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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1604/09·01.12.2009

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Prüfungsanerkennung zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrecht (vorläufiger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Anerkennung einer in einem früheren Diplomstudium bestandenen Klausur als äquivalent für eine Bachelorprüfung. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das OVG bestätigte dies und wies die Beschwerde zurück, da kein glaubhafter Anordnungsgrund vorliegt. Ein vorgelegtes Stellenangebot begründet keine Dringlichkeit, zumal noch Bachelorarbeit und Kolloquium ausstehen und der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen (kein glaubhafter Anordnungsgrund).

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren ist glaubhaft zu machen, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund besteht.

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Der Senat im vorläufigen Rechtsschutz prüft nur die fristgemäß und gemäß § 146 Abs. 4 VwGO vorgetragenen Gründe.

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Ein bloßes Angebot einer späteren Beschäftigung begründet keinen Anordnungsgrund, wenn für den Studienabschluss noch erhebliche Prüfungsleistungen (z. B. Bachelorarbeit, Kolloquium) ausstehen und der Abschluss innerhalb der geforderten Frist nicht erreichbar erscheint.

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Fehlt es an substantiierter Darlegung zum voraussichtlichen Prüfungsverlauf und reagiert der Antragsteller nicht auf Nachfragen des Gerichts, fehlt eine tragfähige Grundlage für eine positive Prognose des Erfolgs im Hauptsacheverfahren.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80, 80a und 123 VwGO§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts

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den Antragsgegner zu verpflichten, die vom Antragsteller im Sommersemester 2004 im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität E.        mit der Note 2,3 bestandene vierstündige Klausur "Einführung in die EDV" als äquivalent für die Fachprüfung Wirtschaftsinformatik I im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule O.           anzuerkennen,

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abgelehnt, weil der Antragsteller weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO fristgemäß dargelegten Gründe.

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Zur Stützung seines Vorbringens zum Anordnungsgrund legt der Antragsteller eine Kopie der beglaubigten Übersetzung eines Schreibens der Firma N.      aus L.    , vom 26.10.2009 vor, wonach diese bereit ist, ihn nach Bestehen seiner Bachelorprüfung ab dem 15.12.2009 einzustellen, und er sich bis zum 30.11.2009 entscheiden möge. Auch damit ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass es für den Antragsteller mit einem wesentlichen Nachteil verbunden ist, wenn er zur Durchsetzung seines Anrechnungsbegehrens auf die Durchführung des Hauptverfahrens (VG 15 K 6127/09) verwiesen bleibt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 25.11.2009 mitgeteilt, dass außer der umstrittenen Fachprüfung Wirtschaftsinformatik I noch Bachelorarbeit und Kolloquium ausstünden. Der Antragsteller habe seine Bachelorarbeit bisher nicht abgegeben und dazu noch bis zum 12.12.2009 Gelegenheit. Danach sei das Kolloquium durchzuführen. Es sei auch bei antragsgemäßer Anrechnung der Prüfungsleistung nicht möglich, in dem durch das Schreiben der Firma N.      vorgegebenen Zeitrahmen das Studium erfolgreich zu beenden. Der Senat hat dem Antragsteller Gelegenheit bis zum 30.11.2009, 11.00 Uhr, gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt, so dass der Senat keine Grundlage für eine andere Abschätzung des zu erwartenden Prüfungsverlaufs hat.

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Auf die Einwände des Antragstellers gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich des Anordnungsanspruchs kommt es danach nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.