Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung abgewiesen – fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das VG. Zentrale Fragen waren die Begründungspflicht der Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO und die Tragweite einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung. Das OVG stellt fest, dass die fehlerhafte Belehrung eine Verwerfung nach §146 Abs.4 S.4 VwGO verhindert, die Beschwerde in der Sache aber mangels Unzumutbarkeit des Abwartens abgewiesen wird. Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung in der Sache abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebegründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen eine Änderung geboten ist; unterbleibt dies, ist die Beschwerde grundsätzlich verworfbar (§146 Abs.4 VwGO).
Ist die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, tritt die Rechtsfolge des §146 Abs.4 Satz 4 VwGO (Verwerfung mangels Begründung) nicht ein.
Für den Gewährung einstweiliger Rechtsschutzes ist darzulegen, dass dem Antragsteller das Abwarten der nächsten Wiederholungsmöglichkeit unzumutbar ist; fehlt entsprechender Vortrag, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß §154 Abs.2 VwGO aufzuerlegen; der Streitwert ist nach GKG und einschlägigem Streitwertkatalog festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 464/08
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann derzeit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO verworfen werden. Die Beschwerdebegründung entspricht zwar nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn sie setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander und es werden - außer der Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen - keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung zu ändern wäre. Jedoch ist die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft mit der Folge, dass die Rechtsfolge des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht eintreten kann.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats abgelehnt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum es der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, die nächste Wiederholungsmöglichkeit für die umstrittene Prüfung wahrzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.