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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 419/19·09.04.2019

Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung bei Vergnügungssteuer-Haftungsbescheid zurückgewiesen

SteuerrechtKommunalabgabenrechtHaftung für Steuerschulden (Geschäftsführer)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Vergnügungssteuer-Haftungsbescheid. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen. Die Nichterfüllung der Steuerforderung begründet mindestens grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers; die Delegation an Mitarbeiter entlastet nicht. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Klageverfahrens wegen Vergnügungssteuer-Haftung zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus; diese müssen überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

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Die Nichterfüllung fälliger Steueransprüche durch den gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft indiziert eine objektive Pflichtwidrigkeit und kann grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KAG i.V.m. § 69 AO begründen.

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Wer steuerliche Pflichten an Mitarbeiter delegiert, trägt Auswahl- und Überwachungsverschulden; eine langjährige Beschäftigungsdauer oder Zuverlässigkeit des Mitarbeiters entbindet den Geschäftsführer nicht von der Überwachungspflicht.

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Hindernde Nebentätigkeiten des Geschäftsführers entbinden nicht von den Sorgfaltspflichten; er muss bei Erforderlichkeit delegieren oder Aufgaben zurückstellen, um die Erfüllung steuerlicher Pflichten sicherzustellen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KAG i.V.m § 69 Satz 1 AO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG i.V.m § 34 Abs. 1 AO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 24 L 2917/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.841,73 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 1202/19 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Vergnügungssteuerhaftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2019 anzuordnen,

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hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Nichterfüllung der nach dem angegriffenen Beschluss festgesetzten und am 12.10.2016 fälligen Steuerforderung auf mindestens grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten als Geschäftsführer der steuerschuldenden B.                GmbH beruht. Grob fahrlässig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 69 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.

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Vgl. BFH, Urteil vom 14.9.2017 ‑ IV R 28/14 ‑, juris, Rn. 37; Urteil vom 23.9.2008 - VII R 27/07 -, BFHE 222, 228 (234).

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Als Geschäftsführer der GmbH war der Antragsteller deren gesetzlicher Vertreter (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Als solcher hat er seine gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG i.V.m § 34 Abs. 1 AO bestehende Pflicht, die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu erfüllen, verletzt. Diese objektive Pflichtwidrigkeit indiziert den gegenüber dem Antragsteller zu erhebenden Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit.

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Vgl. BFH, Beschluss vom 18.9.2018 ‑ XI R 54/17 ‑, juris, Rn. 31; Urteil vom 22.4.2015 ‑ XI R 43/11 ‑ BFHE 249, 315 (319 f., Rn. 19); Urteil vom 11.11.2008 ‑ VII R 19/08 ‑, BFHE 223, 303 (304).

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Es sind keine Umstände erkennbar, die den so festzustellenden Schuldvorwurf abmildern. Der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass die Steuerzahlungen zum Aufgabenkreis einer Mitarbeiterin gehörten und er selbst auch als Techniker und Kassierer im Unternehmen tätig gewesen sei und nur periodisch Büroarbeiten habe kontrollieren können, entlastet ihn nicht. Wer einen Mitarbeiter mit der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten beauftragt, hat ein Auswahl- und Überwachungsverschulden zu vertreten. Neben der sorgfältigen Auswahl hat er die Person bei der Erfüllung der steuerlichen Aufgaben zu überwachen.

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Vgl. BFH, Beschluss vom 18.9.2018 ‑ XI R 54/17 ‑, juris, Rn. 33.

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Wenn ihn die genannten Tätigkeiten, die sich den Geschäftsführerpflichten unterzuordnen haben, an deren ordnungsgemäßer Erfüllung hinderten, hätte er jene delegieren oder zurückstellen müssen. Gleiches gilt für angeblich angefallene sonstige Arbeiten anlässlich der Abwicklung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer.

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Die Überwachungspflicht gilt auch für seit langer Zeit beschäftigte, zuverlässige Mitarbeiter. Insbesondere die Überwachung, dass Steuerzahlungen pünktlich erfolgen, ist von dieser Pflicht erfasst. Das kann nicht als bloße Überwachung von Büroarbeiten kleingeredet werden, wie es der Antragsteller tut.

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Vgl. Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 139.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.