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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 413/08·07.04.2008

Beschwerde gegen einstweilige Prüfungszulassung zurückgewiesen — Fortsetzungsfeststellung unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW weist die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung des VG Düsseldorf zurück, mit der die Antragstellerin vorläufig zur Prüfung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen wurde. Die einstweilige Anordnung war durch die tatsächliche Teilnahme erfüllt und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Fortsetzungsfeststellung ist im § 123 VwGO nicht vorgesehen, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist nicht entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet; die Kostenentscheidung wurde zuungunsten der Antragsgegnerin getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Prüfungszulassung als unbegründet abgewiesen; Fortsetzungsfeststellung nach Erledigung unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung, deren angeordnete Maßnahme (z. B. vorläufige Prüfungszulassung) erfüllt worden ist, kann durch die Beschwerde nicht rückwirkend aufgehoben werden.

2

Eine Fortsetzungsfeststellung, mit der nach Erledigung einer einstweiligen Anordnung deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, ist in § 123 VwGO nicht vorgesehen.

3

Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Durchsetzung einer Fortsetzungsfeststellung kommt regelmäßig nicht in Betracht.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 408/08

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, die Antragstellerin zu der Prüfung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten am 13. März 2008 vorläufig zuzulassen. Mit ihrer am 13. 3. 2008 beim Verwaltungsgericht zunächst ohne Antrag eingegangenen Beschwerde hat die Antragsgegnerin - mit Schriftsatz vom 18. 3. 2008 - Aufhebung dieses Beschlusses und Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Nachdem sie festgestellt hat, dass die Antragstellerin entsprechend der mit dem angefochtenen Beschluss erlassenen einstweiligen Anordnung an der Prüfung am 13. 3. 2008 teilgenommen hat, begehrt sie nunmehr "im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrags" festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig gewesen ist.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit der - vorläufigen - Teilnahme der Antragstellerin an der umstrittenen Prüfung ist die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts erfüllt. Dies kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Fortsetzungsfeststellung ist in § 123 VwGO nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

5

Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 113 Rdnr. 36; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 108; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113, Rdnr. 317 (Wolff); Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rdnr. 117 und § 80 Rdnr. 132; jeweils mit Nachweisen.

6

Dafür besteht auch kein Bedarf.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2004.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.