Beschwerde gegen Aussetzung der Gewerbesteuer ohne Sicherheitsleistung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da keine Ermessensschrumpfung zugunsten des Steuerpflichtigen dargetan wurde. Vorgelegte Immobilien zeigen die Möglichkeit dinglicher Sicherung; wirtschaftliche Interessen begründen keinen Vorrang gegenüber dem Sicherungsinteresse des Finanzamts.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 3 AO ohne Sicherheitsleistung setzt voraus, dass das Ermessen zugunsten des Abgabepflichtigen derart reduziert ist (Ermessensschrumpfung).
Die bloße Behauptung, die Leistungsbestellung sei unzumutbar oder unmöglich, genügt nicht, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, die zur dinglichen Sicherung der Forderung herangezogen werden können.
Beim einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist ein Anordnungsanspruch erforderlich; wirtschaftliche Erwerbsinteressen des Steuerpflichtigen begründen allein keine Ermessensreduzierung zugunsten der Aussetzung ohne Sicherheit.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 AO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 2214/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.594,83 EURO festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers, auf das sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 3 Satz 6 VwGO beschränkt, ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu setzen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts darauf gestützt, dass ein Anspruch auf Aussetzung des Gewerbesteuerbescheides ohne Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 AO nur gegeben ist, wenn insoweit eine Ermessensschrumpfung zugunsten des Abgabenpflichtigen besteht. Diesen rechtlichen Ansatz setzt die Beschwerde nicht in Zweifel. Sie macht insoweit lediglich Umstände geltend, aus denen sie eine Unmöglichkeit bzw. eine Unzumutbarkeit der Sicherheitsleistung herleitet.
Hinsichtlich der Unmöglichkeit greift dieses Vorbringen nicht durch, weil die vom Antragsteller selbst vorgelegte Liste Immobilien enthält, auf denen eine entsprechende dingliche Sicherung möglich ist. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung unwidersprochen solche Immobilien auch benannt. Im übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, die vorhandenen Immobilien sollten für die Anschaffung weiterer Objekte als Sicherheit dienen, dass Spielraum für die dingliche Sicherung der Gewerbesteuerforderung besteht.
Soweit der Antragsteller sich auf „Härte“ beruft, verkennt er, dass der einstweilige Rechtsschutz sich hier, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nicht nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO richtet, der einen Anordnungsanspruch und damit hier eine Ermessensschrumpfung zugunsten des Antragstellers voraussetzt. Dass die vom Antragsteller geltend gemachten geschäftlichen Interessen an der Ausweitung seines Immobilienbestandes gegenüber dem Sicherheitsinteresse des Antragsgegners keinen Vorrang haben, der zu einer Ermessensreduzierung führt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Dies gilt um so mehr, als nach dem Vorbringen des Antragstellers seine Eigenmittel für die beabsichtigte weitere Immobilienakquisition in Bonn-Beuel so beschränkt sind, dass er Schwierigkeiten mit der Sicherung der Finanzierung hat. Dieser Umstand begründet einen zusätzlichen Sicherungsbedarf des Antragsgegners hinsichtlich der ausgesetzten Gewerbesteuerforderung und schließt es aus, dem geschäftlichen Interesse des Antragstellers insoweit einen zwingenden, zum Ausschluss des Ermessensspielraums führenden Vorrang zu geben.
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Zurückstellung der weiteren Immobilienprojekte - wenn denn eine solche Zurückstellung durch die dem Antragsgegner einzuräumende Sicherung überhaupt erforderlich würde - zu ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers führte.
Soweit der Antragsteller auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit des der Veranlagung zugrunde liegenden Messbescheides verweist, ist sein Beschwerdevorbringen bereits unschlüssig, weil es an den - zutreffenden - Darlegungen des Verwaltungsgerichts, dass dies für das Aussetzungsverfahren nach § 361 Abs. 3 AO unerheblich ist, vorbeigeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).