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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 642/08·19.05.2008

Beschwerde gegen Eilantrag auf Zulassung zur Magisterprüfung abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zur Magisterprüfung, zur Anerkennung von Prüfungsleistungen und zur Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit der Zwischenprüfung "Übersetzung". Streitgegenstand war, ob die Universität weitere Prüfungstermine anbieten bzw. die Zulassungsvoraussetzungen noch ermöglichen muss. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf weitere Wiederholungen glaubhaft machte und den Studienfachwechsel nicht frist- und formgerecht vollzogen hatte. Zudem fehlte es an einem Rechtsschutzinteresse.

Ausgang: Beschwerde gegen Abweisung des Eilantrags auf Zulassung zur Magisterprüfung und Gewährung einer Prüfungswiederholung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einstweiliger Anordnungen, die die Gewährung weiterer Prüfungstermine oder die Zulassung zu Prüfungen betreffen, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass durch das Unterlassen der Behörde eine rechtserhebliche Beeinträchtigung droht und die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt werden können.

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Erschöpft ein Studierender nach der einschlägigen Prüfungsordnung die zulässigen Wiederholungsversuche einer Prüfungsleistung, besteht ohne gesetzliche Grundlage kein Anspruch auf weitere Prüfungswiederholungen.

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Ein nachträglicher Studienfachwechsel wirkt nur dann auf zwischenzeitlich abgelegte Prüfungsleistungen, wenn die für den Wechsel erforderlichen formellen Schritte fristgerecht und nach den geltenden Bekanntmachungen vorgenommen wurden.

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Das Fehlen einer förmlichen Entscheidung des Prüfungsausschusses begründet alleine keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz; der Antragsteller muss substantiiert Darlegungen vortragen, die einen vorläufigen Anspruch tragen.

Relevante Normen
§ 9 MPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 433/08

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Inhalts,

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den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin ... zur Magisterprüfung im Rahmen der Meldung zur Magisterarbeit im Fach Skandinavistik vorläufig zuzulassen,

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festzustellen, dass die Antragstellerin seit dem 7. März 2003 im Nebenfach Amerikastudien an der Fakultät Philologie der Universität C. eingeschrieben ist,

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festzustellen, dass die Antragstellerin im Nebenfach Amerikastudien die Zwischenprüfungsklausur "Übersetzung" am 14. Juli 2007 erstmalig nicht bestanden hatte,

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den Antragsgegner zu verpflichten, die von der Antragstellerin im Nebenfach Anglistik erbrachten und nach § 9 MPO anrechenbaren positiven Studien- und Prüfungsleistungen für das Fach Amerikastudien anzuerkennen,

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den Antragsgegner zu verpflichten, eine Wiederholungsmöglichkeit für die Zwischenprüfungsklausur "Übersetzung" im Nebenfach Amerikastudien anzubieten,

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hilfsweise

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für den Fall, dass die Anträge zu 2. bis 5. abgelehnt werden, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin eine Wiederholungsmöglichkeit für die Zwischenprüfungsklausur "Übersetzung" im Nebenfach Anglistik anzubieten,

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abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass für sämtliche Anträge das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der von der Antragstellerin gewählte Magisterstudiengang mit seinen Haupt- und Nebenfächern ausgelaufen sei oder jedenfalls auslaufe. Es sei deshalb aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass sie Studium und Prüfung noch an der Universität C. abschließen könne. Im übrigen habe sie keinen Anordnungsanspruch für die Zulassung zur Magisterprüfung glaubhaft gemacht, weil sie die Teilprüfung "Übersetzung" im Nebenfach, sei es Anglistik oder Amerikastudien, bisher nicht bestanden habe und nicht ersichtlich sei, dass sie diese Voraussetzung noch bis zur Meldung zur letzten Magisterprüfungsleistung erfüllen könne. Der Antragsgegner biete keine Termine für die noch fehlende Zwischenprüfungsklausur mehr an und es sei nicht erkennbar, dass er dazu verpflichtet sein könnte. Aus diesem Grunde sei auch kein Anordnungsanspruch bezüglich des Antrags zu 5. und des Hilfsantrags glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe - unbeschadet der Statthaftigkeit des Feststellungsbegehrens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - auch in Bezug auf den Antrag zu 2. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Umstände des behaupteten Nebenfachwechsels unter Berücksichtigung ihres Vortrags unklar seien. Für die Begehren gemäß den Anträgen zu 3. und 4. fehle auch deshalb ein Rechtsschutzinteresse, weil die Antragstellerin derzeit keine Wiederholungen der Klausur "Übersetzungen" durchsetzen könne.

