Beschwerde gegen Nichtanordnung aufschiebender Wirkung bei Hundesteuer zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Hundesteuerbescheid. Das OVG wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass der Antragsteller die Rassezuordnung und weitere Einwendungen nicht substantiiert darlegte und somit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Auch eine unbillige Härte oder eine tragfähige Verjährungsrüge wurde nicht hinreichend dargelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Hundesteuerbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids oder eine unbillige Härte voraus; bei der summarischen Prüfung muss ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheinen als ein Unterliegen.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet, wenn der Antragsteller wesentliche Tatsachen oder Einwendungen nicht substantiiert vorträgt, die die vom Verwaltungsgericht getroffene rechtliche und tatsächliche Würdigung erschüttern könnten.
Bei der Auslegung von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist zu berücksichtigen, dass eine abgegebene Steueranmeldung nicht bereits dann die Rechtsfolgen der Erklärung verhindert, wenn sie nur inhaltlich unzutreffend ist; erst bei so schwerwiegenden Mängeln, dass die Erklärung faktisch einer Nichtabgabe gleichkommt, greifen die besonderen Festsetzungsfristen ein.
Ein Eilverfahren zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen scheidet regelmäßig aus, wenn zur Klärung des Sachverhalts ein Gutachten erforderlich ist, das nicht im Eilverfahren beschafft werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 687/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 249,38 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem entsprechend der von ihm nicht beanstandeten erstinstanzlichen Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens ‑ sinngemäß - gestellten Antrag,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der gegen den Hundesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. April 2013 gerichteten Klage 18 K 1720/13 anzuordnen,
ist zulässig.
Zwar hat der Antragsteller die Beschwerdebegründung entgegen der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beim erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, nicht jedoch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. Die Frist zur Begründung der Beschwerde von einem Monat nach Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 2. Juli 2013, die mit dem 2. August 2013 abgelaufen ist, ist dennoch gewahrt, weil die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen weitergeleitete Beschwerdebegründung hier am 31. Juli 2013 eingegangen ist.
Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO könne das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Abgaben-)Bescheides bestünden oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur, soweit aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher sei als sein unterliegen.
Diesen Ansatz zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Hundesteuerbescheide ausgegangen ist, begegnet unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ebenfalls keinen beachtlichen Zweifeln.
Zunächst vermögen die - wohl - auf die Besteuerung des Hundes "C. " beschränkten Ausführungen des Antragstellers die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung als "American Staffordshire Terrier" nicht zu erschüttern. Mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den maßgeblichen Rassemerkmalen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Da somit von einer zutreffenden Rassezuordnung durch das Verwaltungsgericht auszugehen ist, kommt eine Stattgabe des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht in Betracht, zumal der Antragsteller selbst ausdrücklich einräumt, die Einholung eines kynologischen Sachverständigengutachtens könne nicht im Eilverfahren erfolgen. Mit dem Einwand, es könnten nicht "bei Wikipedia bestimmte Markmale" abgerufen werden, wendet sich der Antragsteller nicht gegen die sachliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegten Rassemerkmale.
Soweit der Antragsteller eine Steuerermäßigung für Hunde, die aus Tierheimen stammen oder in Tierheime gegeben werden, einfordert, legt er nicht dar, aufgrund welcher - satzungsrechtlicher - Regelung ein derartiger Anspruch im vorliegenden Fall in Betracht kommen könnte. Zudem behauptet er nicht einmal, dass hier einer der Hunde "C. " oder "F. " aus einem Tierheim stammt. Die Forderung nach einer Ermäßigung für den Hund "C. " der im Anschluss an die Haltung durch den Antragsteller in ein Tierheim gegeben worden ist, ist offensichtlich abwegig. Sinn derartiger Ermäßigungen ist es, die Haltung von aus Tierheimen stammenden Hunden zu erleichtern, nicht aber aus dem "Abgeben" von Hunden an Tierheime noch durch rückwirkende Steuerermäßigungen Kapital zu schlagen.
Soweit es eine unter finanziellen Gesichtspunkten möglicherweise in Betracht kommende unbillige Härte - vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - betrifft, räumt der Antragsteller selbst ein, dass die Zahlung der Hundesteuer "nicht unbedingt ruinös" sei. Aus welchen Gründen die Zahlung bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens zugunsten des Antragstellers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist nicht ersichtlich, selbst wenn dem Antragsteller zugebilligt wird, er könne, wie von ihm ‑ unsubstanziiert - behauptet, den Betrag nicht einfach aufbringen, zumal er ihn bereits gezahlt hat.
Schließlich sind die Ausführungen des Antragstellers im Rahmen der Beschwerdebegründung zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die nachträgliche Heranziehung mit den erhöhten Hundesteuern bereits ab dem 1. August 2008 sei zulässig, nicht geeignet, diese Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes NRW - KAG NRW - i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - beginne die grundsätzlich vierjährige Verjährungsfrist für die (Nach-)Festsetzung der Steuerschuld in Fällen, in denen der Steuerschuldner einen Hund anzumelden habe, erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf dasjenige folge, in dem die Steuer (erstmals) entstanden sei. Zwar habe der Antragsteller den Hund "C. " im August 2008 angemeldet, aber offensichtlich nicht die zutreffende Rasse angegeben. Deshalb beginne die Verjährungsfrist im Streitfall erst mit Ablauf des Jahres 2011 als drittem Jahr, das auf das Jahr 2008 folge, in dem die erhöhte Hundesteuer entstanden sei. Die Nachfestsetzung im Jahr 2013 sei deshalb noch zulässig gewesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller ausschließlich mit dem Argument, die Antragsgegnerin hätte sich mit der Anmeldung im Jahr 2008, wenn sie anderer Meinung über die aus ihrer Sicht zutreffende Charakterisierung des Hundes gewesen sei, um eine Klärung bemühen müssen. Wie jedoch die Antragsgegnerin mangels anderweitiger Erkenntnisse überhaupt im Hinblick auf die vom Antragsteller ursprünglich vorgenommene Rasseeinordnung als "Boxer-Mischling" hätte anderer Meinung sein können, bleibt nicht nachvollziehbar.
Allerdings sieht sich der Senat im Hinblick auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren 18 K 1720/13 (VG Gelsenkirchen) zu dem Hinweis veranlasst, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginne wegen der unzutreffenden Rasseangabe nicht bereits mit der Anmeldung im August 2008, nicht unproblematisch erscheint. Zweck der Bestimmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist es zu vermeiden, dass die Festsetzungsfrist bei Nichtabgabe der Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige verkürzt werde. Dabei braucht die Erklärung nicht inhaltlich richtig zu sein. Erst wenn die Erklärung unter so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass es im Ergebnis auf eine Nichterklärung hinausläuft, treten die Rechtsfolgen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein.
Vgl. Rüsken in: Klein, AO, 11. Aufl., § 170, Rn. 5 und 6a; Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Bd. II, § 170 AO, Rn. 7 und 12; Banniza in: Hübschmann/Hepp/
Spitaler, AO/FGO, Bd. V, § 170 AO, Rn. 12 und 41; jeweils m. w. N.
Ob dies angesichts der möglicherweise fehlerhaften Einstufung durch den Antragsteller als "Boxer-Mischling" der Fall ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.