Beschwerde gegen vorläufige Nichtanerkennung schriftlicher Prüfungsleistung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Feststellung, der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sei als bestanden zu werten. Das Gericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Antragsteller den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Geleistete Prüfungsbewertungen und Erläuterungen des Prüfungsinstituts rechtfertigen im Eilverfahren keine andere Würdigung. Ein behaupteter Übertragungsfehler ändert nichts an dem, was tatsächlich auf dem Antwortbogen angegeben wurde.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers auf vorläufige Feststellung des Bestehens der schriftlichen Prüfung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einer vorläufigen positiven Prüfungsentscheidung ist vom Antragsteller die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens des in der Hauptsache verfolgten Anspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Bei schriftlichen Prüfungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO ist maßgeblich, welche Antworten der Prüfling auf dem Antwortbogen tatsächlich angegeben hat; behauptete Übertragungsfehler betreffen das subjektive Willensbild und ändern im Eilverfahren nicht die Bewertung des tatsächlich Abgegebenen.
Selbst wenn ein Anordnungsgrund (Dringlichkeitsaspekt) in Betracht kommt, führt dies nicht zur Anordnung, wenn der Anspruch in der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht ist.
Behauptungen über Bewertungsfehler sind substantiiert darzulegen; überzeugende und nachvollziehbare Darstellungen der Prüfungsstelle können im Eilverfahren die Behauptungen des Antragstellers entkräften und die Erfolgsaussicht der Hauptsache ausschließen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
den schriftlichen Prüfungsteil des vom Antragsteller im Herbst 2010 absolvierten Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vorläufig bis zur Klärung der Angelegenheit in der Hauptsache für bestanden zu erklären,
hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Der Senat lässt offen, ob angesichts der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung, der sich der Antragsteller im März wegen einer psychischen Erkrankung nicht unterziehen zu können glaubte, ein Anordnungsgrund besteht. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf eine in der Hauptsache erstrebte positive Prüfungsentscheidung ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) für bestanden erklärt wird.
Die als falsch beantwortet gewerteten Fragen von Nr. 127 bis Nr. 136 des 2. Tags sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als richtig beantwortet zu werten. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO hat der Prüfling anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. In der amtlichen Auswertung sind die vom Antragsteller zweifelsfrei gekennzeichneten Antworten zutreffend wiedergegeben und entsprechend der Lösungsvorgabe als richtig oder falsch beantwortet gewertet worden. Die Einlassung des Antragstellers, er habe lediglich bei der Übertragung der Antworten vom Aufgabenheft auf den Antwortbeleg die Antworten um jeweils eine "verrutscht" nach unten übertragen, also die für Frage 128 im Aufgabenheft vorgesehene Antwort bei Frage 127 eingetragen usw., ändert nichts an der Tatsache, dass er andere Antworten angegeben hat im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO. Maßgeblich ist - jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren - nicht, was er angeben wollte, sondern was er angegeben hat. Für eine behauptete abweichende Praxis - unabhängig davon, ob sie rechtlich zulässig wäre - kann dem vom Antragsteller genannten Schreiben des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 12. Oktober 2010 nichts entnommen werden.
Weiter ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Fragen Nr. 54 und 98 des 2. Tages nicht als falsch beantwortet gewertet werden dürfen oder aus der Bewertung genommen werden müssen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 27. April 2011. Die weiteren Einwendungen gegen die Fragen im Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Mai 2011 geben für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Veranlassung, von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.