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Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Das Beschwerdevorbringen veranlasst jedoch keine andere Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.

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Zentrale Voraussetzung in materiell- bzw. verfahrensrechtlicher Hinsicht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend einem der gestellten Anträge ist die positive Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegner weitere Termine für die Zwischenprüfungsklausur "Übersetzung" gewährleisten muss, so dass die Antragstellerin die ihr noch fehlende Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 MPO erfüllen und nachweisen kann. Das ist nicht glaubhaft gemacht.

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Der Antragsgegner hat allerdings bisher nicht das Notwendige getan, um die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verfahrensmäßig abzuschließen. Es liegt, soweit ersichtlich, bisher kein Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MPO darüber vor, dass die Antragstellerin nach seiner Rechtsauffassung die Zwischenprüfung im Nebenfach Anglistik endgültig nicht bestanden hat. Auch der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist, soweit ersichtlich, bisher nicht vom Prüfungsausschuss abgelehnt, sondern nur mündlich durch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses beschieden worden. Es ist unklar, auf welcher Rechtsgrundlage die von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend berichteten Angebote zusätzlicher Wiederholungstermine für die Klausur "Übersetzung" im Wintersemester 2007/08 beruht haben. Desgleichen ist unklar, ob der Antragsgegner an der im Gespräch seiner Vorsitzenden mit der Antragstellerin am 29. 2. 2008 geäußerten, mit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 MPO wohl nicht in Einklang zu bringenden Auffassung festhält, dass eine Ausgabe der Magisterarbeit rechtlich nur zulässig sei oder gewesen wäre, wenn alle Zulassungsvoraussetzungen bis zum 31. 3. 2008 erfüllt sind oder waren.

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Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihr unbeschadet des Auslaufens des Magisterstudienganges noch Wiederholungsmöglichkeiten für die fragliche Klausur einräumen muss. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten handelte es sich bei der am 14. 7. 2007 geschriebenen Klausur um den dritten Versuch der Antragstellerin im Teilgebiet "Übersetzung". Für den Fall, dass dieser Versuch der Zwischenprüfung im Nebenfach Anglistik zuzurechnen ist, hat dies gemäß § 18 Abs. 1 MPO zur Folge, dass diese Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden ist. Das zieht die Antragstellerin ersichtlich nicht in Zweifel. Das entspricht im übrigen den Darstellungen des Antragsgegners im zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren wegen der Bewertung der Klausur vom 14. 7. 2007 (4 L 67/08 VG Gelsenkirchen/14 B 396/08 OVG) und im vorliegenden Verfahren, denen die Antragstellerin nicht widersprochen hat. Danach wurde die Zwischenprüfungsklausur gemäß § 14 MPO als sogenannter Expanded Achievement Test in 4 Teilklausuren durchgeführt, und zwar zuletzt im Sommersemester 2005. Nach den damaligen Regeln mussten alle Klausurteile wiederholt werden, wenn der Durchschnitt aus den Ergebnissen der Teilklausuren schlechter als 4,0 war. Seither gestattet der Antragsgegner u. a. den Studierenden der Magisterprüfungsordnung 1998, die Zwischenprüfung durch Teilnahme an den sogenannten Basismodulabschlussprüfungen für Bachelorstudierende abzulegen. Die Antragstellerin hat nichts vorgetragen, aus dem sich herleiten ließe, dass dieses Vorgehen prüfungsrechtliche Bedenken aufwirft. Der Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob der Antragsgegner angesichts der geänderten Klausurstruktur noch an der Regel festhält, dass alle Teilprüfungen zu wiederholen sind, wenn ihre Durchschnittsnote schlechter als 4,0 ist. Die Antragstellerin geht jedenfalls - vom Antragsgegner unwidersprochen - davon aus, dass ihr nur noch die Teilleistung "Übersetzung" für das Bestehen der Zwischenprüfung fehlt bzw. fehlte.

