Beschwerde gegen Abschluss des Verbesserungsprüfungsverfahrens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um von der Pflicht zur Anfertigung weiterer Aufsichtsarbeiten im Verbesserungsprüfungsverfahren befreit zu werden und dessen Abschluss bis zur Entscheidung der Hauptsache zu verhindern. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde und § 56a JAG NRW keinen Erlass von Aufsichtsarbeiten vorsieht. Gesundheitsgefahren wurden nicht substantiiert dargelegt; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen einstweiligen Rechtsschutz im Verbesserungsprüfungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren materiell-rechtlich obsiegen wird.
Besteht für eine begehrte Ausnahme von Prüfungsleistungen keine gesetzliche Grundlage, begründet dies keinen Anspruch auf deren Erlass im Wege einstweiliger Anordnung; nach § 56a JAG NRW ist ein Verbesserungsversuch grundsätzlich vollständig zu wiederholen.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind glaubhaft gemachte, entscheidungserhebliche Tatsachen erforderlich; bloße Behauptungen (etwa zu gesundheitlichen Risiken) genügen nicht.
Die Beschwerde hinsichtlich einstweiligen Rechtsschutzes ist mangels substantiierter Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Einschätzung zum Anordnungsgrund unbegründet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde mit dem Antrag,
den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dass die Antragstellerin zum Zwecke der Notenverbesserung nicht nochmals Aufsichtsarbeiten anzufertigen hat
und
das laufende Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen wird, solange nicht über die unter dem Aktenzeichen 6 K 6320/10 beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Klage rechtskräftig entschieden ist,
hat aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Hinsichtlich des im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden und hier zu sichernden oder regelnden Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erlass der Aufsichtsarbeiten in einem Verbesserungsversuch nach § 56a des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) hat. Einen solchen Erlass sieht das Gesetz nämlich nicht vor, vielmehr ist in einem Verbesserungsversuch die Prüfung vollständig zu wiederholen (§ 56a Abs. 1 Satz 3 JAG NRW). Für eine Erlassentscheidung ist also mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum.
Der Anordnungsanspruch kann allenfalls darin bestehen, das Verbesserungsprüfungsverfahren fortzuführen unter Bewertung der bereits geschriebenen Klausuren der abgebrochenen Wiederholungsprüfung. Ob dieser Anspruch glaubhaft gemacht worden ist, lässt der Senat offen, weist aber darauf hin, dass dem Prüfling kein Wahlrecht eingeräumt werden kann, Aufsichtsarbeiten einer abgebrochenen Wiederholungsprüfung als solche einer Verbesserungsprüfung gelten zu lassen. Sollte daher die Rechtsauffassung zutreffen, dass die geschriebenen Klausuren als Teil der Verbesserungsprüfung anzusehen sind, dann gilt dies auch dann, wenn der Prüfling etwa wegen Misserfolgs der geschriebenen Klausuren - in einer Verbesserungsprüfung neue Klausuren schreiben möchte. Ob ein Prüfling angesichts der unterschiedlichen Prüfungssituation einer Wiederholungsprüfung einerseits und einer Verbesserungsprüfung andererseits darauf verwiesen werden kann, erscheint zweifelhaft.
Jedoch kann dies auf sich beruhen, da gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Anordnungsgrund, im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen wird. Obwohl das Verwaltungsgericht sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund verneint hat, verhält sich die Beschwerde allein zum Anordnungsanspruch, so dass schon deshalb die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.
Lediglich zum zweiten Antrag, mit dem sie verhindern will, dass das Verbesserungsprüfungsverfahren abgeschlossen wird, bevor über die Hauptsache entschieden ist, macht sie im Ansatz einen Anordnungsgrund geltend. Dazu führt sie nämlich in der Beschwerde aus, dass dann, wenn ihr Hauptsachebegehren Erfolg habe, das Ergebnis eines Verbesserungsprüfungsverfahrens unter Einschluss neuer Aufsichtsarbeiten hinfällig werde und damit der gesamte Aufwand eines zweiten juristischen Staatsexamens umsonst sei, was ihr nicht zuzumuten sei.
Das rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Wenn das Hauptsachebegehren nämlich Erfolg hat, ist der Abschluss des Verbesserungsprüfungsverfahrens selbst wegen unterlassenen Antritts zu den Aufsichtsarbeiten für die Antragstellerin ohne Bedeutung, da dann das Verbesserungsprüfungsverfahren unter Bewertung der bereits geschriebenen Aufsichtsarbeiten weitergeführt würde. Lediglich für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptsachebegehrens besteht ein Interesse der Antragstellerin, das Verbesserungsprüfungsverfahren, dann unter Neuanfertigung von Aufsichtsarbeiten, offen zu halten. Für diesen Fall gibt es aber mangels Anordnungsanspruchs nichts zu sichern oder zu regeln.
Selbst wenn man unterstellen wollte, die Antragstellerin halte an ihren Ausführungen zum Anordnungsgrund auch im Beschwerdeverfahren fest, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, Aufsichtsarbeiten im Verbesserungsprüfungsverfahren zu schreiben, auch wenn sich diese im Falle des Obsiegens in der Hauptsache als nutzlos erweisen sollten. Die angeblich drohenden schweren gesundheitlichen Schäden sind nicht glaubhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.