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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 2390/06·29.11.2006

Beschwerde abgewiesen: Keine vorläufige Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung (JAG 1993)

Öffentliches RechtHochschulrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig zur ersten juristischen Staatsprüfung auf Grundlage des JAG 1993 zugelassen zu werden. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch fehlen und ein wichtiger Grund nach § 8 Abs. 3 JAG 1993 nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Rechtsänderung (JAG 2003) war bereits vorher bekannt.

Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung als unbegründet abgewiesen; kein Anordnungsanspruch und kein wichtiger Grund nach § 8 Abs. 3 JAG 1993.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüft das Oberverwaltungsgericht nur die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO dargelegten Gründe.

2

Ein Anspruch auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung nach Übergangsregelungen setzt voraus, dass die gesetzlichen Melde- und Zulassungsvoraussetzungen bis zum maßgeblichen Stichtag erfüllt sind.

3

Für die Gewährung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 3 JAG 1993 ist ein wichtiger Grund glaubhaft zu machen; typische Risiken eigenverantwortlicher Studienorganisation begründen keinen wichtigen Grund.

4

Die rechtzeitige Bekanntmachung einer Rechtsänderung prägt die Zumutbarkeitsbeurteilung; wer bereits vor Bekanntmachung auf einem langen Studienzeitplan basiert, trägt das damit verbundene Risiko, sofern keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO§ 66 Abs. 1 JAG 2003

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 L 744/06

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.

3

Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihn vorläufig zur ersten juristischen Staatsprüfung im November 2006 auf der Grundlage des seit dem 1. November 1993 geltenden Juristenausbildungsgesetzes (JAG 1993) zuzulassen.

4

Der Senat geht trotz des eindeutig formulierten Antrags zugunsten des Antragstellers davon aus, dass sein Rechtsschutzbegehren sich nicht auf die vorläufige Zulassung zur Prüfung "im November 2006" beschränkt. Denn dies wäre wegen Zeitablaufs nicht mehr sinnvoll. Aus dem übrigen Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass es ihm zumindest auch um die Zulassung zur Prüfung "im Dezember 2006" geht. Ob insoweit ein Anordnungsgrund besteht, lässt der Senat offen. Denn jedenfalls kann ein Anordnungsanspruch nicht festgestellt werden.

5

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung auf der Grundlage des JAG 1993 hat. Dem hat es folgende Erwägungen zugrunde gelegt: Gemäß § 66 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes vom 11. März 2003 (JAG 2003), GV NRW S. 135, findet das JAG 1993 für die erste juristische Staatsprüfung nur noch dann Anwendung, wenn der Studierende sich bis zum 1. Juli 2006 zu dieser Prüfung gemeldet hat. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Dies trifft für den Antragsteller nicht zu, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht an einer praktischen Studienzeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 JAG 1993, § 3 JAO in voller Länge teilgenommen hatte. Einen wichtigen Grund für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 JAG 1993 hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Deshalb kann er sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berufen.

6

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller wiederholt im Wesentlichen den Sachvortrag, aus dem sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 8 Abs. 3 JAG 1993 ergeben soll, also die tatbestandliche Voraussetzung dieser Vorschrift, die erfüllt sein muss, damit dem Antragsgegner die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung eröffnet ist. Die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht zu beanstanden.

7

Die maßgebliche Rechtsänderung ist entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht am 1. Juli 2006 eingetreten, sondern am 1. Juli 2003. Bekannt gemacht worden ist das JAG 2003 sogar schon im März 2003. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller soeben sein 1. Fachsemester absolviert. Ihm standen demnach noch 6 Semester zur Verfügung, um die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach den Regelungen des JAG 1993 zu erlangen. 7 Semester waren zugleich die Mindeststudienzeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG 1993 in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Satz 1 DRiG in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung. Der Antragsgegner hat sich also für die erste juristische Staatsprüfung von Anfang an einen ehrgeizigen zeitlichen Rahmen gesetzt, der keine "Ausrutscher" erlaubte. Das war und ist aus der Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich anerkennenswert und durch die Regelungen zum sogenannten Freiversuch unterstützt. Dennoch ist es eine Studiumsorganisation, die allein auf der Entscheidung des Studierenden beruht. Die auf typische Weise damit verbundenen Risiken fallen in seine Risikosphäre und können deshalb kein wichtiger Grund im Sinne des § 8 Abs. 3 JAG 1993 sein. Zu solchen typischen Risiken gehören Studiumsverzögerungen durch Erkrankung oder z. B. wegen studiumsbezogener Fehlschläge. Nach dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 29. Juni 2006 und seinem Widerspruch vom 23. August 2006 ist zudem davon auszugehen, dass er von vornherein ein erhöhtes zeitliches Risiko eingegangen ist, weil er auf Anraten seiner Psychotherapeutin davon abgesehen hat, die praktische Studienzeit während der ersten Fachsemester vollständig zu absolvieren. Der Umstand, dass sich ein Prüfungsverfahren verzögern kann, weil ein Prüfling einen angesetzten Termin z. B. wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann, hat entgegen der Auffassung des Antragstellers mit den Folgen der eigenverantwortlichen Studiumsorganisation nichts zu tun.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.