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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Klausur vom 14. 7. 2007 nicht der Zwischenprüfung im Nebenfach Anglistik zuzurechnen ist. Sie hat zwar vorgetragen und durch Vorlage von Urkunden und einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie die Absicht hatte, ab dem Sommersemester 2007 Amerikastudien anstelle von Anglistik als Nebenfach zu studieren. Sie hatte dazu auch die erforderliche Bescheinigung im Sinne von Ziffer 7 der Bekanntmachung des Rektors der Universität vom 18. 2. 2002, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 456 vom 19. 2. 2002, über die Aufhebung von Magisterstudiengängen und die für Studiengangs- und -fachwechsel sowie Prüfungen dabei einzuhaltenden Regeln, die sie bei der Umschreibung im Studierendensekretariat vorlegen musste. Es ist jedoch nicht dargetan, dass sie alles Erforderliche getan hat, um den Studienfachwechsel auch zeitgerecht zu verwirklichen. Die Antragstellerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27. 3. 2008 erklärt, sie habe die Erklärung zum Studienfachwechsel mit der Bescheinigung bezüglich der Zwischenprüfung "wenige Tage nach" dem 7. 3. 2007 beim Auslandssekretariat abgegeben. Dieses habe sie als Schwedin in der Vergangenheit immer betreut. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Er braucht allerdings auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Antragstellerin sich mit der Abgabe der Erklärung zum Studienfachwechsel beim Auslandssekretariat begnügen durfte. Denn bereits mit der Studienbescheinigung für das Sommersemester 2007 hätte ihr auffallen müssen, dass der beabsichtigte Fachwechsel nicht durch Umschreibung vollzogen worden war. Sie hätte sich unverzüglich um die Umschreibung kümmern müssen, wenn sie weiterhin an der gegenüber dem Studienberater des Englischen Seminars geäußerten Absicht festhalten wollte. Das hat sie nicht getan. Im übrigen ergeben sich aus ihrem Prozessverhalten im bereits genannten Eilverfahren wegen der Bewertung der Klausur vom 14. 7. 2007 nicht ausgeräumte Zweifel daran, dass sie den geplanten Fachwechsel seinerzeit tatsächlich noch durchführen wollte. Zwar hatte sie mit ihrem Widerspruch vom 16. November 2007 gegen die Klausurbewertung vortragen lassen, dass sie Amerikanistik als 2. Nebenfach studiert. Ihr Vortrag und ihre Anträge in jenem Eilverfahren hatten dann jedoch zum Inhalt bzw. waren darauf gerichtet, dass sie Anglistik im 2. Nebenfach studiert und u. a. zur mündlichen Magisterprüfung in diesem Fach zugelassen werden wollte. Diesen Inhalt hatte auch ihre dort zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 16. 1. 2008. Erst am 27. 3. 2008 hat sie sodann die Umschreibung des Studienfachwechsels bewirkt. Das kann naturgemäß keine Auswirkung auf die Zuordnung von zwischenzeitlichen Prüfungsleistungen haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 36.3 des Streitwertkatalogs 2004, wobei es der Senat wegen der Eigenart des Falles bei der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Höhe belässt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.