Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss im Prüfungsrecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem sein Antrag auf erneute Prüfung abgelehnt wurde. Streitgegenstand war, ob sein rechtliches Gehör verletzt wurde, indem Vorbringen nicht berücksichtigt worden seien. Das OVG NRW wies die Rüge als unbegründet zurück und stellte fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Nichtberücksichtigung des wesentlichen Vortrags vorliegen. Zudem wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen; grundsätzlich ist anzunehmen, dass vorgetragenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen wurde.
Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist; lässt das Gericht den wesentlichen Kern eines entscheidungserheblichen Vortrags unberücksichtigt, spricht dies für Nichtberücksichtigung, sofern der Vortrag nicht offensichtlich unerheblich oder unsubstanziiert war.
Änderungen des Prüfungsrechts und die damit verbundenen Fristen dienen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz und begründen keinen individuellen Anspruch auf längere Fristgewährung über die vorgesehenen Übergangsregelungen hinaus.
Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 725/13
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die gemäß § 152a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war.
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor.
Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Senat habe den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf erneute Durchführung der in Rede stehenden Prüfung nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und des Rechtsstaatsprinzips geprüft. Der Senat hat auf S. 3 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich festgehalten, dass der Antragsteller an der gewährten Hochschulleistung gleichheitsgerecht Teilhabe hatte und dass über die in der Diplomprüfungsordnung auf der Grundlage der Studienstrukturreformverordnung vorgesehenen Fristen hinaus kein Anspruch auf noch längere Fristen zur Ablegung der Prüfung besteht. Diese Fristen sind nämlich gerade aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen geschaffen worden, um dem Studenten die Möglichkeit zu bieten, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten.
Vgl. zu diesem Erfordernis bei Änderung des Prüfungsrechts OVG NRW, Beschluss vom 20.6.2012 ‑ 14 E 449/12 ‑, NRWE Rn. 4 f.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.