Beschwerde gegen Nichterteilung des Leistungsnachweises ‚Prothetik II‘ zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zur Erteilung des Leistungsnachweises „Prothetik II“ zu verpflichten. Zentral war, ob er glaubhaft die zur Zeugniserteilung erforderlichen praktischen Leistungen erbracht hat. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil der Kläger die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbrachte; vorgelegte Testatbögen und eine eidesstattliche Versicherung reichten nicht aus. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Erteilung des Leistungsnachweises als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten (Streitwert 2.500 €).
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; bloße Behauptungen ohne substantiiertes Tatsachenvorbringen genügen nicht.
Bei der Überprüfung von praktischen Leistungsanforderungen sind Nachweise dahingehend zu bewerten, ob sie tatsächlich die geforderte Leistung dokumentieren; potenziell erreichbare Punktzahlen genügen ohne konkreten Nachweis des Erreichens nicht zur Glaubhaftmachung.
Die Mitteilung der Gründe für die Nichterteilung eines Leistungsnachweises durch mündliche Erläuterung und anschließendes schriftliches Schreiben kann die Begründungspflicht erfüllen; eine eidesstattliche Versicherung des Betroffenen beseitigt Beanstandungen nur, wenn sie konkrete Widersprüche zu den Bewertungsfeststellungen aufzeigt.
Vage Vorwürfe von Nachlässigkeit, mangelnder Kompetenz oder Benachteiligungsabsicht der Bewertenden rechtfertigen nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Erteilung eines Leistungsnachweises; es bedarf konkreter Hinweise auf eine fehlerhafte Bewertung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 208/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts,
der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller den Leistungsnachweis "Prothetik II" zu erteilen und auszuhändigen,
hilfsweise
der Antragsgegnerin aufzugeben, über die Erteilung des Leistungsnachweises "Prothetik II" nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
zu Recht abgelehnt.
Der Kläger hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Entgegen seiner Behauptung erfüllt er nicht die Anforderung der Kursrichtlinien, "innerhalb der Kurszeit mindestens 7 Punkte (davon mindestens 3,5 Punkte durch festsitzenden Zahnersatz) gemäß anliegender Bewertungsliste" zu erbringen. Er hat zwar Testatbögen über Behandlungsvorgänge vorgelegt, die die danach notwendige Punktzahl hätten erbringen können. Er hat jedoch weder glaubhaft gemacht, dass er entgegen der Bewertung der Lehrenden in der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik des Universitätsklinikums Münster durch seine praktische Tätigkeit die erreichbare Punktzahl auch erreicht hat, noch dass diese Bewertung fehlerbehaftet wäre.
Die Gründe für die Nichterteilung des Leistungsnachweises wurden ihm am 9. 2. 2007 mündlich und außerdem mit Schreiben vom 7. 3. 2007 mitgeteilt. Er tritt dem zwar entgegen und legt dazu im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Versicherung vor. Damit wird die Richtigkeit der Bemängelungen jedoch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Bezüglich der Rüge bei der Behandlung des Patienten D. streitet der Antragsteller lediglich ab, diesem beim Röntgen die Röntgenschürze erst nach Aufforderung durch eine Zahnarzthelferin angelegt zu haben, nicht aber, diese zunächst vergessen und außerdem eine falsche Belichtungszeit für das Röntgengerät eingestellt zu haben. Bezüglich der Rüge hinsichtlich der Durchführung eines Stützstiftregistrats rügt er nicht die Richtigkeit der Bemängelung, sondern die Berechtigung dieser Beurteilung, weil der Kursassistent ihn nicht rechtzeitig auf Mängel hingewiesen habe. Dem Vorwurf, Zahn 38 bei der Patientin J. fehlerhaft und mit unnötigem Substanzverlust präpariert zu haben, hält er lediglich entgegen, dass sich die Beurteilung des Zahnes durch den Assistenzarzt während der Behandlung geändert habe. Hinsichtlich der Korrekturabformungen der Zähne 36 und 38 bestätigt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit seiner Versuche. Welchen Ansprüchen die daraufhin durch den Oberarzt durchgeführte Korrekturabformung genügte, ist für die Beurteilung der praktischen Leistung des Antragstellers ohne Belang. Schließlich wird mit der Behauptung, dass der Antragsteller erfolgreich entsprechende Kurse besucht habe, nicht die Einschätzung widerlegt, dass er im Rahmen einer konkreten Problemstellung nur rudimentäre Kenntnisse der klinischen Kriterien zur Kariesdiagnostik habe erkennen lassen.
Damit ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller im Kurs Protethik II die erforderlichen praktischen Fähigkeiten gezeigt hat. Die von ihm dafür behaupteten Gründe, die sich mit Nachlässigkeit, mangelnder Kompetenz und Benachteiligungsabsicht durch Oberarzt und Assistenzärzte umschreiben lassen, könnten - sollten sie vorliegen - grundsätzlich nicht rechtfertigen, dennoch einen Leistungsnachweis zu erteilen.
Bei dieser Sachlage geht der Senat nicht der Frage nach, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.