Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Vergnügungssteuer zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Vorläufigkeitsverfahren die Gewährung aufschiebender Wirkung gegen eine Vergnügungssteuerschuld. Fraglich war, ob in summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestehen und ob der Steuermaßstab nach Flächen zulässig ist. Das OVG verwarf die Beschwerde, weil keine ernstlichen Zweifel vorgetragen wurden; der Flächenmaßstab ist grundsätzlich zulässig. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung im Vergnügungssteuerverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO innerhalb eines Monats zu begründen; das Revisionsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine öffentliche Abgabe sind in summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabe oder unbillige Härten darzulegen; ohne solche Gesichtspunkte entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO.
Ein pauschalierter Steuermaßstab nach der Fläche des genutzten Raumes ist grundsätzlich als zulässig anzusehen; eine solche Flächenbemessung ist nicht von vornherein ungeeignet.
Bei summarischer Überprüfung können verfahrensbezogene Umstände und das bisherige Verhalten des Antragstellers (z. B. später vorgelegte Mietverträge) als Indizien herangezogen werden; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, weshalb diese Indizien die gesetzliche Wertung entkräften.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 2741/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.485,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Nach Satz 3 dieser Bestimmung muss sie einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe.
Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Anhand dieser Grundsätze vermochte es in diesem summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Steuererhebung nicht festzustellen. Gründe dafür, dass die Vollziehung des Bescheides eine unbillige Härte bedeuten könnte, waren für das Gericht nicht ersichtlich. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung zu treffen. Der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. vom 20. Dezember 2002 vorgesehene Steuermaßstab nach der Fläche des für das Bordell genutzten Raumes ist gerade auch bei einer hier zulässigen Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen. Auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sah im Einzelfall eine Pauschsteuer nach der Größe des genutzten Raumes vor. Auch wenn diese Pauschsteuer an in § 20 des Vergnügungssteuergesetzes näher beschriebene andere Voraussetzungen anknüpfte als hier, zeigt diese frühere Regelung, dass eine Pauschalierung der Vergnügungssteuer nach dem Flächenmaßstab grundsätzlich als zulässig angesehen wurde. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde unterliegt die Abgabenerhebung ferner nicht deshalb ernsthaften Zweifeln, weil der Antragsgegner den Antragsteller und nicht die Mieterinnen als Steuerschuldner herangezogen hat. Bei der nur gebotenen summarischen Überprüfung ist nicht als wahrscheinlich anzunehmen, dass der Antragsteller nur "normaler" Vermieter der Räume ist, die von Mieterinnen zur Prostitution genutzt werden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auch unter Würdigung der ersten Vorsprache des Antragstellers am 5. März 2003, bei dem eine Vermietung der Räumlichkeiten nicht erwähnt wurde, angenommen, die Vorlage der Mietverträge sei im Hinblick auf die Vergnügungssteuersatzung verfahrenstaktisch motiviert. Auf dieses dem Verfahrensablauf erst angepasste Verhalten des Antragstellers wird in der Beschwerdebegründung nicht substanziiert eingegangen. Die Beschreibung in der Beschwerde zur Dauer und den Umständen der jeweiligen Vermietungen spricht auch eher dafür, dass der Antragsteller Steuerschuldner ist.
Ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte, dass bei summarischer Überprüfung die Heranziehung ernsthaften Zweifeln unterliegt, verbleibt es bei der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1, § 80 Abs. 5 iVm. Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.