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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 2712/04·16.03.2005

Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung eines Vergnügungssteuerbescheids zurückgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Vergnügungssteuerbescheid der Stadt N. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil im summarischen Verfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und keine unbillige Härte festgestellt werden können. Pauschale Einwendungen zur Verfassungswidrigkeit, Erdrosselwirkung oder Unzulässigkeit der Pauschalbesteuerung sind nicht substanziiert.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung des Vergnügungssteuerbescheids als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a, 123 VwGO beschränkt sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die in der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO geltend gemachten Gründe.

2

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Abgabenfestsetzung setzt im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder das Vorliegen einer unbilligen Härte nach § 80 Abs. 4 VwGO voraus; bloße pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht.

3

Die bloße Behauptung einer "erdrosselnden Wirkung" wegen Höhe des Steuersatzes oder einzelbetrieblichen Umsatzrückgängen genügt nicht; maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage der einschlägigen Branche im räumlichen Geltungsbereich der Satzung.

4

Die Zulässigkeit einer Pauschalbesteuerung kann im summarischen vorläufigen Rechtsschutz nicht bereits dadurch verneint werden, dass Unterschiede der Einspielergebnisse vorgetragen werden; die vertiefte Prüfung verbleibt dem Hauptsacheverfahren.

5

Dass ein Betroffener zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung noch keine vollständigen Betriebsergebnisse kennt, hindert nicht die Geltendmachung von Rechtsschutz, da das Vorbringen im Laufe des Verfahrens durch nachreichbare Werte gestützt werden kann.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1554/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.925,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Anhand dieser Grundsätze vermochte es in diesem vorläufigen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides vom 20. September 2004 nicht festzustellen. Dabei hat es die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung gewürdigt und hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihres rechtlichen Durchgreifens bewertet. Gründe dafür, dass die Vollziehung des strittigen Bescheides eine unbillige Härte bedeuten könnte, waren für das Gericht nicht ersichtlich.

4

Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, eine für die Antragstellerin günstigere Entscheidung zu treffen. Die Antragstellerin hält den strittigen Vergnügungssteuerbescheid für rechtswidrig und hat - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - mehrere Gründe angeführt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergeben soll. So wird insbesondere geltend gemacht, die Steuererhebung sei verfassungswidrig, weil ein Betroffener ihre Rechtmäßigkeit erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums überprüfen könne, so dass Rechtsschutz entgegen Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Ferner verweist die Antragstellerin darauf, die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Spielautomatensteuer sei nicht gegeben, die Steuer habe erdrosselnde Wirkung und die Pauschalbesteuerung sei unzulässig. Keine dieser Begründungen für die Rechtswidrigkeit enthält aber eine Darlegung, aus der sich bereits im Rahmen dieses summarischen Verfahrens folgern lässt, die Abgabenerhebung unterliege entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts ernsthaften Zweifeln, die einen Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher erscheinen lassen als einen Misserfolg. Ein Grund, der bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Annahme rechtfertigen könnte, der strittige Bescheid werde sich wahrscheinlich als rechtswidrig erweisen, ist nicht hinreichend substanziiert vorgetragen.

5

Die Behauptung, die Steuer habe erdrosselnde Wirkung, rechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Vorbringen der Antrag-stellerin, während des Spielbetriebes seien geringere Einnahmen erzielt worden als der Betrag, der für die Vergnügungssteuer verlangt werde, ist unerheblich. Maßgebend ist nicht die wirtschaftliche Situation des Automatenaufstellers an einem Standort, sondern diejenige der Branche im räumlichen Geltungsbereich der einschlägigen Satzung. Ein Anhalt dafür, dass auf dem Gebiet der Stadt N. der Beruf des Automatenaufstellers nicht mehr ausgeübt werden könne, besteht aber nicht. Die Antragstellerin hat in Form eines Experiments einen Diskothekenbetrieb mit einer Spielhalle kombiniert. Wenn dies ihre Erwartungen nicht erfüllt, hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung. Der hier strittige Steuersatz von 195,00 Euro pro Monat für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstel-lung in Spielhallen ist zwar deutlich höher als der Höchstbetrag, der nach dem früheren Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (270,00 DM, 138,00 Euro) erhoben werden konnte. Allein aus der Höhe des Steuersatzes kann aber nach derzeitigen Erkenntnissen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine erdrosselnde Wirkung hergeleitet werden. Bei dem strittigen Steuersatz ergibt sich auch kein in diesem Verfahren bereits zu berücksichtigender Anhalt dafür, die Steuer könne nicht kalkulatorisch abgewälzt werden.

6

Zur Frage, ob die Spielautomatensteuer im Gebiet der Stadt N. als Pauschalsteuer zulässigerweise erhoben werden darf, wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern ist. Der Hinweis auf ganz erhebliche Unterschiede bei den monatlichen Einspielergebnissen begründet noch nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Spielautomatensteuer nicht mehr als Pauschsteuer erhoben werden darf. Da die Klärung dieser Frage letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, verbleibt es bei der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass der Abgabepflichtige vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Bescheide in Vorleistung treten muss.

7

Auch das Vorbringen, die Steuererhebung sei verfassungswidrig, da ein Betroffener nicht rechtzeitig ihre rechtliche Überprüfung geltend machen könne, rechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dadurch, dass die Vergnügungssteuer für einen zukünftigen Zeitraum erhoben wird, ist die Antragstellerin nicht gehindert, gegen sie rechtlich vorzugehen, wenn sie sich durch die Steuer in ihren Rechten verletzt fühlt. Eine unzumutbare Erschwernis liegt nicht darin, dass sie zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung ihr Betriebsergebnis nicht kennt. Während des Verfahrens kann ein Betroffener - wie dies auch häufig geschehen ist - sein Vorbringen durch die dann bekannten Betriebsergebnisse stützen.

8

Die Antragstellerin hat mit ihren Ausführungen in der Beschwerde auch nicht dargelegt, dass der Spielbetrieb zum 30. August 2004 eingestellt wurde. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf ihr Schreiben vom 31. August 2004 an den Antragsgegner geht fehl. Dieses Schreiben besagt lediglich, dass der Spielbetrieb zunächst zum 30. August 2004 eingestellt worden ist, da er im August praktisch keine Resonanz gefunden habe. Dieses Vorbringen ist zu allgemein, um daraus folgern zu können, es würden keine Spielapparate mehr im Sinne des § 6 der Vergnügungssteuersatzung gehalten. Die Geschäftsführerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13. Dezember 2004 lediglich bestätigt, dass der Spielbetrieb am 7. September 2004 geschlossen war.

9

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs deshalb anzuordnen ist, weil die Vollziehung des Bescheides für sie eine unbillige Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würden. Die Antragstellerin hat zwar behauptet, im Falle einer Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheides drohe eine Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Substanziierte Angaben hierzu sind aber auch in der Beschwerdebegründung nicht gemacht worden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.