Einstweiliger Anspruch auf Notenanrechnung ausländischer Studienleistungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Universität zur Ausstellung eines Transcript of Records, in dem ausländische Leistungen mit einer nach der "bayerischen Formel" errechneten Note angerechnet werden. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch besteht. Die Prüfungsordnung regelt die Anrechnung so, dass Punkte ohne Note gutgeschrieben werden; eine generelle Übernahme ausländischer Noten ist sachlich gerechtfertigt nicht vorgeschrieben.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Übernahme ausländischer Noten als unbegründet zurückgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Anrechnung gleichwertiger an einer ausländischen Hochschule erbrachter Leistungen folgt aus § 63 Abs. 2 HG, die Ausgestaltung der Anrechnung regelt die Hochschule in ihrer Prüfungsordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 6 HG.
Die Anrechnung von Studienleistungen verpflichtet nicht zur Übernahme der Benotung; Anrechnung bedeutet jedenfalls, dass die Leistungen im Studium der anrechnenden Hochschule als erbracht berücksichtigt werden.
Eine satzungsrechtliche Regelung, die grundsätzlich die Übernahme ausländischer Noten ausschließt, ist nicht nichtig, sofern sie den Regelungsspielraum der Hochschule nicht willkürlich überschreitet und sachliche Gründe (z. B. unterschiedliche Anforderungsniveaus) ersichtlich sind.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft zu machen; kann die Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ist die einstweilige Anordnung abzulehnen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 782/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die Leistungen im Fach Betriebswirtschaftslehre auszustellen, in der die Studienleistungen, die der Antragsteller an der Brock-University Canada erbracht hat (Marketing-Basics, intermediate Macroeconomics I, History of Economic Thought I), mit einer nach der "bayerischen Formel" errechneten Note angerechnet werden,
hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Anrechnung der Leistung an der genannten ausländischen Hochschule in der gewünschten Form hat.
Der Antragsteller hat gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes (HG) einen Anspruch auf Anrechnung der an der genannten Brock-University, einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, erbrachten gleichwertigen Leistungen. Die Regelung der Einzelheiten der Anrechnung ist den Hochschulen überlassen, die in ihrer Prüfungsordnung gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 6 HG u.a. die Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen regeln müssen. Das hat die Antragsgegnerin mit § 14 der Ordnung für die Prüfungen im Studiengang Betriebswirtschaftlehre mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 14. Oktober 2010 i.d.F. der 4. Änderungsordnung vom 30. November 2012 (PO) getan.
Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 PO werden die Leistungen auf Prüfungsleistungen in der Form angerechnet, dass die dafür vorgesehenen Punkte ohne Note gut geschrieben werden. Eine Berücksichtigung der Benotung in der Gesamtnote der Bachelorprüfung erfolgt nicht. In den weiteren Regelungen dieses Absatzes wird die Anrechnung mit Note für drei Fallgruppen geregelt (anzurechnende Teilmodulprüfung mit Nachholung des fehlenden Teils ‑ Note des fehlenden Teils ist maßgebend ‑, Anrechnung von Leistungen in anderen Studiengängen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin ‑ Note der anzurechnenden Leistung ist maßgebend ‑, Anrechnung von Leistungen im Rahmen von Doppel-Abschluss-Abkommen ‑ Anerkennung richtet sich nach Abkommen ‑). Damit ist der Wille des Normgebers erkennbar, dass grundsätzlich die Noten von angerechneten Leistungen unbeachtet bleiben und nur dann eine Note angerechnet wird, wenn die Note für die anzurechnende Leistung oder für einen fehlenden Modulrest von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vergeben wurde. Lediglich der Spezialfall von Leistungen im Rahmen von Doppel-Abschluss-Abkommen ist einer Regelung durch Abkommen vorbehalten. Aus diesen Regelungen sprechen somit Zweifel dahin, ob andere Fakultäten Leistungen sachgerecht im Sinne eines hohen Anforderungsniveaus bewerten.
Nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Überprüfungsmaßstäben kann die Nichtigkeit dieser Regelungen nicht festgestellt werden. Der Begriff des Anrechnens von Leistungen zwingt nicht zu einer Übernahme der Benotung der anzurechnenden Leistung, sondern lediglich dazu, dass die erbrachten Leistungen, soweit sie gleichwertig sind, "in Rechnung gestellt ", also berücksichtigt werden. Das erfasst als Kern, dass die Leistungen für den Studiengang der anrechnenden Hochschule als erbracht berücksichtigt werden. Das geschieht hier, weil die für die anzurechnende Leistung vorgesehenen Punkte gut geschrieben werden. Eine über diesen Kern hinausgehende Anrechnung schreibt das Gesetz nicht vor, sondern überweist die Regelungen der Einzelheiten der Anrechnung der Hochschule, die sie in den Prüfungsordnungen zu regeln hat.
Die hier für den Regelfall bestehende normative Ablehnung, auch die Note der Leistung anzurechnen, wäre nur dann rechtswidrig und damit nichtig, wenn sie den durch § 64 Abs. 2 Nr. 6 HG den Hochschulen eröffneten satzungsrechtlichen Regelungsspielraum, die Einzelheiten der Anrechnung zu regeln, überschritte, weil es sich um eine willkürliche, durch keine sachlichen Gründe zu rechtfertigende Regelung handelte. Das ist nicht der Fall. Es gibt gute Gründe, die Noten anderer Fakultäten bei anzurechnenden Leistungen nicht zu übernehmen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass das von den Studenten geforderte Niveau der Leistungen auch bei der Sache nach gleichwertigen Leistungsgegenständen von Fakultät zu Fakultät und von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich ist, erst Recht, wenn man das geforderte Leistungsniveau weltweit in Rechnung stellt. Es ist das legitime Ziel einer Fakultät, ihren Ruf als Fakultät mit hohem Leistungsniveau dadurch sicherzustellen, dass ihre Absolventen von ihr nur eine Prüfungsleistung mit einer Note bescheinigt bekommen, die dem von ihr geforderten Leistungsniveau entspricht, indem sie grundsätzlich nur auf die eigene Benotung zurückgreift.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.