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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 2263/02·14.11.2002

Beschwerde auf einstweilige Anordnung zur Vergabe des Festplatzes 'L. X.' abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Zuteilung des Festplatzes "L. X." für November 2002. Das OVG NRW wies die Beschwerde ab, weil die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere konnte nicht dargetan werden, dass der Antragsgegner rechtlich in der Lage ist, die GmbH zu einer Überlassung zu veranlassen, und die Widmung des Platzes (keine Nutzung ab November) erscheint nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Anordnung mangels Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO abgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung zugunsten des Antragsgegners

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller die dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft machen.

2

Die Annahme einer Einwirkungsmöglichkeit einer Behörde auf eine ihr vertraglich zugeordnete GmbH setzt deutlich aus dem Vertrag hervorgehende rechtliche Befugnisse voraus; allgemeine Koordinations- oder Abstimmungsregelungen genügen dafür nicht.

3

Die Vereinbarkeit einer Nutzungsentscheidung mit der Widmung/Bestimmung eines öffentlichen Platzes ist bei hinreichender sachlicher Begründung und Risikoabwägung (z. B. Hochwassergefahr) nicht ohne weiteres als rechtsfehlerhaft anzusehen.

4

Eine Beschwerde wird abgewiesen, wenn schon nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsgegner tatsächlich in der Lage ist, die beantragte Verfügung herbeizuführen, ohne dass weitergehende Prüfungen erforderlich werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1242/02

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht glaubhaft gemacht.

3

Es ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zu einer eigenen Entscheidung über die Vergabe des Festplatzes "L. X. " rechtlich überhaupt in der Lage ist. In dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Stadt N. und der N1. N2. GmbH ist die Vergabe von Plätzen für Veranstaltungen der Gesellschaft übertragen. Die Stadt hat sich in dem Vertrag unter II. Nr. 5 Abs. 3 des Vertrages lediglich vorbehalten, Teilflächen eines öffentlichen Platzes selbst zur Verfügung zu stellen, wenn ein Unternehmen lediglich für Produkte oder Dienstleistungen werben will (keine "Veranstaltung" im vertraglichen Sinne). Dieser Vorbehalt greift hier ersichtlich nicht ein.

4

Sollte eine Einwirkung des Antragsgegners auf die GmbH von dem Antragsbegehren umfasst sein, ist der Antrag ebenfalls abzuweisen.

5

Im Rahmen der hier nur möglichen überschlägigen Überprüfung ist bereits nicht erkennbar, dass der Antragsgegner tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, auf die N1. N2. GmbH dahin einzuwirken, den Festplatz "L. X. " dem Antragsteller in der Zeit vom 20. bis 24. November 2002 zur Verfügung zu stellen.

6

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. März 1998

7

- 22 B 572/98 - betreffend die Einwirkungsmöglichkeit einer Stadt auf eine GmbH zum Abschluss eines Vertrages mit einer politischen Partei.

8

Aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Stadt N. und der N1. N2. GmbH lässt sich eine solche rechtlich eingeräumte Einwirkungsmöglichkeit für den konkreten Fall nicht entnehmen. Unter II. Nr. 3 des Vertrages ist lediglich vereinbart, dass die GmbH alle Veranstaltungen in enger Abstimmung mit der Stadt erfasst, koordiniert und kommuniziert. Diese Regelung ist zu allgemein gehalten, um daraus eine rechtlich abgesicherte konkrete Einwirkungsmöglichkeit zugunsten des Antragstellers für diesen Einzelfall ableiten zu können.

9

Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Überlassung des Festplatzes "L. X. " im Rahmen der Widmung des Platzes hält. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, der Festplatz stehe bereits seit dem Jahre 1980 nur für zwei Zirkusgastspiele jährlich (je ein Gastspiel in einem Halbjahr) zur Verfügung und zwar jeweils im April oder September/Oktober jeweils vor der Frühjahrs- bzw. Herbstmesse. Ungeachtet der sonst vorgetragenen und beachtenswerten Gründe, im November den Platz nicht mehr für eine Zirkusveranstaltung freizugeben, ist die vorgenommene Widmung gerade im Hinblick auf die ab etwa Mitte November verstärkt zu befürchtende Hochwassergefahr jedenfalls nicht als ersichtlich fehlerhaft anzusehen. Da Anträge auf die Vergabe des Platzes häufig frühzeitig gestellt und Entscheidungen hierüber im Interesse der Zirkusunternehmen alsbald zu treffen sind, ist es vielmehr sachgerecht, den Platz in der Art zu widmen, dass auf ihm ab November ein Zirkusunternehmen nicht mehr gastieren darf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.