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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 35/14·30.01.2014

Beschwerde auf einstweilige Anordnung zur Diplom‑Vorprüfung abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um einen neuen Prüfungstermin für die Diplom‑Vorprüfung in Lineare Algebra II zu erzwingen. Streitpunkt war, ob verfassungsrechtliche Teilhabe oder Prüfungsunfähigkeit einen Anspruch auf Prüfungen nach dem in der Prüfungsordnung gesetzten letztmaligen Termin begründen. Das OVG wies die Beschwerde ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und der in der DPO gesetzte Stichtag (31.3.2013) verstrichen ist; verfassungsrechtlich besteht kein Anspruch auf unbegrenzte Fortführung von Hochschulleistungen.

Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Anordnung zur erneuten Teilnahme an der Diplom‑Vorprüfung abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes zur Durchführung einer Prüfung ist nur gegeben, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

2

Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und Sozialstaatsprinzip) gewährt lediglich ein derivatives Teilhaberecht an staatlichen Ausbildungsressourcen, nicht aber einen Anspruch auf unbefristete Fortführung konkreter Hochschulleistungen über ordnungsrechtlich festgelegte Fristen hinaus.

3

Eine in der Prüfungsordnung vorgesehene letztmalige Frist für die Ablegung von Prüfungen schließt nach ihrem Verstreichen grundsätzlich einen Anspruch auf nachträgliche Durchführung der Prüfungsleistung aus, soweit die Ordnung keine abweichende Regelung trifft.

4

Die bloße Berufung auf Prüfungsunfähigkeit oder Krankheit begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Prüfungen nach Ablauf einer in der Prüfungsordnung festgelegten Endfrist, sofern kein gesetzlicher oder ordnungspolitischer Ausgleich vorgesehen ist.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 32a Abs. 5 DPO i.d.F. der Neunten Änderungssatzung vom 29. April 2013§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 725/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,

3

den angegriffenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben,

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für den Antragsteller einen neuen Termin für die Prüfung im Kurs 21120 Lineare Algebra II im Rahmen der Diplom-Vorprüfung festzusetzen,

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hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg.

6

Dem Hauptantrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Durchführung der genannten Prüfung ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

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Einem solchen Anordnungsanspruch steht § 32a Abs. 5 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Mathematik an der Antragsgenerin vom 28. März 1996 i. d. F. der Neunten Änderungssatzung vom 29. April 2013 (DPO) entgegen. Danach kann die Diplom-Vorprüfung inklusive aller erforderlichen Leistungsnachweise und Widerholungsprüfungen spätestens bis zum 31. März 2013 (Wintersemester 2012/13) abgelegt werden. Dieser Termin ist verstrichen.

8

Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage dafür, nämlich §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Satz 1 der Studienstrukturreformverordnung i. d. F. der Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477) nicht eingehalten seien. Vielmehr ist er lediglich der Auffassung, das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) begründe einen Anspruch auf Prüfungen nach dem genannten Termin, wenn die Prüfung wegen nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit/Krankheit nicht termingerecht habe wahrgenommen werden können. Das ist falsch. Richtig ist alleine, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip ein derivatives Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen ergibt.

9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2009 ‑ 6 C 16.08 ‑, BVerwGE 134, 1 Rn. 19 m. w. N.

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Daran, hier an der Hochschulleistung der Abnahme von Diplom-Vorprüfungen in seinem Studiengang, hatte der Antragsteller gleichheitsgerecht Teil. Er will aber über diese Ausbildungsressource hinaus weitere Leistungen gewährt bekommen. Einen solchen Anspruch gewährt das Verfassungsrecht nicht. Der Staat ist nicht verpflichtet, Hochschulleistungen für einen Studiengang so lange aufrecht zu erhalten, bis auch der letzte Student die Prüfung dieses Studiengangs ablegen konnte.

11

Zu Unrecht meint der Antragsteller, er sei nicht gehalten gewesen, die Diplom-Vorprüfung vorher abzulegen, denn er sei berechtigt gewesen, die gewährte Frist voll auszuschöpfen. Zu Letzterem war er in der Tat berechtigt, allerdings hat er auch die Konsequenzen zu tragen, wenn ihm die Ablegung der Prüfung bis zum Fristende nicht gelingt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat legt dabei nur die Hälfte des Auffangwertes des § 53 Abs. 2 GKG zugrunde, da es sich zwar insofern um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, als er tatsächlich Hochschulleistungen in Form einer Prüfung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstreiten will. Deren Bedeutung ist aber für den Antragsteller deutlich gemindert, da sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigerweise nur unter der auflösenden Bedingung des Erfolgs im Hauptsacheverfahren zu gewähren wäre.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.