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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 760/07·13.05.2008

Beschwerde gegen Vergnügungssteuersatzung: Einspielergebnis als zulässiger Steuermaßstab

SteuerrechtKommunalabgabenrechtVerfassungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Erhebung der kommunalen Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten und die rückwirkende Änderung der Steuersatzung. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück. Es hält den Einspielergebnismaßstab für verfassungsgemäß und europarechtskonform, sieht keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz und keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die rückwirkende Satzungsänderung ist zulässig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vergnügungssteuersatzung und ihre Anwendung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein an den Einspielergebnissen orientierter Steuermaßstab für Vergnügungssteuern ist zulässig, weil er den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler näher abbildet und nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Unionsrechts erhält.

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Die Wahl des Steuermaßstabs durch die Gemeinde begründet allein keine Verfassungswidrigkeit; unterschiedliche Belastungen sind nur dann verfassungswidrig, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sind.

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Die rückwirkende Änderung einer kommunalen Steuersatzung kann zulässig sein; ein schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung einer möglicherweise unwirksamen Norm besteht nicht, wenn die Absicht der Gemeinde zur Steuererhebung erkennbar war.

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO ist nur das dort vorgetragene Vorbringen zu prüfen; unzureichende oder nicht substantiiert begründete Einwendungen führen zur Zurückweisung der Beschwerde.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO§ Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.367,23 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Rechtsgrundlage der streitigen Abgabenerhebung für die Monate März und April 2006 sei die Vergnügungssteuersatzung der Stadt F.     vom 22. Februar 2006 und für die Monate September 2005 bis Februar 2006 die Satzung vom 7. Dezember 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Februar 2006. Danach bestimme sich die Steuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (12 v.H.). Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit verstoße nicht gegen Europarecht und sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer seien nicht ersichtlich. Die Steuer könne auch von dem Automatenaufsteller im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben beispielsweise der Spielverordnung auf die Spieler abgewälzt werden. Es sei nicht erkennbar, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge habe.

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Hiergegen macht die Antragstellerin geltend, für die Erhebung der Vergnügungssteuer bei dem Geräteaufsteller fehle die Normsetzungskompetenz. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der Aufwandsteuer bereits aus dem Jahre 1962 folge, dass die Vergnügungssteuer letztlich von demjenigen aufzubringen sei, der sich vergnüge. Verfassungsrechtlich sei ein Ersatzmaßstab nicht hinnehmbar, wenn der wirkliche Vergnügungsaufwand exakt nachweisbar sei. Die Erfassungssoftware ermögliche, die Anzahl sämtlicher entgeltpflichtiger Spiele den Zählwerkausdrucken zu entnehmen. Da der Aufwand centgenau wiedergegeben werde, erweise sich der hier verwendete Ersatzmaßstab als offensichtlich unvereinbar mit der aus der Finanzverfassung herzuleitenden Gesetzgebungskompetenz. Vor diesem Hintergrund habe auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht eine sich an den Einspielergebnissen orientierende Vergnügungssteuer als unzulässige Automatenumsatzsteuer bezeichnet. Die Erhebung der Steuer verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht, wie detailliert dargelegt worden sei. Weiter verstoße die rückwirkende Erhebung der Vergnügungssteuer für den Veranlagungszeitraum September 2005 bis Februar 2006 gegen die insoweit geltenden strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die strengen Voraussetzungen müssten insbesondere für Abgabenverhältnisse gelten, bei denen die geltend gemachten Ansprüche gerade nicht von einer Gegenleistung abhingen. Die rückwirkende Erhebung der Steuer verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil wegen des in der Satzung geregelten Schlechterstellungsverbotes nun die Aufsteller mit geringeren Kassenergebnissen anhand des Wirklichkeitsmaßstabes zu im Verhältnis höheren Vergnügungssteuern veranlagt würden, als diejenigen, die mit guten Kassenergebnissen von der Höchstbetragsregelung profitierten.

