Einstweilige Zulassung zur Ärztlichen Prüfung: Krankenpflegedienst in Fachklinik anerkannt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, nachdem die Antragsgegnerin seinen Antrag abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob der in einer Fachklinik geleistete Krankenpflegedienst als anrechenbare "übliche Verrichtungen der Krankenpflege" nach § 6 ÄApprO gilt und die Klinik den Krankenhausbegriff erfüllt. Das OVG gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Behörde zur vorläufigen Zulassung, da erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen und der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung stattgegeben; Antragsgegnerin zur Zulassung und Kostentragung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung ist erforderlich, wenn ohne sie ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, insbesondere der unwiederbringliche Verfall eines Prüfungstermins, der die Fortsetzung des Studiums verhindert.
Ein Anordnungsanspruch auf Zulassung zur ärztlichen Prüfung besteht, wenn die geleisteten Krankenpflegedienste als "übliche Verrichtungen der Krankenpflege" im Sinne des § 6 ÄApprO einzustufen und glaubhaft gemacht sind.
Für die Auslegung des Begriffs "Krankenhaus" in § 6 ÄApprO ist der bundesrechtliche Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 KHG heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber keine abweichende Definition getroffen hat.
Im Eilverfahren genügt zur Begründung des Anordnungsanspruchs die glaubhafte Darlegung ausgeübter anrechenbarer Tätigkeiten, bestätigt durch die Einrichtung oder eidesstattliche Versicherungen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1649/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist aus Gründen, die der Antragsteller dargelegt hat, vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, begründet.
1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Die begehrte einstweilige Anordnung ist erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Wird er nämlich zum anstehenden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wegen der rechtlichen Beurteilung des Zeugnisses der Fachklinik T. über einen einmonatigen Krankenpflegedienst nicht zugelassen und ergibt sich im Hauptsacheverfahren, dass er einen Anspruch auf Zulassung hatte, so wäre der Prüfungszeitpunkt unwiederholbar verstrichen und der Antragsteller an einer sinnvollen Fortsetzung seines Studiums gehindert. Denn dieses umfasst die Erbringung der Leistungsnachweise gemäß § 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ÄApprO 2002 nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Dies wird vermieden, wenn der Antragsteller an der anstehenden Prüfung nunmehr zunächst teilnimmt.
2. Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit seiner Beschwerde weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass § 2 Ziff. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991, BGBl. I S. 885, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005, BGBl. I S. 1720, eine bundesrechtliche Definition des Begriffes Krankenhauses enthält. Der Senat geht davon aus, dass § 6 Abs. 1 ÄApprO kein anderer Krankenhausbegriff zugrunde liegt. Denn das hätte vom Gesetzgeber verdeutlicht werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die von der LVA T1. betriebene Fachklinik T. keine "Einrichtung (ist), in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen ... und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können", haben die Beteiligten nicht dargetan. Sie sind auch nicht ersichtlich. Auch die in § 6 Abs. 1 ÄApprO umschriebene weitere Zweckbestimmung des Krankenpflegedienstes für Medizinstudenten, nämlich sie "mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen", erscheint nicht als tragfähige Grundlage dafür, Krankenhäuser nach Art ihrer Zweckbestimmung und Spezialisierung als geeignete Einrichtung für medizinstudentischen Krankenpflegedienst auszuschließen. Krankenpflege umfasst ein breites Spektrum von Tätigkeiten, wie dem in § 3 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003, BGBl. I S. 1442, beschriebenen Ziel der Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpfleger zu entnehmen ist. Zwar ist durch § 6 Abs. 1 ÄApprO vorgeschrieben ist, dass der Krankenpflegedienst in einem Krankenhaus zu leisten ist. Aber auch die "üblichen Verrichtungen der Krankenpflege" in einem Krankenhaus sind vielfältig. Der Senat geht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht davon aus, dass - wie die Antragsgegnerin ausweislich ihrer "Hinweise" ersichtlich meint - "übliche Verrichtungen der Krankenpflege" nur in einem "staatlich anerkannten Akutkrankenhaus" anfallen. Dagegen könnte schon der Katalog der anrechenbaren Dienste in § 6 Abs. 2 ÄApprO sprechen.
Im übrigen hat der Antragsteller dargelegt, welche eindeutig als übliche Verrichtungen der Krankenpflege einzuordnenden Tätigkeiten er in der Klinik ausgeübt hat. Dies ist von der Klinik bestätigt worden. Der Senat hat keinen Anlass, im Eilverfahren die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung anzuzweifeln, zumal ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen anderer Studenten der Krankenpflegedienst in der Fachklinik T. von den medizinischen Prüfungsämtern anderer Bundesländer anerkannt wird.
Zu einer weiteren Sachaufklärung oder dazu, der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Erwiderung auf die Beschwerde des Antragstellers zu geben, war kein Raum. Über die am heutigen Tage beim Beschwerdegericht eingegangene Beschwerde musste sofort entschieden werden. Denn die in Rede stehende Prüfung beginnt am morgigen Tage. Der zeitliche Verlauf ist auch dadurch geprägt, dass die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag des Antragstellers vom 28. Mai 2006 erst unter dem 4. August 2006 beschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.