwert als angemessen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.