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Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Bezüglich des gerügten Steuermaßstabes ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 – 10 C 5.04 – NVwZ 2005, 1316, 1319, zu verweisen. Danach erfasst ein an den Einspielergebnissen anknüpfender Steuermaßstab den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der Stückzahlmaßstab. Im Ergebnis bildet er auch den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers proportional ab. Denn der hohe Aufwand des Vielspielenden schlägt sich in höheren Einspielergebnissen des Aufstellers nieder und führt folglich zu einer entsprechend höheren Besteuerung. Dass eine solche Besteuerung gleichwohl indirekt bleibt und den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers nicht unmittelbar erfasst, ändert nichts an der größeren Wirklichkeitsnähe des umsatzbezogenen Maßstabes. Danach unterliegt der hier in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Steuermaßstab keinen rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass der Satzungsgeber auch einen anderen Steuermaßstab hätte wählen können, der nach Ansicht der Antragstellerin geeigneter gewesen wäre, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des hier verwendeten Maßstabes. Der Rat der Stadt F.     ist nicht verpflichtet, einen aus Sicht der Antragstellerin geeigneteren und "gerechteren" Maßstab zu wählen. Daran ändert auch nichts, dass nach dem von der Antragstellerin angesprochenen Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Erhebung eines Prozentsatzes vom Einspielergebnis die Vergnügungssteuer zu einer Automatenumsatzsteuer mache, wodurch der Charakter einer Aufwandsteuer verloren gehe. Die von dem früher zuständigen 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geäußerten Bedenken stehen im Zusammenhang mit der von diesem Senat weiterhin favorisierten Besteuerung der Spielautomaten nach dem Stückzahlmaßstab. Diese Rechtsprechung hat der nunmehr zuständige 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgegeben. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Spielautomatensteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 77/388/EWG habe und auch verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist es nicht angezeigt, der überholten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu folgen und die Besteuerung nach dem Einspielergebnis als rechtlich zweifelhaft anzusehen. Das Vorbringen der Antragstellerin zum Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht kann somit auch nicht zum Erfolg ihres Begehrens führen.

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Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Steuersatzung rückwirkend geändert wurde. Es ist möglich, eine Steuersatzung, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, durch eine neue Satzungsregelung zu ersetzen.

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Vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2008 – 9 B 30.07 –.

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Ein überwiegendes Vertrauen der Antragstellerin, dass etwa eine ungültige Norm beibehalten werde, ist nicht schutzwürdig. Ihr war bekannt, dass die Stadt F.     Vergnügungssteuern erheben wollte, und sie musste sich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, sie habe auf die Rechtswidrigkeit der Steuererhebung vertraut und die Vergnügungssteuer deshalb nicht in ihrer Kalkulation berücksichtigt. Das Vorbringen, Automatenaufsteller mit geringen Kassenergebnissen würden aufgrund des Wirklichkeitsmaßstabes zu im Verhältnis höheren Vergnügungssteuern veranlagt als diejenigen, die mit guten Kassenergebnissen durch die von dem Schlechterstellungsverbot geforderte Höchstbetragsregelung profitierten, führt auch nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Die Beachtung des Schlechterstellungsverbotes bewirkt, dass kein Automatenaufsteller benachteiligt wird und von ihm eine Steuer erhoben wird, die er nicht in seiner Kalkulation berücksichtigen konnte. Aufsteller, deren Geräte einen geringen Kasseninhalt aufweisen, profitieren von der sich an den Einspielergebnissen orientierenden Neuregelung. Hingegen wirkt sich die Höchstbetragsregelung zugunsten der Aufsteller aus, die unter Zugrundelegung der Einspielergebnisse höhere Steuern hätten zahlen müssen. Eine sachlich nicht gebotene Ungleichbehandlung ist hierin nicht zu erkennen.

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Auf die weitere während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Änderung der Vergnügungssteuersatzung ist die Antragstellerin nicht eingegangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch diese Änderungen die Erfolgsaussichten ihres Begehrens anders zu beurteilen wären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.