Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung bei Vergnügungssteuer zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Vergnügungssteuerbescheids; das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für unzulässig, weil kein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt worden war. Die Frage war, ob die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in NRW diese Voraussetzung beseitigt. Das OVG wies die Beschwerde zurück: § 80 Abs. 6 VwGO bleibt verbindlich, landesrechtliche Regelungen ändern daran nichts und eine nachträgliche Einlassung der Behörde ersetzt nicht die vorherige Antragstellung.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Aussetzungsantrags als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz prüft das Oberverwaltungsgericht nur die nach § 146 Abs. 4 VwGO vorgetragenen und dargelegten Gründe.
Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben ist der gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor die Aussetzung ganz oder teilweise abgelehnt hat oder eine der in Satz 2 genannten Ausnahmen vorliegt.
Die Abschaffung eines verwaltungsinternen Vorverfahrens durch Landesrecht ersetzt nicht die bundesgesetzlich in § 80 Abs. 6 VwGO geregelte Erfordernis der vorherigen Antragstellung bei der Behörde.
Eine erst im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung der Behörde, den Aussetzungsantrag abzulehnen, ersetzt nicht die zuvor erforderliche Antragstellung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 VwGO.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6 L 1780/1425.03.2015ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 24.04.2008 – 14 B 529/08
- Oberverwaltungsgericht NRW9 B 818/1212.07.2012Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Düsseldorf27 L 1602/1026.05.2011ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 27.04.2008, 14 B 529/08
- Verwaltungsgericht Düsseldorf27 L 55/1019.05.2010Zustimmendjuris Rn. 5
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 170/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.050,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.
Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Aussetzungsantrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor die Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner beantragt habe und die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht vorlägen.
Hiergegen macht die Antragstellerin geltend, ein vor der gerichtlichen Inanspruchnahme zu stellender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde sei ausnahmsweise nicht erforderlich. Das Widerspruchsverfahren sei abgeschafft worden. Gegen Vergnügungssteuerbescheide müsse jetzt sofort Klage erhoben werden, so dass es logisch sei, wenn bei dem erstinstanzlich erkennenden Gericht sofort ein Aussetzungsantrag gestellt werde. Der Antragsgegner habe im Rahmen des Verfahrens zudem zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid für gerechtfertigt halte und die Ablehnung des Antrags in der Sache beantragt. Mit dem Zurückweisungsantrag in dem Schriftsatz vom 27. Februar 2008 habe damit festgestanden, dass jedweder Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von dem Antragsgegner abgelehnt werde. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei der Antrag zulässig. Der Antrag sei auch begründet.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen. Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Aussetzungsantrag bei Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach Satz 2 dieser Regelung nicht, wenn 1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht. Vor der Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin keinen Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt, sodass die Zugangsvoraussetzung für den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 bei dem Verwaltungsgericht fehlt. Durch den weitgehenden Wegfall des Widerspruchsverfahrens seit dem 1. Januar 2008 in Nordrhein-Westfalen hat sich hieran nichts geändert. Gemäß Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 9. Oktober 2007 (GVBl. 393) ist § 6 AG VwGO dahin neu gefasst worden, dass vor Erhebung einer Anfechtungsklage es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht bedarf, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für die Verpflichtungsklage. Eine Regelung, wonach von dem bundesgesetzlich vorgeschriebenen Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 VwGO abgewichen werden kann, hat der Bundesgesetzgeber - anders als bezüglich des Widerspruchs durch § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO - nicht vorgesehen. Sie ist in der landesrechtlichen Neuregelung auch nicht vorhanden. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung hat § 80 Abs. 6 VwGO mit dem Erfordernis des vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde auch in Nordrhein-Westfalen weiterhin seine sachliche Rechtfertigung. Das Gericht soll nicht mit Aussetzungsbegehren befasst werden, wenn eine Behörde von sich aus bereit ist, auf eine Vollziehung etwa eines Abgabenbescheides zu verzichten. Dem Umstand, dass der Antragsgegner eine Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil diese Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 nicht durch eine nachträgliche Einlassung der Behörde ersetzt wird. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO verneint. Hiergegen hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.