Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung wegen bestandskräftiger Vergnügungssteuerbescheide
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Ablehnung der Anordnung auf aufschiebende Wirkung gegen Vergnügungssteuerbescheide. Zentrale Frage war, ob Bestandskraft der Bescheide durch den Einwand verfassungswidriger Rechtsgrundlagen entfallen kann. Das OVG weist die Beschwerde ab: Bestandskraft steht der Anordnung entgegen, die bloße Verfassungsrüge genügt nicht. Zur Begründung verweist das Gericht auf das verfassungsrechtliche Interesse an der Verbindlichkeit hoheitlicher Feststellungen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung wegen bestandskräftiger Steuerbescheide abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (§§ 80, 80a, 123 VwGO) prüft das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nur die dort dargelegten und substantiierten Angriffsgründe.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zu versagen, wenn die angefochtenen Steuerbescheide bereits Bestandskraft erlangt haben.
Die bloße Behauptung, die gesetzliche Grundlage eines Steuerbescheids sei verfassungswidrig, genügt nicht ohne Weiteres, um der Bestandskraft entgegenzutreten; es bedarf darlegbarer, entscheidungserheblicher Umstände (z. B. Treuwidrigkeit der Behörde).
Es besteht ein verfassungsrechtliches Interesse daran, dass Verwaltungsbehörden durch hoheitliche Akte Rechtsverhältnisse verbindlich feststellen und dadurch für die Rechtssicherheit Bestandskraft schaffen können.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1902/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.860,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen ist, weil die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Die Auffassung der Antragstellerin, die auch von ihr gesehene Bestandskraft könne den Steuerbescheiden nicht entgegengesetzt werden, weil diese auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhten, führt nicht zum Erfolg ihres Begehrens. Auch wenn angenommen wird, dass die Verwendung des Stückzahlmaßstabes in der Vergnügungssteuersatzung hier im Hinblick auf die Anforderungen der Steuergerechtigkeit Bedenken unterliegen sollte, ist eine Berufung auf die Bestandskraft der Steuerbescheide nicht als treuwidrig oder sonst bedenklich anzusehen. Es besteht nämlich auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, dass eine Verwaltungsbehörde durch Hoheitsakt das im Einzelfall rechtlich Verbindliche bestandskräftig feststellen, begründen oder verändern kann.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982
- 2 BvL 26/81 -, BVerfG 60, 253, 270.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.