Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1747/05·16.11.2005

Beschwerde gegen Aussetzungsablehnung zur Vergnügungssteuer (Stückzahlmaßstab) zurückgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVorläufiger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Verfahren zur Vergnügungssteuer wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Streitpunkt war die Rechtmäßigkeit des in der Satzung verwendeten Stückzahlmaßstabs. Das Gericht sieht aufgrund vorgelegter Einspielergebnisse insgesamt ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit dieses Maßstabs als überwiegend wahrscheinlich, prüfte jedoch nur die nach §146 Abs.4 VwGO vorgetragenen Gründe. Eine bloße Aussicht auf Änderung des Steuermaßstabs rechtfertigt nicht die Versagung des Aussetzungsbegehrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes im Vergnügungssteuerverfahren wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Oberverwaltungsgericht prüft im vorläufigen Rechtsschutz nur die nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ausdrücklich dargelegten Prüfungsgründe.

2

Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen öffentliche Abgaben ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache anhand der vorgelegten tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen.

3

Liegt aus den vorgelegten Einspielergebnissen insgesamt ein Bild vor, das ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Stückzahlmaßstabs begründet, kann dies die Annahme einer überwiegenden Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren rechtfertigen.

4

Die Rechtmäßigkeit eines steuerlichen Maßstabs ist zwar gemeindespezifisch zu prüfen; gleichwohl können zusammengeführte Erkenntnisse aus mehreren Verfahren regelmäßig ernstliche Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit oder Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit begründen.

5

Überschreitet die Abweichung vom Einnahmedurchschnitt die vom Bundesverwaltungsgericht genannten zulässigen Schwankungsbreiten (50 %) typischerweise die Grenze zur Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80, 80a und 123 VwGO§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 L 622/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. Maßgebend für diese Einschätzung ist, dass nach den in vielen vor dem Senat anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Zahlen zu den Einspielergebnissen bei Geldspielgeräten in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass der auch hier in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab der Stückzahl nicht den Kriterien genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u. a. - aufgestellt hat. Es kann dahinstehen, ob die vorgelegten Zahlen in den einzelnen Verfahren ausreichen, um den Stückzahlmaßstab jeweils als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn insgesamt ergibt sich ein Bild, das regelmäßig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuermaßstabes begründen wird. Auch wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabes für jede Gemeinde gesondert zu prüfen ist, kann derzeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bei einer weiteren Sachaufklärung gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren die vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachtete Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen von 50 % überschritten wird. Für die Stadt C. liegen Zahlen vor, die Anlass geben, der Rechtmäßigkeit des hier verwandten Steuermaßstabes nachzugehen.

4

Bezüglich der Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls der Stückzahlmaßstab hier auch bei einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, kann derzeit keine Prognose getroffen werden. Allerdings steht eine solche Abweichung von dem Einnahmedurchschnitt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - in der Regel nicht mehr mit der Steuergerechtigkeit in Einklang. Deshalb hält es der Senat nicht für angemessen, aus solchen oder anderen sich etwa noch ergebenden Gründen, die für die Rechtmäßigkeit des hier strittigen Maßstabes sprechen könnten, dem Aussetzungsbegehren den Erfolg zu versagen. Der Hinweis des Antragsgegners auf eine etwaige Änderung des Steuermaßstabes ist kein Grund, der Beschwerde zu entsprechen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.