Beschwerde gegen aufschiebende Wirkung bei Vergnügungssteuer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im summarischen Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer. Das OVG bestätigt die Würdigung des Verwaltungsgerichts und sieht keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage. Insbesondere ist der in der Satzung verwendete Maßstab des Spieleinsatzes nach derzeitiger Prüfung nicht offenbar nichtig; weitergehende Klärungen sind der Hauptsache vorbehalten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Vergnügungssteuerverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im summarischen Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO sind überwiegende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren darzulegen; bloße Behauptungen ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht.
Bei der Prüfung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgaben ist der Maßstab der Satzung auf offensichtliche Nichtigkeit hin zu überprüfen; nicht offensichtlich fehlerhafte Regelungen können im Eilverfahren nicht umfassend kassatorisch geprüft werden.
Die Verwendung des Begriffs "Spieleinsatz" in einer Vergnügungssteuersatzung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil das Bundesverwaltungsgericht Einspielergebnisse als näherungsweise Bemessungsgrundlage anerkannt hat; Einspielergebnis und Vergnügungsaufwand sind nicht zwingend gleichzusetzen.
Beträge, die lediglich gewechselt, als Falsch- oder Fremdgeld oder als Prüfungswürfe in die Geräte gelangen, gehören nicht zum individuellen Vergnügungsaufwand und können bei der materiellen Prüfung zu berücksichtigen sein.
Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Wert des Streitgegenstands ist nach GKG zu bemessen.
Zitiert von (8)
3 zustimmend · 5 neutral
- Verwaltungsgericht Arnsberg5 K 599/0825.02.2009Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Arnsberg5 K 2085/0623.04.2008Neutral
- Verwaltungsgericht Arnsberg5 K 2713/0623.04.2008Neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen2 L 1772/0623.07.2007NeutralOVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - 14 B 2139/06 -
- Verwaltungsgericht Köln23 K 1706/0304.03.2007Neutral14 B 2139/06 -.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1204/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 375,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) sieht der Senat - wie das Verwaltungsgericht - im Hauptsacheverfahren keine überwiegenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin, soweit es noch im Streit ist.
Die Rüge der Antragstellerin, der in § 8 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung definierte Spieleinsatz entspreche weder den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen noch lasse er sich konkret mit auch nur annäherndem Bezug zum Aufwand ermitteln, dürfte nach derzeitigen Erkenntnissen nicht durchgreifen. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 13. April 2005 das Einspielergebnis als den Aufwand bezeichnet hat, der allein in rechtlich nicht zu beanstandender Weise besteuert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass ein an den Einspielergebnissen der Geräte anknüpfender Steuermaßstab den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale Stückzahlmaßstab erfasst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, veröffentlicht beispielsweise, NVwZ 2005, 1316, 1319.
Damit lässt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen, dass das Einspielergebnis mit dem Vergnügungsaufwand des Spielers gleichzusetzen ist. Der Aufwand, den sich ein Spieler leistet, dürfte vielmehr in den Beträgen liegen, die er einem Spielapparat zuführt, um ihn zu seinem Vergnügen benutzen zu können.
Nicht zu dem Aufwand, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem Vergnügen einsetzt, gehören allerdings Beträge, die mittels Geldspielgeräten lediglich gewechselt werden. Gleiches gilt - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - für Falschgeld, Fremdgeld und Einwürfe zur Prüfung des Gerätes. Bei der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen summarischen Überprüfung kann aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab des Spieleinsatzes nichtig sein könnte. So könnte sich herausstellen, dass die zuvor genannten Beträge sich in einer solchen Größenordnung bewegen, dass sie vernachlässigt werden können. Möglicherweise kann den Einwürfen, die nicht Vergnügungsaufwand sind, in anderer Weise Rechnung getragen werden, ohne dass die Satzungsregelung als ungültig anzusehen ist. Es würde dem Charakter dieses vorläufigen Verfahrens nicht gerecht, diesen Gesichtspunkten weiter nachzugehen. Eine Klärung muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Spieleinsatz durchgängig durch die Auslesesoftware dokumentiert wird, und für den Fall, dass dies nicht festgestellt werden kann, welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, als mittelbar erhobene Steuer müsse diese auf den Betrag erhoben werden, der sich überhaupt in der Verfügungsmacht des Steuerschuldners befinde, dürfte dieses Vorbringen dem hier verwendeten Steuermaßstab nicht entgegen stehen. Da Spieleinsatz und Einspielergebnis in einem proportionalen Verhältnis stehen, kann auch die Steuer bei dem hier verwendeten Maßstab auf den Spieler abgewälzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben angesprochenen Entscheidung vom 13. April 2005 darauf hingewiesen, dass der hohe Aufwand des viel Spielenden sich in höheren Einspielergebnissen des Aufstellers niederschlage und folglich zu einer entsprechenden höheren Besteuerung führe.
Die Antragstellerin behauptet lediglich, dass die hier vorgenommene Schätzung jeder tatsächlichen Grundlage entbehre. Eine substanziierte Darlegung hierzu erfolgt nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht einem Viertel der hier strittigen Forderung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.