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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 2052/06·05.09.2007

Vergnügungssteuer: Außerkrafttreten der Satzung verhindert Steuerfestsetzung

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung einer Vergnügungssteuer vom 1. Juni 2006. Streitpunkt ist, ob eine Satzung, die am 31. Dezember 2005 außer Kraft trat, noch Rechtsgrundlage für eine spätere Steuerfestsetzung sein kann. Das OVG bestätigt die vorinstanzlichen Zweifel und weist die Beschwerde zurück, weil keine eindeutige Übergangsregelung vorliegt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Satzungsgebers.

Ausgang: Beschwerde gegen die Steuerfestsetzung zurückgewiesen; Satzung war am 31.12.2005 außer Kraft und bot keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung vom 1.6.2006

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine kommunale Satzung, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut zu einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft tritt, kann nicht mehr als Rechtsgrundlage für belastende Verwaltungsakte herangezogen werden.

2

Fehlt es an einer ausdrücklichen Übergangs- oder Anwendungsregel, ist nicht davon auszugehen, dass die Satzung nach ihrem Außerkrafttreten weiterhin auf bereits verwirklichte Tatbestände anzuwenden ist.

3

Unklarheiten über die zeitliche Anwendbarkeit einer Satzung sind zulasten des Satzungsgebers auszulegen.

4

Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen nach § 146 Abs. 4 VwGO zu prüfen; verfahrensrechtliche Einwände ersetzen keine materielle Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 S. 1, 3 und 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1083/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.025,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 S. 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen.

4

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides vom 19. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners finde der Bescheid seine Rechtsgrundlage offensichtlich nicht in der am 21. Dezember 2005 bekannt gemachten rückwirkenden Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt L. vom 16. Dezember 2005. Der Antragsgegner habe die Steuerfestsetzung am 1. Juni 2006 und damit zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als diese Satzung nicht mehr in Kraft gewesen sei. § 13 Abs. 1 der Satzung bestimme, dass die Satzung am 1. Januar 2003 in Kraft und 31. Dezember 2005 außer Kraft trete. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei eindeutig und einer berichtigenden Auslegung durch das Gericht nicht zugänglich. Zwar ergebe sich aus der Beschlussvorlage, dass die Satzung Anwendung finden solle für noch offene Steuerfälle der Jahre 2003 bis 2005. Dies ändere aber nichts daran, dass mit dem Außerkrafttreten einer Norm diese keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalte und sie keine Rechtsgrundlage mehr für den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes sein könne. Bestimmungen, die das In- bzw. Außerkrafttreten von Normen regelten, müssten aus rechtsstaatlichen Gründen eindeutig sein.

5

Hiergegen macht der Antragsgegner geltend, das Außerkrafttreten der Steuersatzung bewirke nicht das Entfallen jeglicher Rechtswirkungen dieser Satzung, sondern vielmehr lediglich, dass Verwirklichungen eines Steuertatbestandes nach dem Außerkrafttreten nicht mehr zum Entstehen eines Steueranspruchs führten, während das Fortbestehen der durch Verwirklichung des Steuertatbestandes vor dem Außerkrafttreten entstandener Steueransprüche sei hingegen nicht davon abhängig, ob die Norm nach der Verwirklichung des Tatbestandes noch in Kraft sei. Daher könne die Steuerschuld festgesetzt werden, solange nicht Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Außerkrafttreten führe auch zu absurden Konsequenzen. Wenn in einer Folgesatzung eine vollständige neue Regelung erfolge, werde die Vorgängersatzung verdrängt. Sie trete ohne ausdrückliche Bestimmung außer Kraft. Wenn aber das Außerkrafttreten der Vorgängersatzung zwangsläufige Folge einer solchen Neuregelung sei, liege es auf der Hand, dass diese Neuregelung einer späteren Veranlagung zu bereits zur Entstehung gelangten Abgaben auf der Grundlage der Vorgängersatzung nicht entgegenzustehen vermöge. Sonst wäre es schlechthin ausgeschlossen, z. B. jeweils für ein Jahr geltende Abfall-, Straßenreinigungs- und Abwassergebührensatzungen zu erlassen.

6

Dieses Vorbringen betrifft nicht den Kern der Aussage des Verwaltungsgerichts. Der Rat der Stadt L. hat am 16. Dezember 2005 eine Vergnügungssteuersatzung erlassen, die ausdrücklich am 31. Dezember 2005 außer Kraft trat. Der Rat hat nicht - wie viele andere Städte und Gemeinden - eine Satzung für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen der Vergnügungssteuer für die Jahre 2003 bis 2005 erlassen. Für den Adressatenkreis der von der Stadt L. erlassenen Satzung vom 16. Dezember 2005 war nur zu erkennen, dass diese nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr gelten sollte. Wenn eine Unklarheit dahin bestehen sollte, ob eine Satzung "wirklich" nicht mehr angewendet werden soll oder die Anwendung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist, geht diese zu Lasten des Satzungsgebers. Soweit der Antragsgegner unter Hinweis auf das Studienbuch Verwaltungsrecht I von Wolff/Bachhof/Stober vorträgt, dass außer Kraft getretene Rechtsnormen auf Sachverhalte anwendbar blieben, die während ihrer Geltung verwirklicht worden seien, lässt sich daraus nichts für seine Auffassung Günstiges herleiten. Der Satzungsgeber kann nämlich eine Norm außer Kraft setzen und dadurch bestimmen, dass diese auch nicht mehr auf in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände anzuwenden ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.