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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 633/23·06.07.2023

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nichtbestehensbescheid

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Nichtbestehensbescheids und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag statt und änderte den angegriffenen Beschluss. Es fehlte ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung, etwa durch eine Exmatrikulation. Eine vorläufige Bewertung der Bachelorarbeit ist nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erreichbar.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Nichtbestehensbescheid stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO setzt ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse voraus, wonach außergewöhnliche Gründe für die sofortige Umsetzung des Verwaltungsakts sprechen müssen.

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Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage beseitigt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht; der Verwaltungsakt bleibt auflösend bedingt wirksam, sodass die Behörde aus dem Verwaltungsakt keine vollziehungsfähigen Maßnahmen treffen darf.

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Die aufschiebende Wirkung verpflichtet die Behörde nicht zur vorläufigen inhaltlichen Bewertung einer Prüfungsleistung; eine solche vorläufige Fortführung des Prüfungsverfahrens wäre nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erreichen.

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Die Befürchtung einer Nachahmungswirkung durch andere Studierende begründet für sich genommen kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Prüfungs- oder Nichtbestehensbescheids.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 616/23

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Klage 4 K 1784/23 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin,

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den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 1784/23 gegen den Nichtbestehensbescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2023 wiederherzustellen,

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ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin macht mit ihrem Beschwerdevorbringen im Kern zu Recht geltend, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht die sofortige Vollziehung ihres Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.

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Es besteht ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, der als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, kein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung.

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Will die Behörde von dem gesetzlich angeordneten Regelfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO abweichen und die sofortige Vollziehung ihres Bescheids anordnen, muss ein besonderes Vollzugsinteresse dergestalt vorliegen, dass besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird.

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Vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rdnr. 44.

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Vorliegend besteht kein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Rechtswirkungen der von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen (endgültiges Nichtbestehen der Bachelorarbeit und infolgedessen der Bachelorprüfung) unmittelbar umgesetzt werden.

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Die Antragsgegnerin geht zunächst fehl in der Annahme, sie wäre ohne eine Anordnung der sofortigen Vollziehung dazu verpflichtet, eine bislang unterbliebene inhaltliche Bewertung der Bachelorarbeit der Antragstellerin (vorläufig) vorzunehmen.

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Die aufschiebende Wirkung beseitigt nicht die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Das bedeutet, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung keine rechtsgestaltende Wirkung dahin hat, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre. Infolgedessen bleiben die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts, die vor seiner Anfechtung bereits eingetreten waren, auflösend bedingt wirksam. Die Behörde darf nur aus ihrem Verwaltungsakt keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, juris, Rdnr. 23; OVG Berl.-Brandb., Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 2 S 15/21, OVG 2 M 8.21 -, juris, Rdnr. 10.

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Eine solche Vollziehung stellt die von der Antragsgegnerin gesondert verfügte Exmatrikulation der Antragstellerin wegen des endgültigen Nichtbestehens einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung dar. Wären von der Antragsgegnerin noch weitere Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang zu erbringen und würde die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Teilnahme an diesen Leistungen verweigern, wäre auch dies eine Vollziehung des angefochtenen Nichtbestehensbescheides.

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Demgegenüber begründet die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Prüfungsverfahren in Bezug auf die streitgegenständliche Bachelorarbeit während des anhängigen Rechtsstreits durch eine (vorläufige) Bewertung der Bachelorarbeit fortzusetzen. Denn die getroffene Feststellung des Nichtbestehens der Bachelorarbeit ist trotz des Eintritts der aufschiebenden Wirkung (auflösend bedingt) wirksam, so dass eine Verpflichtung zur inhaltlichen Bewertung der Bachelorarbeit und damit zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens erst nach rechtskräftiger Aufhebung des angefochtenen Nichtbestehensbescheids begründet wird.

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Eine vorläufige inhaltliche Bewertung ihrer Bachelorarbeit könnte die Antragstellerin bis zur Hauptsacheentscheidung nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen. Eine solche vorläufige Bewertung wäre entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine Vorwegnahme der Hauptsache, da sie nur im Falle des Obsiegens der Antragstellerin Bestand hätte und auflösend bedingt wäre. Die Antragstellerin hat jedoch keine solche einstweilige Anordnung beantragt. Es dürfte hierfür auch kein Anordnungsgrund bestehen, da die Bachelorarbeit als schriftliche Prüfungsleistung vorliegt und als solche noch nach der Hauptsacheentscheidung bewertet werden kann. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welches Interesse die Antragstellerin an einer vorläufigen Bewertung der Abschlussarbeit haben könnte.

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Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids begründet auch nicht die von der Antragsgegnerin befürchtete „Nachahmungswirkung“. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Chancengleichheit werde dadurch gefährdet, dass andere Studierende in gleichgelagerten Fällen unter Geltendmachung bloß vermeintlicher Verfahrensfehler Klage erheben, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die bloße Anhängigkeit der Anfechtungsklage schützt den Studierenden nur vor der Bestandskraft des Nichtbestehensbescheides, ohne ihm weitere Vorteile zu verschaffen. Der Ausgang des Rechtsstreits wiederum richtet sich nach Recht und Gesetz und kann die Chancengleichheit in keinem Fall beeinträchtigen. Ob sich die Antragstellerin zusätzliche Bearbeitungszeiten durch (stillschweigend) selbsterrechnete Fristen anstelle der von der Prüfungsbehörde ermittelten Fristen eigenmächtig verschaffen wollte, ist eine Frage des Hauptsacheverfahrens, begründet jedoch kein besonderes Vollzugsinteresse.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die an den Ziffern 1.5 und 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientierte Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).