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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1927/06·11.07.2007

Beschwerde gegen Aussetzungsbegehren zur Vergnügungssteuer abgewiesen

SteuerrechtKommunales SteuerrechtVergnügungssteuerAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Festsetzungsbescheide zur Vergnügungssteuer; die Beschwerde wird vom OVG NRW zurückgewiesen. Das Gericht führt eine summarische Prüfung nach §146 Abs.4 VwGO durch und sieht keine hinreichenden Erfolgsaussichten der vorgebrachten Einwände (Rückwirkung, Unbestimmtheit des Einspielergebnisses, Gleichheitsverletzung, Mindestbesteuerung). Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzungsantrag hinsichtlich Vergnügungssteuer als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren ist nach §146 Abs.4 VwGO nur eine summarische Prüfung des Vorbringens vorzunehmen; daraus folgt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei öffentlichen Abgaben nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten oder besonderen Gründen zulässig ist.

2

Bloße Rügen gegen die Rückwirkung der Satzung rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung, sofern nicht konkrete und aussichtsreiche Rechts- oder Tatsachenhinweise vorgetragen werden, die die Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Erhebung substantiiert erscheint lassen.

3

Die Bestimmtheit der in einer Steuersatzung verwendeten Bemessungsgrundlage (hier: Einspielergebnis) ist nicht allein wegen behaupteter Unbestimmtheit für nichtig zu erklären, wenn bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass nicht spielbezogene Einwürfe die Bemessung wesentlich verfälschen.

4

Eine pauschale Mindestbesteuerung von Geldspielgeräten steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen und rechtfertigt nicht ohne weiteres die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO§ Spielverordnung§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 627/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.046,37 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist dem Aussetzungsbegehren der Antragstellerin nicht zu entsprechen.

4

Soweit sich die Antragstellerin grundlegend dagegen wendet, dass die Vergnügungssteuersatzung vom 27. Februar 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, rechtfertigt dies nicht, dem Aussetzungsbegehren zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Senat durch Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - entschieden hat, dass die Vergnügungssteuer rückwirkend nach dem Einspielergebnis erhoben werden kann, wenn an der Gültigkeit des früheren Maßstabes nach der Stückzahl der Geldspielgeräte erhebliche Zweifel bestanden. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, es fehle eine konkrete Fälligkeitsregelung für die beabsichtigte Besteuerung rückwirkender Zeiträume, kann gleichfalls nicht zu einem Erfolg der Beschwerde führen. Allerdings enthält die Steuersatzung vom 27. Februar 2006 keine besonderen Regelungen für die rückwirkende Heranziehung zur Vergnügungssteuer ab dem Jahr 2003. Welche Folgerungen hieraus für eine rückwirkende Steuererhebung ab dem Jahr 2003 zu ziehen sind, bedarf hier keiner Würdigung. Selbst wenn nach der Satzung eine Steuererhebung für die Vergangenheit nicht möglich wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die hier strittige Steuererhebung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung ist in den Fällen, in denen die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt wird - wie hier durch Bescheide vom 3. Mai 2006 und 14. Juni 2006 - die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

5

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Definition des Einspielergebnisses in § 4 Abs. 4 der Vergnügungssteuersatzung sei unbestimmt, rechtfertigt dies nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Satzung gilt als Einspielergebnis für Geräte mit Gewinnmöglichkeit die Nettokasse nach dem Zählwerkauslesestreifen der Kontrolleinrichtung nach der Spielverordnung. Mit dem Hinweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit der Herausnahme von Falsch-, Test- und Prüfgeld verweist sie darauf, dass nach der Satzung auch Beträge, die ein Spieler nicht zu seinem Vergnügen einsetzt, der Besteuerung unterliegen können. Nach der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen summarischen Überprüfung kann aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich der in der Satzung verwendete Maßstab deshalb als nichtig erweisen wird. So könnte sich herausstellen, dass die Beträge, die nicht dem Spielaufwand dienen, sich in einer solchen Größenordnung bewegen, dass sie vernachlässigt werden können. Der Antragsgegner hat in einem anderen Verfahren hierzu angegeben, dass diese Beträge in der Regel nicht anfallen. Möglicherweise kann Einwürfen, die keinen Spielaufwand darstellen, in anderer Weise Rechnung getragen werden, ohne dass die Satzungsregelung als ungültig anzusehen ist.

6

Das weitere Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil § 2 Nr. 2 der Satzung das Halten von Geldspielgeräten im Rahmen von Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen von der Steuer ausnehme, rechtfertigt es ebenfalls nicht, der Beschwerde zu entsprechen. Auf Jahrmärkten werden die Spielgeräte in der Regel nur für eine kurze Zeit aufgestellt. Im Hinblick auf die Wettbewerbssituation dürfte eine Benachteilung von Spielhallenbetreibern eher fernliegend sein.

7

Der Einwand, die generelle Bezeichnung der Vergnügungssteuer in § 4 Abs. 1 der Satzung als Pauschsteuer sei wegen der prozentualen Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten falsch, erscheint zutreffend. In welcher Weise sich die begriffliche Ungenauigkeit oder Fehlerhaftigkeit des § 4 der Satzung auf die Heranziehung der hier strittigen Steuer auswirkt, ist in diesem Aussetzungsverfahren nicht weiter zu prüfen. Aus den weiteren Regelungen in der Satzung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit kann nämlich gefolgert werden, dass bei einer Steuererhebung nach dem Einspielergebnis die Steuer nicht als Pauschsteuer erhoben wird.

8

Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Höhe der Steuer von 15 % des Einspielergebnisses erdrosselnde Wirkung entfaltet. Einen substantiierten Vortrag, dass bei diesem Steuersatz in X. Spielhallen in der Regel nicht mehr betrieben werden können, enthält die Beschwerdebegründung nicht.

9

Der Beschwerde ist ferner nicht wegen der pauschalen Mindestbesteuerung der Geldspielgeräte von 35,-- Euro im Monat bei einer Aufstellung in Spielhallen zu entsprechen. Die Bestimmung eines Mindeststeuersatzes für Geldspielgeräte ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005

11

- 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316, 1321.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.