Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung bei Vergnügungssteuer zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Vergnügungssteuerbescheid und rügte die Rechtswidrigkeit wegen einer angeblich nichtigen Satzung sowie einer erdrosselnden Wirkung auf die Berufsfreiheit. Der Senat prüfte die vorgetragenen Gründe nach §146 Abs.4 VwGO und wies die Beschwerde zurück. Als entscheidend wertete das Gericht die steigende Zahl von Spielhallen und Geldspielgeräten, die gegen eine Erdrosselungswirkung spricht; Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Prüfung einer Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO beschränkt sich auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Abgabenbescheid setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus.
Eine steuerliche Maßnahme verletzt die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG nur, wenn sie eine Erdrosselungswirkung entfaltet; diese liegt vor, wenn typischerweise Anbieter aus dem Markt gedrängt werden und eine Tendenz zum Absterben der Branche erkennbar ist.
Zur Feststellung einer Erdrosselungswirkung sind markt- und betriebsstatistische Entwicklungen (z. B. Zahl der Betriebe und Betriebsmittel) maßgeblich; eine Zunahme von Spielhallen und Geldspielgeräten spricht gegen eine derartige Wirkung.
Unternehmerische Gestaltungen wie Mehrfachkonzessionen begründen allein keinen Rückschluss auf eine erdrosselnde Steuerwirkung und sind für die Prüfung des Besteuerungszeitraums nur dann relevant, wenn sie rechtlich und tatsächlich ausschlaggebend dargelegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 372/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.205,70 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, bei der der Senat nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründe prüft, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Abgabenbescheid angeordnet wird, zutreffend dargelegt.
Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheides der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2012, mit dem die Antragstellerin für die Zeit vom 5. Oktober 2011 bis zum 30. Dezember 2011 zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 4.822,79 Euro herangezogen worden sei.
Hiergegen macht die Antragstellerin geltend, der Vergnügungssteuerbescheid sei rechtswidrig, weil er aufgrund einer nichtigen Satzung ergangen sei. Die in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt M geforderte Vergnügungssteuer in Höhe von 12 % des Einspielergebnisses der Geldspielgeräte entfalte erdrosselnde Wirkung.
Dieser Einwand und die hierzu gemachten weiteren Ausführungen rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu entsprechen. Die hier erhobene Vergnügungssteuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Wäre eine Erdrosselungswirkung der Steuer vorhanden, müssten die wirtschaftlichen Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Bezüglich der Spielhallen und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ist das nicht der Fall. Nach den von der Antragsgegnerin gemachten Angaben und den hierzu eingereichten Zusammenstellungen hat sich die Zahl der Spielhallen und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit dem Jahr 2006 deutlich erhöht. Zum 1. Januar 2006 befanden sich in M 16 Hallen an 12 Standorten mit 147 Geldspielgeräten. Zum 1. Januar 2011 gab es 26 Hallen an 15 Standorten mit 283 Geldspielgeräten. Zum 1. Juni 2011 wurde die Zahl der Hallen mit 28 an 16 Standorten mit 297 Geldspielgeräten angegeben. Ausweislich dieser Angaben, die von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen werden, ist nicht der Ansatz eines Indizes für eine Erdrosselungswirkung erkennbar.
Der Hinweis der Antragstellerin, der Anstieg der Zahl der Spielhallen und Geldspielgeräte sei auf Mehrfachkonzessionen zurückzuführen, ist in Bezug zu der behaupteten Erdrosselungswirkung rechtlich unerheblich. Es ist eine unternehmerische Entscheidung, den Betrieb kostengünstig zu strukturieren. Auf eine Erdrosselungswirkung der Steuer kann aus der Zahl der vorhandenen Mehrfachkonzessionen nicht geschlossen werden. Kein wirtschaftlich denkender Unternehmer würde seinen Betrieb über längere Zeit fortführen und sogar noch weitere Spielgeräte anschaffen oder neue Spielhallen eröffnen, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen. Der weitere Einwand der Antragstellerin, Mehrkonzessionenbetriebe seien künftig verboten und deshalb müsse für die Beantwortung der Frage, ob ein Spielhallenbetrieb wirtschaftlich betrieben werden könne, auf den Ein-Konzessions-Betrieb abgestellt werden, ist für den hier in Rede stehenden Besteuerungszeitraum des vierten Quartals des Jahrs 2011 ohne Bedeutung, weil Mehrkonzessionenbetriebe zulässigerweise betrieben werden konnten auch wenn die Antragstellerin solche Mehrfachkonzessionen schon nach damaligem Recht als unzulässig ansehen mag und nicht entsprechend dem Wunsch der Antragstellerin als " nicht vorhanden " aus der Betrachtung auszuklammern sind. Im übrigen würde selbst eine deutliche Abnahme des Gerätebestands in Spielhallen nach Inkrafttreten des neuen Rechts keineswegs auf eine Erdrosselungswirkung der Steuer hindeuten, sondern darauf, dass die mit dem Gesetz eingeführten spielhallenrechtlichen Maßnahmen zur beabsichtigten Eindämmung des ausgeuferten Glücksspiels mit Geldspielgeräten in Spielhallen geführt haben.
Vgl. zu diesem Gesetzeszweck LT-Drs. 16/17,
S. 43 f.
Zu den Ein-Konzessions-Betrieben trägt die Antragstellerin auch lediglich vor, dass sie sich nicht "weiterentwickelt" hätten. Eine Nichtentwicklung – hier sogar nur eines Teils - der Branche führt aber nicht zu der Annahme, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.
Angesichts der Bestandsentwicklung kommt es auf die von der Antragstellerin eingereichten Daten, insbesondere zu den Betriebskosten nicht an. Zudem widerspricht es dem Charakter des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens, umfangreiches Datenmaterial zu sichten und gegebenenfalls daraufhin Sachverhaltsermittlungen durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.