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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 2480/06·27.11.2006

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Vergnügungssteuerbescheide abgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Vergnügungssteuerbescheide für 2004. Das OVG NRW weist den Antrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung und keine unbillige Härte vorliegen. Rückwirkung der Neuregelung ist nicht grundsätzlich rechtswidrig. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Vergnügungssteuerbescheide als abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Abgabesachen ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich ausgeschlossen; eine abweichende Anordnung kommt nur durch Interessenabwägung in Betracht, wenn das private Interesse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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In Abgabesachen sprechen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids oder das Vorliegen einer unbilligen Härte für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel bestehen, wenn im summarischen Verfahren der Erfolg des Hauptsacheverfahrens wahrscheinlicher erscheint als ein Unterliegen.

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Die Rückwirkung einer neuen Steuersatzung, die zuvor zweifelhafte Satzungsregelungen ersetzt, ist nicht grundsätzlich unzulässig; ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer offensichtlich ungültigen Norm besteht regelmäßig nicht.

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Die Behauptung einer steuerlich "erdrosselnden" Wirkung, die eine unbillige Härte begründen soll, muss im Eilverfahren substantiiert dargelegt werden; bloße Zweifel genügen nicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 und vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Bescheid vom 19. Juli 2006, anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 40.798,50 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabesachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.

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Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Aussetzungsbegehrens insbesondere auf ihre Berufungszulassungsbegründung vom 14. November 2006 verwiesen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte ergeben sich danach nicht. Die Kritik der Antragstellerin an der Rückwirkung der Vergnügungssteuersatzungen vom 16. Dezember 2005 und vom 23. Juni 2006 greift voraussichtlich nicht durch. Hier ist eine Steuersatzung, an deren Gültigkeit zumindest ganz erhebliche Zweifel bestanden, durch neue Satzungsregelungen ersetzt worden. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung näher ausgeführt hat, ist eine solche Rückwirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein überwiegendes Vertrauen der Antragstellerin, dass die ungültige Norm beibehalten würde, dürfte nicht schutzwürdig sein. Ihr war bekannt, dass die Stadt N. auch nach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Vergnügungssteuern erheben wollte, und musste sich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Dem Umstand, dass der Inhalt der Neuregelung ihr damals nicht bekannt war, kommt keine Bedeutung zu. Rechtlich nicht relevant dürfte ferner sein, dass erst durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 die (höchstwahrscheinlich vorhandene) Ungültigkeit der früheren Satzungsregelungen deutlich wurde. Die Antragstellerin wird durch die Neufestsetzung der Vergnügungssteuer auch nicht stärker belastet als durch die Altregelung.

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Es ist schließlich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Steuerfestsetzung erdrosselnde Wirkung entfaltet. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen auch unter Würdigung der Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt. Dadurch, dass diese Feststellungen in der Zulassungsbegründung schlicht in Zweifel gezogen werden, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für verfassungswidrige Wirkungen der Steuer.

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Soweit die Antragstellerin meint, im Zeitpunkt der (letzten und ermäßigenden) Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 19. Juli 2006 habe kein Satzungsrecht bestanden, dürfte dem nicht zu folgen sein. Durch die Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 wurde der Stückzahlmaßstab, der auch nach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes ab dem 1. Januar 2003 in N. galt, durch einen sich am Einspielergebnis orientierenden Maßstab rückwirkend zum 1. Januar 2004 ersetzt. Durch weitere Änderung der Satzung vom 23. Juni 2006 wurde durch Art. 1 der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf 4 v. H. des Spieleinsatzes festgelegt. Diese Änderungssatzung trat rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft. Art. 2 der Satzung vom 23. Juni 2006 bestimmte, dass der in der Satzung vom 16. Dezember 2005 festgelegte Steuersatz von 16 v. H. in 12 v. H. der Bruttokasse geändert wird, wobei diese Änderung rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft trat. Damit lag zum Zeitpunkt der Berichtigung der ursprünglichen Steuerbescheide vom 9. Januar 2004 und 29. März 2004 durch Bescheid vom 19. Juli 2006 Satzungsrecht vor, das sich auf den Zeitraum erstreckt, für den die Steuer erhoben wurde (hier das Jahr 2004).

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Gründe dafür, dass die sofortige Vollziehung der Antragstellerin eine unbillige Härte darstellen könnte, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung entspricht einem Viertel der hier noch strittigen Forderung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.