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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1716/05·17.11.2005

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte angeordnet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Vergnügungssteuerbescheid. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung teilweise an für Apparate mit Gewinnmöglichkeit, da der verwendete Stückzahlmaßstab ernsthafte Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit begründet. Für Unterhaltungsgeräte wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten werden anteilig verteilt.

Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit teilweise stattgegeben; übrige Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu prüfen; sind überwiegende Erfolgschancen gegeben, ist die Aussetzung anzuordnen.

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Kann aus vorgelegten Einspielergebnissen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgert werden, dass der angewendete Stückzahlmaßstab die zulässige Schwankungsbreite regelmäßig überschreitet, begründen diese Umstände ernsthafte Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

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Eine differenzierte steuerliche Behandlung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und Geräten ohne Gewinnmöglichkeit ist möglich; für letztere kann der Stückzahlmaßstab trotz Zweifel an der Anwendung bei Gewinnspielgeräten weiterhin Bestand haben.

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Kosten des Verwaltungsrechtsstreits sind nach § 155 VwGO zu verteilen; die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO§ 155 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 689/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 9. März 2005 wird angeordnet, soweit in dem Bescheid Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.575,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg, soweit die Antragstellerin zu Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit herangezogen worden ist.

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Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) einen (teilweisen) Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. Maßgebend für diese Einschätzung ist, dass nach den in vielen vor dem Senat anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Zahlen zu den Einspielergebnissen bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass der auch hier in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab der Stückzahl nicht den Kriterien genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u. a. - aufgestellt hat. Es kann dahinstehen, ob die vorgelegten Zahlen in den einzelnen Verfahren ausreichen, um den Stückzahlmaßstab jeweils als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn insgesamt ergibt sich ein Bild, das regelmäßig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuermaßstabes begründen wird. Auch wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabes für jede Gemeinde gesondert zu prüfen ist, kann derzeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bei einer weiteren Sachaufklärung gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren die vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachtete Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen von 50 % überschritten wird. Die Antragstellerin hat für ihren Betrieb Zahlen vorgelegt, die Anlass geben, der Rechtmäßigkeit des hier verwandten Steuermaßstabes nachzugehen.

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Bezüglich der Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls der Stückzahlmaßstab hier auch bei einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, kann derzeit keine Prognose getroffen werden. Allerdings steht eine solche Abweichung von dem Einnahmedurchschnitt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - in der Regel nicht mehr mit der Steuergerechtigkeit in Einklang. Deshalb hält es der Senat nicht für angemessen, aus solchen oder anderen sich etwa noch ergebenden Gründen, die für die Rechtmäßigkeit des hier strittigen Maßstabes sprechen könnten, dem Aussetzungsbegehren den Erfolg zu versagen.

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Die Beschwerde hat allerdings keinen Erfolg, soweit in dem Bescheid vom 9. März 2005 Vergnügungssteuern für Unterhaltungsgeräte und PC's festgesetzt worden sind. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hätte, müssten auch für Unterhaltungsgeräte gelten, rechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, DVBl. 2000, 910, davon ausgegangen, dass es für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit bei dem Stückzahlmaßstab verbleiben kann, auch wenn für Geräte mit Gewinnmöglichkeit ein anderer Maßstab gewählt würde. Maßgebend für eine derartige unterschiedliche steuerliche Behandlung ist, dass die Vereinbarung der Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft mit den zuständigen Bundesministerien (vgl. BT- Drucks. 11/6224 vom 15. Januar 1990) betreffend auch den Einbau manipulationssicherer Zählwerke nicht die Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit betrifft. Es ist nicht erkennbar und wurde in der Beschwerde auch nicht dargetan, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 13. April 2005 hiervon abgewichen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.