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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 786/14·24.07.2014

Keine aufschiebende Wirkung gegen Vergnügungssteuerbescheid

Öffentliches RechtSteuerrechtEuroparechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Vergnügungssteuerbescheid. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorlagen. Es stellte fest, dass die RL 2008/118/EG nicht einschlägig ist und die Steuer nicht harmonisiert oder als Beihilfe beurteilungsrelevant sei.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Klageverfahrens als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus; diese sind zu verneinen, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Akt rechtswidrig ist.

2

Die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem gilt nur für die in Art. 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren und die dort genannten umsatzbezogenen Steuern; eine kommunale Vergnügungssteuer, die auf den Vergnügungsaufwand abzielt, fällt nicht unter die Richtlinie.

3

Art. 113 AEUV eröffnet zwar eine mögliche Kompetenz zur Harmonisierung indirekter Steuern, doch setzt eine solche Harmonisierung das Vorliegen der im Vertrag genannten Voraussetzungen und entsprechende Unionstätigkeit voraus; reine örtlich wirkende Steuern sind hiervon typischerweise nicht erfasst.

4

Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielbanken und Spielhallen begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Beihilferecht nach Art. 107 Abs. 1 AEUV; bloße steuerliche Begünstigungen indizieren keine rechtswidrige Beihilfe, soweit nicht die Voraussetzungen des Beihilferechts konkret dargelegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ Art. 1 Abs. 1 RL§ Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a RL§ Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b RL

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 666/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.810,35 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1445/14 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 22.4.2014 anzuordnen,

4

hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist.

5

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (RL) nicht einschlägig. Die Richtlinie betrifft nämlich nur bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren, nämlich Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren (Art. 1 Abs. 1 RL). Ansonsten sind noch Steuern auf sonstige Waren (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a RL) und auf Dienstleistungen betroffen (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b RL). Die hier in Rede stehende Vergnügungssteuer ist weder eine solche auf Waren noch eine solche auf Dienstleistungen, sondern eine solche auf den Vergnügungsaufwand.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 ‑ 9 B 40.09 ‑, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer, Nr. 48, Rn. 6 (S. 35).

7

Dass die von der Antragstellerin zu entrichtende Umsatzsteuer die Umsätze aus ihrer Dienstleistung besteuert, steht dazu nicht im Widerspruch.

8

Selbst wenn die Vergnügungssteuer eine Steuer auf Dienstleistungen wäre, dürfte sie dennoch erhoben werden, da Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b RL lediglich eine "umsatzbezogene Steuer" auf Dienstleistungen verbietet. Die Vergnügungssteuer ist aber keine umsatzbezogene Steuer im europarechtlichen Sinne.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 ‑ 9 B 40.09 ‑, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer, Nr. 48, Rn. 7 (S. 35 f.) m. w. N.

10

Für den vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, dass ‑ wie die Antragstellerin geltend macht ‑, der Bundesfinanzhof die Vergnügungssteuer terminologisch als Verbrauchsteuer bezeichnet hat.

11

Die Vergnügungssteuer ist entgegen der Darstellung der Antragstellerin auch keine harmonisierte Steuer. Zwar eröffnet Art. 113 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich eine Kompetenz zur Harmonisierung indirekter Steuern, also auch der Geldspielgerätesteuer. Davon ist aber bislang kein Gebrauch gemacht worden.

12

Vgl. die Zusammenstellung der auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Rechtsakte bei Kamann in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 113 AEUV Rn. 13 ff.

13

Im Übrigen dürfte wegen der einschränkenden Voraussetzungen für die Kompetenz in Art. 113 AEUV ("soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist") eine Kompetenz zur Harmonisierung der Geldspielgerätesteuer angesichts ihrer nur örtlichen Wirkung auch nicht eröffnet sein. Alle von der Antragstellerin an die vermeintliche Harmonisierung geknüpften europarechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Spielbanken sind damit gegenstandslos.

14

Die Auffassung der Antragstellerin, der Umstand, dass Spielbanken in steuerrechtlicher Hinsicht verschiedentlich günstiger gestellt seien als Spielhallen, stelle eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids. Es ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, warum eine ‑ unterstellte ‑ steuerliche Besserstellung als unzulässige Beihilfe die Rechtsfolge auslösen soll, eine ebensolche Beihilfe zu erhalten.

15

So schon OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2013 ‑ 14 A 1072/13 ‑, NRWE Rn. 11.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.