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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 601/05·07.04.2005

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung und Zutrittsanordnung für Ratssaal

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung gegen die Verfügung, mit der ihm die Überlassung des Ratssaals entzogen wurde, sowie eine einstweilige Anordnung zur Nutzung und Zugangssicherung am konkreten Veranstaltungstag. Das Gericht stellte fest, dass die Rücknahme offensichtlich rechtswidrig war, stellte die aufschiebende Wirkung wieder her und ordnete die Überlassung samt Gewährleistung des Zugangs an. Es begründete dies damit, dass die Behörde die übliche Überlassungspolitik gegenüber politischen Parteien nicht ohne rechtfertigenden Grund aufheben darf und Störungen durch Dritte abwehren bzw. zivilrechtlich durchsetzen muss.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich: aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und Anordnung zur Überlassung des Ratssaals mit Zugangsgarantie erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfügung, die die zuvor rechtmäßig vorgenommene Überlassung öffentlicher Räume an eine Partei ohne sachlich gerechtfertigten Grund rückgängig macht, ist rechtswidrig.

2

Die Verpflichtung einer Behörde, öffentliche Räumlichkeiten für angemeldete Parteiveranstaltungen zu überlassen, umfasst auch die Verantwortung, den Zugang zu gewährleisten und Störungen durch Dritte mit geeigneten Mitteln abzuwehren.

3

Wenn Dritte (z. B. Mieter) den Zugang zu einer vermieteten öffentlichen Einrichtung behindern, hat der Vermieter die Pflicht, seine Rechtsposition durch hoheitliche Maßnahmen oder zivilrechtliche Durchsetzung (einschließlich einstweiliger Verfügungen) zu sichern.

4

Mieter öffentlicher Gebäude sind durch vertragliche Treuepflichten verpflichtet, die ordnungs- und bestimmungsgemäße Nutzung benachbarter öffentlicher Einrichtungen nicht aus politischen Gründen zu verhindern.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 459/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4. April 2005 wird wiederhergestellt.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller am

10. April 2005 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr den Ratssaal in H. , F.------ straße , zur Nutzung für die angemeldete Veranstaltung zu überlassen und zu diesem Zweck den Zugang zu gewährleisten.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus den dem Senat kurzfristig vorgelegten Unterlagen zu gewinnen sind, Erfolg.

3

1. Die Rücknahme des Bescheides des Antragsgegners vom 14. März 2005, mit dem dem Antragsteller der Ratssaal für die Benutzung der angemeldeten Veranstaltung überlassen worden ist, durch die Verfügung vom 4.April 2005 ist offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner ist verpflichtet, auch dem Antragsteller den Ratssaal entsprechend seiner Übung bezüglich der Benutzung durch politische Parteien für die angemeldete Veranstaltung zu überlassen. Ob es sich bei dieser Veranstaltung um die Eröffnung des Landtagswahlkampfes oder um eine andere öffentliche Parteiveranstaltung handelt, rechtfertigt keine Differenzierung.

4

Die damit bestehende Verpflichtung des Antragsgegners, den Ratssaal zur Verfügung zu stellen, umfasst naturgemäß die Verpflichtung, den Zugang zu gewährleisten. Falls Mieter des Antragsgegners den Zugang behindern wollen, muss der Antragsgegner dem mit den gebotenen und zur Verfügung stehenden Mitteln entgegentreten. Soweit hoheitliche Maßnahmen trotz des Charakters der Räumlichkeiten als öffentliche Einrichtung nicht in Betracht kommen sollten, muss er rechtzeitig eine einstweilige Verfügung bei dem Zivilgericht zur Durchsetzung seiner Rechtsposition aus dem Vermietungsverhältnis erwirken und vollstrecken. Das schließt ein, dass der Antragsgegner gegebenenfalls den Notdienst des zuständigen Zivilgerichtes in Anspruch nehmen muss. Wenn sich eine solche durchsetzbare Rechtsposition nicht schon aus den abgeschlossenen Mietverträgen unmittelbar ergibt, besteht jedenfalls aufgrund des vertraglichen Treueverhältnisses die Verpflichtung der Mieter, dem Antragsgegner als Vermieter die ordnungs- und bestimmungsgemäße Benutzung seiner im gleichen Gebäudekomplex befindlichen öffentlichen Einrichtung zu ermöglichen. Die Mieter haben keine rechtliche Position, die es ihnen gestattet, die autonome Geschäftsführung des Antragsgegners nach politischem Gutdünken zu behindern.

5

2. Aus vorstehenden Erwägungen war die einstweilige Anordnung antragsgemäß zu erlassen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.