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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 472/01·14.05.2001

Zulassungsantrag und Prozesskostenhilfe bei erhöhter Hundesteuer abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Beschwerde gegen die Abweisung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine erhöhte Hundesteuer. Das OVG lehnte sowohl PKH als auch Zulassung ab, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten bzw. ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Beurteilung vorlagen. Das Gericht bestätigte, dass kommunale Satzungen sich an landesrechtlichen Typisierungen (LHV NRW) orientieren dürfen und zu bloße Wiederholungen bzw. pauschale Behauptungen die Darlegungspflichten nicht erfüllen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Beschwerde mangels Erfolgsaussichten/ernstlicher Zweifel als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn das Zulassungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Zulassung der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Bewertung der Erfolgsaussichten voraus.

3

Der kommunale Satzungsgeber darf bei der Typisierung gefährlicher Hunderassen auf vom Landesrecht vorgegebene Listen (z. B. LHV NRW) zurückgreifen; er muss keine eigenen Prüfungen anstellen, sofern die landesrechtliche Typisierung nicht offensichtlich willkürlich ist.

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Behauptungen einer "erdrosselnden Wirkung" oder sonstige Einwendungen genügen nicht; der Kläger muss substantiiert und konkret die erstinstanzliche Begründung angreifen (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

5

Eine kommunale Lenkungssteuer steht nicht in einem Verstoß gegen die Zielsetzung des Landesrechts, wenn sie der Gesamtkonzeption des Landesrechts nicht zuwiderläuft und nicht erkennbar dessen Regelungszweck untergräbt.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ Art. 105 Abs. 2a GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 4 Abs. 5 LHV NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 41/01

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 600,-- DM festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist unbegründet, da das Zulassungsverfahren aus den Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

3

2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne dieser Bestimmung an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Hundesteuerbescheides nicht gegeben sind.

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Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt, warum die Einwände, die die Antragstellerin gegen ihre Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für einen gefährlichen Hund erhebt, ihrer Klage keine überwiegenden Erfolgsaussichten verleihen. Dem schließt sich der Senat an. Die im Zulassungsantrag gegen die Darlegungen des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu setzen.

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a) Dies gilt zunächst für den Vortrag der Antragstellerin, eine nach Hunderassen und ihrer Gefährlichkeit differenzierte Hundesteuersatzung sei mit Art. 105 Abs. 2a GG nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 - festgestellt, dass eine auch durch Lenkungsabsichten motivierte erhöhte Besteuerung von Kampfhunden mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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b) Soweit die Antragstellerin die erhöhte Besteuerung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) mit der Behauptung angreift, andere, nicht in die von der Hundesteuersatzung bezogene Anlage 1 der Landeshundeverordnung - LHV NRW - aufgenommene Hunderassen, insbesondere der Deutsche Schäferhund, seien zu Unrecht nicht in diese Liste aufgenommen, vermag dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur erhöhten Steuer zu begründen. Ob die Aufzählung der unter das generelle Zuchtverbot des § 4 Abs. 5 LHV NRW fallenden Hunde in der Anlage 1 zur LHV NRW in jeder Hinsicht, insbesondere in Abgrenzung zu anderen Hunderassen, sachgerecht ist oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Der örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die nach den Vorgaben des Landesrechts wegen ihrer Gefährlichkeit nicht gezüchtet werden dürfen, folgt einer vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung. Er ist nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu genügen, von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die landesrechtlichen Züchtungsverbote vorgenommene Typisierung sachgerecht ist, sondern kann sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit erhöhter Besteuerung entgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen. Lediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass die Liste der vom Zuchtverbot der LHV NRW betroffenen Hunde willkürlich wäre, könnte der kommunale Satzungsgeber gehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen anzustellen. Für eine solche Situation ist jedoch nichts ersichtlich.

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c) Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Vereinbarkeit der mit der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde von der Stadt Essen verfolgten Lenkungswirkung mit den Vorgaben der LHV NRW bejaht, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der kommunale Normgeber aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft. Ein Widerspruch zwischen der ordnungsrechtlichen, durch Zuchtverbot gegen die Vermehrung der in Anlage 1 der LHV NRW genannten Hunderassen ausgerichteten Konzeption des Landesrechts und dem auf Verminderung des entsprechenden Hundebestandes auf kommunaler Ebene gerichteten Lenkungszweck der erhöhten Besteuerung dieser Hunde ist nicht erkennbar. Insbesondere dient - in Gegensatz zu den Ausführungen der Antragstellerin - die LHV NRW nicht dem Ziel, die Haltung solcher Hunde weiterhin zu gewährleisten. Das in Ziff. I.1. der Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW angesprochene "Ziel" der Verordnung, dass "bisher unbeanstandete Hundehaltungen ... ohne wesentliche Änderungen [sollen] fortgeführt werden können", beinhaltet - wie sich gerade auch aus den Zuchtverboten ergibt - nicht die Sicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde, sondern nur deren Verschonung von den wesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht. Ein Zielkonflikt zwischen einer auf Reduzierung des Bestandes an gefährlichen Hunden ausgerichteten kommunalen Steuerpolitik und den Zielsetzungen und Einzelregelungen der LHV NRW besteht nicht.

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d) Soweit die Antragstellerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die erhöhte Steuer für Kampfhunde keine erdrosselnde Wirkung habe, damit angreift, dass die Voraussetzungen, die § 4 Abs. 1 LHV NRW für die - den Steuersatz auf 552,--DM jährlich mindernde - Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde aufstelle, nicht rechtens seien, ist dies ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzutun. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die erdrosselnde Wirkung des erhöhten Steuersatzes nicht nur in Hinblick auf die Möglichkeit verneint, steuermindernd diese Erlaubnis vorzulegen, sondern mit ausführlicher Begründung auch für den vollen Steuersatz für gefährliche Hunde von 1.656,-- DM jährlich. Soweit sich die Antragstellerin gegen diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts wendet, genügt ihr Vorbringen nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an jeder rechtlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichtes fehlt. Ihre Ausführungen (S. 8 des Zulassungsantrages) erschöpfen sich in der Behauptung, dass unter Berücksichtigung der Gebühren, die wegen der nach der LHV NRW erforderlichen "diversen Anträge etc." für den Hundehalter anfielen, ein solcher Betrag "zweifellos erdrosselnde Wirkung" habe und den Hundehalter zur Abgabe seines Hundes zwinge. Sie gehen in keiner Weise auf die Begründung des Verwaltungsgerichts ein.

9

e) Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur Verfehlung des Einnahmezweckes der erhöhten Steuer, zum Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und zum Fehlen einer Übergangsregelung, zur Hinzuziehung von Sachverständigen, zur Vereinbarkeit der Besteuerung mit EG-Recht und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellen lediglich Wiederholungen ihres erstinstanzlich bereits dargestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich behandelten Rechtsstandpunktes dar. Sie sind deshalb - abgesehen von der Frage, ob insoweit dem Darlegungsgebot genügt ist - ungeeignet, die diese Rechtsauffassungen der Antragstellerin zurückweisenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 152 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).