Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung im Grundsteuerverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Grundsteuerbescheid vom 24.06.2021 und macht geltend, der zugrundeliegende Einheitswertbescheid sei zwischenzeitlich aufgehoben worden. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Entscheidend sei, dass für Rechtmäßigkeit und Steuerschuldnerschaft allein die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid maßgeblich sind. Eine Änderungspflicht der Gemeinde ergibt sich erst, wenn der Steuermessbescheid aufgehoben oder geändert wird.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung im Grundsteuerverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Rechtmäßigkeit eines Grundsteuerbescheids und für die Bestimmung des Steuerschuldners sind ausschließlich die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid maßgeblich; Feststellungs- oder Einheitswertbescheide sind hierfür nicht unmittelbar verbindlich.
Der Steuermessbescheid legt nicht nur den Steuermessbetrag fest, sondern entscheidet zugleich über die persönliche und sachliche Steuerpflicht (§ 184 AO).
Feststellungsbescheide binden Folgebescheide nur insoweit, als die in ihnen getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind; die Bindungswirkung richtet sich primär gegenüber dem Steuermessbescheid (§ 182 Abs.1 AO).
Hebt oder ändert das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid mit Wirkung für die Besteuerung, ist die Gemeinde zur Aufhebung bzw. Änderung des Grundsteuerbescheids verpflichtet; eine alleinige Aufhebung des Einheitswert- bzw. Feststellungsbescheids ohne Änderung des Steuermessbescheids entfaltet diese Wirkung nicht automatisch.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 L 43/23
Leitsatz
Für die Rechtmäßigkeit eines Grundsteuerbescheids kommt es nicht auf die Feststellungen im Einheitswert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid, sondern allein auf die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid an. Dies gilt nicht nur für die Festsetzung des Steuermessbetrags, sondern auch für die Bestimmung des Steuerschuldners.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.781,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2023 ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über Grundbesitzabgaben vom 24. Juni 2021 zu Unrecht abgelehnt hat.
Der Antragsteller wendet gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein, der dem angegriffenen Grundsteuerbescheid zugrunde liegende Einheitswertbescheid des Finanzamts Minden vom 12. Mai 2021 sei mittlerweile durch den Feststellungsbescheid des Finanzamts Minden vom 13. Juni 2023 aufgehoben und dem Grundsteuerbescheid sei somit die Grundlage entzogen worden. Letzteres trifft nicht zu.
Nach § 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - werden Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 AO und für Grundsteuermessbescheide auch § 182 Abs. 2 AO und § 183 AO sinngemäß anzuwenden.
Nach § 184 Abs. 3 Satz 1 AO teilen die Finanzbehörden den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass der Realsteuerbescheide) obliegt.
Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind.
Aus diesen Vorschriften folgt, dass es für die Rechtmäßigkeit eines Grundsteuerbescheids nicht auf die Feststellungen im Einheitswert- oder Zurechnungsfortschreibungsbescheid ankommt, sondern allein auf die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid. Dies gilt nicht nur für die Festsetzung des Steuermessbetrags, der nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes - GrStG - die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer bildet, sondern auch für die Bestimmung des Steuerschuldners.
So schon zutreffend OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1958 - III A 1360/54 -, KStZ 1958, 220; ferner Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 11. Aufl. 2014, § 10, Rdnr. 2.
Denn nach § 184 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO wird im Steuermessbescheid nicht nur der Steuermessbetrag festgesetzt, sondern auch über die persönliche Steuerpflicht entschieden.
Daran ändert es nichts, dass gemäß § 10 Abs. 1 GrStG Schuldner der Grundsteuer derjenige ist, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, demgemäß nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes - BewG - (nunmehr § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG) in dem Feststellungsbescheid (§ 179 AO) auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen sind, gemäß § 22 Abs. 2 BewG (nunmehr § 222 Abs. 2 BewG) über die Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG (§ 219 Abs. 2 BewG)) eine neue Feststellung getroffen wird (Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist, und gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Feststellungsbescheide unter anderem für Steuerbescheide bindend sind, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für die Steuerbescheide von Bedeutung sind.
Die Feststellungen im Einheitswert- oder Zurechnungsfortschreibungsbescheid sind nur für die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts bindend, nicht jedoch für die Festsetzungen im Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Dies folgt zum einen aus der Systematik des Verfahrens zur Festsetzung der Grundsteuer. Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer vollzieht sich in drei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Finanzamt im Einheitswertbescheid (nunmehr: Grundsteuerwertbescheid) den Einheitswert (nunmehr: Grundsteuerwert) für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes fest, wobei gleichzeitig Art- und Zurechnungsfeststellungen zu treffen sind (vgl. § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 1 und 3, § 219 Abs. 1 und 2 BewG, § 10 Abs. 1 GrStG). Auf der zweiten Stufe setzt das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid den Steuermessbetrag durch Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Einheitswert (nunmehr: Grundsteuerwert) fest (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO, § 13 GrStG); hierbei wird zugleich über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Auf der dritten Stufe setzt schließlich die Gemeinde die Grundsteuer durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit ihrem Hebesatz fest (vgl. §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG). Der Einheitswert- oder Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist daher nur Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, nicht auch für den Grundsteuerbescheid. Für Letzteren ist Grundlagenbescheid allein der Grundsteuermessbescheid.
Vgl. BFH, Urteile vom 11. November 2009 - II R 14/08 -, BFHE 228, 1 (4) = juris, Rdnr. 15, 17, und vom 24. Juli 1985 - II R 227/82 -, BFHE 144, 201 (202 f.) = juris, Rdnr. 11.
Dies folgt zum anderen auch aus § 184 Abs. 3 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift teilen die Finanzbehörden den Inhalt des Steuermessbescheids den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Wäre für die Steuerfestsetzung nicht nur der Inhalt des Steuermessbescheids, sondern auch der Inhalt eines Feststellungsbescheids, zum Beispiel eines Einheitswert- oder eines Zurechnungsfortschreibungsbescheids, von Bedeutung, hätte der Gesetzgeber auch eine Pflicht der Finanzbehörden normieren müssen, auch den Inhalt dieser Bescheide den Gemeinden mitzuteilen, da es sonst vom Zufall abhängen würde, ob die Gemeinde hiervon Kenntnis erlangt oder nicht. Eine solche Pflicht hat der Gesetzgeber indessen nicht normiert. Auch dies zeigt, dass für die Festsetzung der Grundsteuer und die Bestimmung des Steuerschuldners im Grundsteuerbescheid allein die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid und nicht diejenigen im Einheitswert- oder Zurechnungsfortschreibungsbescheid verbindlich sind. Dementsprechend hat das Finanzamt Minden allein die Daten des Grundsteuermessbescheids vom 12. Mai 2021 an die Antragsgegnerin übermittelt und nicht auch die Daten des Zurechnungsfortschreibungsbescheids vom 12. Mai 2021.
Freilich wird die Antragsgegnerin die Festsetzung der Grundsteuer B im Abgabenbescheid vom 24. Juni 2021 aufheben oder ändern müssen, wenn das Finanzamt Minden auch den Grundsteuermessbescheid vom 12. Mai 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 aufhebt oder ändert, sofern dies nicht bereits geschehen ist (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Hierzu hat der Antragsteller aber nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).