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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 778/04·11.05.2004

Beschwerde gegen Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zurückgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt im einstweiligen Rechtsschutz die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für ein Zimmer im Studentenwohnheim. Strittig ist, ob hierfür ein zusätzlicher Aufwand fehlt und ob eine Ungleichbehandlung gegenüber Ausnahmen der Satzung vorliegt. Das OVG verneint beides: der Aufwand für die Zweitwohnung ist unabhängig von der Erstwohnung und die Satzungsausnahmen sind nicht vergleichbar. Daher wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der für eine als Zweitwohnung genutzte Unterkunft am Studienort erbrachte Aufwand ist als spezifisch zusätzlicher Aufwand zu beurteilen, unabhängig davon, wie sich die Aufwendungen für die Erstwohnung gestalten.

2

Ausnahmeregelungen einer Satzung, die Nebenwohnungen aus therapeutischen oder erzieherischen Gründen privilegieren, sind mit studentischem Wohnraum nicht vergleichbar; daraus folgt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

3

Im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich die Überprüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die vom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragenen Gründe.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 L 68/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 300,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen.

3

1. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für ihr Zimmer im Studentenwohnheim mit der Begründung wehrt, sie betreibe für dieses keinen eine Aufwandsteuer rechtfertigenden zusätzlichen Aufwand, weil ihr ihre Erstwohnung bei ihren Eltern kostenlos zur Verfügung gestellt werde, beruhen ihre Ausführungen auf einem Denkfehler. Der für das als Zweitwohnung genutzte Zimmer am Studienort erbrachte Aufwand ist ein speziell dafür, zusätzlich zu ihren sonstigen Lebenshaltungskosten erbrachter Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt.

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2. Auch verstößt im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Hinblick auf die von dieser Steuer ausgenommenen Fälle des § 2 Abs. 5 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt C. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die dort geregelten Fälle sind nämlich mit dem der Klägerin nicht vergleichbar. § 2 Abs. 5 der Satzung betrifft Fälle, in denen die Nutzung einer "Nebenwohnung" im Sinne der Satzung integrierter Bestandteil von therapeutischen oder erzieherischen Maßnahmen von Trägern der Wohlfahrtspflege bzw. der Jugendhilfe ist. Die "Nebenwohnungen" werden in diesen Fällen "aus therapeutischen Gründen ... zur Verfügung gestellt" bzw. um "Erziehungszwecken [zu] dienen". Selbst wenn man ein Studium, wie es die Antragstellerin betreibt, mit diesen therapeutischen bzw. erzieherischen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG gleichsetzen könnte (wogegen alles spricht), liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung nicht vor, denn das Wohnen am Studienort in einer Nebenwohnung ist nicht Bestandteil der Ausbildung der Antragstellerin, sondern allenfalls tatsächliche Voraussetzung dafür.

5

3. Ob die Heranziehung der Antragstellerin zur Zweitwohnungssteuer im übrigen rechtsfehlerfrei ist, war vom Senat nicht zu prüfen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das OVG im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Für eine über die behandelten Einwände der Antragstellerin hinausgehende Prüfung, insbesondere ob die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt C. einer rechtlichen Überprüfung standhält, gibt es, weil die Beschwerdebegründung sich dazu nicht verhält, im vorliegenden Verfahren keine Grundlage.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).