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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 544/08·05.11.2008

Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung bei Vergnügungssteuer zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen kommunale Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte. Das OVG prüft nach dem im Beschwerdeverfahren zugelassenen Vorbringen und verneint eine überwiegende Erfolgsaussicht. Es hält die Steuer für mit EuR sowie der einschlägigen Rechtsprechung vereinbar; eine kalkulatorische Überwälzung genügt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen Vergnügungssteuer als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem ausschließlich prüfbaren Vorbringen gemäß § 146 Abs. 4 VwGO und verlangt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs.

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Für die Frage, ob eine Aufwandsteuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist, genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung; eine tatsächliche und jederzeit gewährleistete Überwälzung im Einzelfall ist nicht erforderlich.

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Eine nach dem Einspielergebnis bemessene kommunale Vergnügungssteuer hat nicht ohne Weiteres den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG.

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Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG steht der Erhebung einer umsatzbezogenen oder umsatzähnlichen kommunalen Aufwandsteuer nicht entgegen, sofern nicht substantiiert dargetan wird, dass es sich tatsächlich um eine umsatzbezogene Steuer i.S.d. Richtlinie handelt.

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Vorbringen, das auf andere Tatbestände (z.B. UmstG-Erhebung durch den BFH) abstellt oder nach Frist zur Beschwerdebegründung eingereicht wird, reicht regelmäßig nicht aus, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO§ Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG§ Art. 3 Abs. 3 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 92/12/EWG§ Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG§ Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388§ Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsteuerrichtlinie

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 141/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht hat ausgeführt, auf der Basis der den Verfahrensbeteiligten bekannten Rechtsprechung des Gerichts und des beschließenden Senats spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Vergnügungssteuersatzung im Hauptsacheverfahren Bestand haben werde. Gleiches gelte für die auf dieser Satzung beruhenden Steuerfestsetzungen im Einzelnen. Die Vergnügungsbesteuerung der Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis verstoße nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG. Entsprechendes dürfte für die von der Antragstellerin nun angeführte Regelung in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG (sog. Verbrauchsteuerrichtlinie) vom 25. Februar 1992 gelten, die auf "umsatzbezogene Steuern" abziele. Auch Fragen der Rechtsetzungskompetenz der Gemeinde und der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler seien geklärt.

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Hiergegen macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass eine Bagatellsteuer, wie es die Vergnügungssteuer sein solle, auf Abwälzung angelegt sein müsse. Dies bedeute, dass sie von vornherein darauf angelegt sein müsse, auf den Endverbraucher abgewälzt zu werden. Es reiche nicht aus, dass eine kalkulatorische Abwälzung möglich sei. Die Frage der Abwälzbarkeit der Aufwandsteuer könne nicht davon abhängig sein, ob das zur Steuer herangezogene Aufstellunternehmen noch einen Gewinn erwirtschafte oder nicht. Eine derartige Einzelfallabhängigkeit dürfe nicht das entscheidende Kriterium der Abwälzbarkeit sein. Die Steuer könne nicht in der Gestalt kalkuliert werden, dass sie in die Preisgestaltung einbezogen werde. Attraktivitätsfördernde Maßnahmen zur Steigerung des Umsatzes würden die Spielsucht fördern und unter ordnungsrechtlichen Aspekten nicht hingenommen.

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Das Verwaltungsgericht sei nicht ausreichend auf Art. 3 Abs. 3 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 92/12/EWG eingegangen. Insoweit genüge der bloße Hinweis auf Rechtsprechung zu Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG nicht. Aus dem Wortlaut der Artikel ergäben sich bereits entscheidende Unterschiede. In Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG sei nicht vom "Charakter einer Umsatzsteuer" die Rede. Die Begriffe "umsatzbezogen" und "Umsatzsteuerähnlichkeit" könnten nicht gleichgesetzt werden. Andernfalls wäre es ein Leichtes gewesen, in beiden Richtlinien gleiche Formulierungen zu wählen. Hier handele es sich um eine umsatzbezogene Steuer auf Dienstleistungen, die mit Europarecht nicht vereinbar sei.

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Ergänzend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 geltend gemacht, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Festsetzungen der Vergnügungssteuer auch vor dem Hintergrund rechtswidrig seien, dass der Bundesfinanzhof derzeit die Erhebung einer Umsatzsteuer auf die Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtswidrig halte. Die Rechtswidrigkeit folge aus der Ungleichbehandlung zwischen der Aufstellung entsprechender Geräte in staatlichen Spielkasinos und in privaten Unternehmen.

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Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der Senat hat in dem von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - auch zu der Frage der Abwälzbarkeit einer nach dem Einspielergebnis erhobenen Vergnügungssteuer Stellung genommen. Er hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708, angeführt, dass die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der Steuer genügt. Die rechtliche Gewähr, dass der Automatenaufsteller den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, müsse nicht geboten werden. Das Vorbringen der Antragstellerin enthält keine Gesichtspunkte, die Anlass geben, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Wenn eine Steuer auf Abwälzung angelegt sein muss, beinhaltet dies gerade nicht, dass die tatsächliche Abwälzung auch im Einzelfall gewährleistet wird.

9

Der Senat hat in dem angesprochenen Urteil vom 6. März 2007 auch festgestellt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nicht wegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Artikel 33 der 6. Richtlinie 77/388 verstößt. Soweit die Antragstellerin dies in Zweifel zieht und zusätzlich meint, die erhobene Vergnügungssteuer würde gegen die von ihr angeführte Verbrauchsteuerrichtlinie verstoßen, sieht der Senat keinen hinreichenden Anlass, ihrem Begehren zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Abs. 1 genannten Waren (Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren) einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Von der Antragstellerin wird behauptet, dass der Begriff "Charakter von Umsatzsteuern" in Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 anders zu interpretieren ist als der Begriff "umsatzbezogene Steuern" in Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie. Eine nähere Darlegung hierzu etwa unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erfolgt allerdings nicht. Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, auf den unterschiedlichen Wortlaut hinzuweisen. Dies genügt nicht für die Annahme, es handele sich bei einer nach dem Einspielergebnis bemessenen Vergnügungssteuer um eine umsatzbezogene Steuer, die mit Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie nicht in Einklang stünde. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C-437/907 - hingewiesen und angeführt, es bestehe eine Deckungsgleichheit der Begrifflichkeiten "Charakter einer Umsatzsteuer" und "umsatzbezogene Steuer". Dieses Verfahren betraf die Europarechtswidrigkeit der österreichischen Gemeindegetränkesteuer. In den Schlussanträgen des Generalanwalts, Ziff. 24 - 33, ist ausgeführt, dass die Getränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat und nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie subsumiert werden kann. Zur Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie ist ausgeführt (Ziff. 52), dass der Umstand, dass die Getränkesteuer - wie sich bei der Prüfung der ersten Frage (Vereinbarkeit mit Art. 33 der 6. Richtlinie) herausgestellt habe - nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe, dazu führe, dass sie mit der vorgenannten Bestimmung vereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend entschieden.

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Das Vorbringen der Antragstellerin in dem nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde eingereichten Schriftsatz vom 9. Juni 2008 zur Unzulässigkeit der Erhebung einer Umsatzsteuer auf die Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit geht auf den hier vorliegenden Fall der Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht ein.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.