Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung zur Zulassung zur Teilmodulprüfung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung zur Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations"; die Parteien erklärten das Verfahren hinsichtlich dieses Gegenstands für in der Hauptsache erledigt. Das OVG stellte das Verfahren insoweit ein und erklärte die erstinstanzliche Anordnung zu Ziff. 1c) für unwirksam. Die Beschwerdekosten trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren hinsichtlich der Zulassung zur Teilmodulprüfung eingestellt; erstinstanzliche Anordnung zu 1c) für unwirksam erklärt; Kosten der Beschwerde der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Streitgegenstand in der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen und die angefochtene Entscheidung für unwirksam zu erklären.
Das Gericht trifft über die Kosten eines erledigten Teilsverfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes.
Bei der Kostenverteilung kann nach § 155 Abs. 4 VwGO demjenigen die Kosten auferlegt werden, dessen Verhaltensweise dazu geführt hat, dass der andere die Fortführung der einstweiligen Anordnung nicht mehr für sachgerecht hält.
Erweist sich die praktisch noch mögliche Prüfungsdurchführung als entfallen (z. B. weil der Leistungsnachweis als "Continuous Assessment" bereits im Semester erfolgt ist), entfällt regelmäßig das Interesse an der Fortgeltung einer einstweiligen Anordnung zur Prüfungszulassung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 567/07
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Zulassung zur Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations" zum Gegenstand hatte.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 ist hinsichtlich der Anordnung zu 1c) unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenverteilung durch das Verwaltungsgericht.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien mit den entsprechend zu verstehenden Erklärungen in ihren Schriftsätzen vom 3. und 23. 7. 2007 das Verfahren hinsichtlich der Zulassung zur Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations" übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, die angefochtene Entscheidung insoweit für unwirksam zu erklären und über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, es bei der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu belassen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte noch im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, dass die vom Antragsteller angestrebte Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations" in Form einer Klausur im Juli 2007 stattfinden werde. Erst im Beschwerdeverfahren hat sie dargelegt, dass eine Prüfung in diesem Fach, an der der Antragsteller noch hätte teilnehmen können, nicht mehr stattfindet, weil der Leistungsnachweis in diesem Teilmodul in Form eines "Continuous Assessment" bereits während des laufenden Semesters erfolgt war. Unbeschadet der Frage, ob ein solcher Leistungsnachweis in einer dem Wortsinn oder aber der Beschreibung in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 25. 6. und 23. 7. 2007 entsprechenden Form durch die Prüfungsordnung vorgesehen ist, verhält sich der Antragsteller sachgerecht, wenn er bei dieser Sachlage an Ziffer 1c) der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht festhält. Es entspricht dem Kostenverteilungsmaßstab in § 155 Abs. 4 VwGO, dass die Antragsgegnerin insoweit die Kosten zu tragen hat.
Die Wertfestsetzung für die Zulassung zur Teilmodulprüfung entspricht der Praxis des Senats bei entsprechenden Verfahren, die die Zulassung zu Klausuren zum Gegenstand haben, von denen die Zulassung zu einer Hochschulprüfung abhängt. Angesichts des vorläufigen Charakters der umstrittenen einstweiligen Regelung erscheint der halbe Auffangwert als angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.