Beschwerde gegen Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Studentenwohnheim zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für ein Zimmer im Studentenwohnheim an und berief sich auf fehlenden zusätzlichen Aufwand sowie auf Art. 3 GG wegen nicht berücksichtigter Ausnahmen der Satzung. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass der am Studienort entstehende Aufwand als zusätzlicher Aufwand zu qualifizieren ist und die in der Satzung geregelten Ausnahmetatbestände mit der Situation der Studierenden nicht vergleichbar sind. Weitergehende Prüfungen wurden mangels vorgebrachter Angriffsgründe nicht vorgenommen; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Für die Besteuerung einer Zweitwohnung ist entscheidend, dass für die am Ort der Zweitwohnung erbrachte Nutzung ein zusätzlich zum sonstigen Lebensaufwand entstehender Aufwand vorliegt; die Kosten der Erstwohnung sind hierfür unschädlich.
Ausnahmeregelungen einer Zweitwohnungssteuersatzung, die Nebenwohnungen aus therapeutischen oder erzieherischen Gründen ausnehmen, sind nicht ohne weitere Anhaltspunkte mit Wohnverhältnissen von Studierenden gleichzusetzen; daraus folgt nicht allein ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG).
Im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die vom Beschwerdeführer substantiiert vorgebrachten Angriffsgründe; nicht vorgetragene rechtliche Einwände bleiben unberücksichtigt.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG (vgl. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 2).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 68/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 300,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen.
1. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für ihr Zimmer im Studentenwohnheim mit der Begründung wehrt, sie betreibe für dieses keinen eine Aufwandsteuer rechtfertigenden zusätzlichen Aufwand, weil ihr ihre Erstwohnung bei ihren Eltern kostenlos zur Verfügung gestellt werde, beruhen ihre Ausführungen auf einem Denkfehler. Der für das als Zweitwohnung genutzte Zimmer am Studienort erbrachte Aufwand ist ein speziell dafür, zusätzlich zu ihren sonstigen Lebenshaltungskosten erbrachter Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt.
2. Auch verstößt im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Hinblick auf die von dieser Steuer ausgenommenen Fälle des § 2 Abs. 5 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt C. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die dort geregelten Fälle sind nämlich mit dem der Klägerin nicht vergleichbar. § 2 Abs. 5 der Satzung betrifft Fälle, in denen die Nutzung einer Nebenwohnung" im Sinne der Satzung integrierter Bestandteil von therapeutischen oder erzieherischen Maßnahmen von Trägern der Wohlfahrtspflege bzw. der Jugendhilfe ist. Die Nebenwohnungen" werden in diesen Fällen aus therapeutischen Gründen ... zur Verfügung gestellt" bzw. um Erziehungszwecken [zu] dienen". Selbst wenn man ein Studium, wie es die Antragstellerin betreibt, mit diesen therapeutischen bzw. erzieherischen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG gleichsetzen könnte (wogegen alles spricht), liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung nicht vor, denn das Wohnen am Studienort in einer Nebenwohnung ist nicht Bestandteil der Ausbildung der Antragstellerin, sondern allenfalls tatsächliche Voraussetzung dafür.
3. Ob die Heranziehung der Antragstellerin zur Zweitwohnungssteuer im übrigen rechtsfehlerfrei ist, war vom Senat nicht zu prüfen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das OVG im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Für eine über die behandelten Einwände der Antragstellerin hinausgehende Prüfung, insbesondere ob die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt C. einer rechtlichen Überprüfung standhält, gibt es, weil die Beschwerdebegründung sich dazu nicht verhält, im vorliegenden Verfahren keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).