Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Prüfungszulassung als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem er verpflichtet wurde, den Antragsteller an drei Hochschulprüfungen teilnehmen zu lassen. Das OVG stellte fest, dass nach Verstreichen der Prüfungstermine die einstweilige Anordnung entweder durch Zeitablauf erledigt oder durch Teilnahme erfüllt ist. Mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde nicht begründet; die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers, Streitwert 2.500 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist unzulässig oder unbegründet, wenn das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, weil die angeordnete Maßnahme durch Zeitablauf oder Erfüllung nicht mehr beeinflussbar ist.
Ist eine einstweilige Anordnung auf Zulassung zu zeitlich bestimmten Prüfungen gerichtet und sind die Prüfungstermine verstrichen oder die Prüfungen abgelegt, bietet dies regelmäßig keinen Raum mehr für eine Änderung der Anordnung.
Bei mündlichen Prüfungen ist von ihrer prüfungsrechtlichen Natur her von einer umgehenden Bewertung auszugehen, sodass nach Teilnahme auch die Anordnung zur Bewertung erfüllt sein kann und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung in Beschlussverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 99/08
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, den Antragsteller an drei Prüfungen im Hauptstudium des Studiengangs Informatik am 11., 14. und 20. 2. 2008 teilnehmen zu lassen. Mit seiner am 19. 2. 2008 beim Verwaltungsgericht zunächst ohne Antrag eingegangenen Beschwerde hat der Antragsgegner - mit Schriftsatz vom 5. 3. 2008 - sinngemäß Aufhebung dieses Beschlusses und Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt und dazu sein Vorbringen aus der Vorinstanz wiederholt und vertieft. Auf die Anfrage des Senats, welches Rechtsschutzziel er mit der Beschwerde verfolgt, nachdem die drei Prüfungstermine verstrichen sind, hat er nicht geantwortet.
Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Vorbringen des Antragsgegners kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn mit dem Verstreichen der drei Prüfungstermine ist die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts entweder durch Zeitablauf erledigt oder aber durch Teilnahme an den Prüfungen erfüllt. Die Verfahrensbeteiligten haben nicht mitgeteilt, ob der Antragsteller an den umstrittenen Prüfungen teilgenommen hat oder nicht. Darauf kommt es jedoch nicht an. In beiden Fällen wäre kein Raum für eine Änderung der einstweiligen Anordnung. Bei Nichtteilnahme bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen. Aber auch die Teilnahme an den Prüfungen könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht außerdem angeordnete Bewertung der Prüfungsleistungen ergibt sich nichts anderes. Die drei Prüfungen waren ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Anmeldungen "in der Regel" als mündliche Prüfungen durchzuführen. Dass von der Regel abgewichen worden wäre, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Bei mündlichen Prüfungen liegt es in der prüfungsrechtlichen Natur der Sache, dass sie nach ihrer Ablegung umgehend zu bewerten sind; so dass davon ausgegangen werden kann, dass die einstweilige Anordnung - bei Prüfungsteilnahme - auch insoweit erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.