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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1566/11·16.02.2012

PKH für einstweiligen Rechtsschutz gegen Friedhofsgebühr: Teilgewährung

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen einen Bescheid über Friedhofsgebühren. Das Gericht gewährte PKH teilweise für den Streit um Gebühren über 2.063 EUR, da die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten hat und ernstliche Zweifel an der Satzungsgrundlage bestehen. Der Rest wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf PKH zum einstweiligen Rechtsschutz gegen Friedhofsgebühren teilweise stattgegeben, insoweit aufschiebende Wirkung angeordnet; übriger Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein Beschwerde- bzw. einstweiliges Rechtschutzverfahren ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit bietet.

2

Abgaben, insbesondere Gebühren, dürfen nur aufgrund einer gesetzlich vorgesehenen Satzung erhoben werden; fehlt der in der Satzung bestimmte Tatbestand, ist die Gebührenfestsetzung rechtswidrig.

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Eine Verpflichtungserklärung oder eine Unterwerfungsverfügung kann die gesetzlich erforderliche Satzungsgrundlage für eine Abgabenfestsetzung nicht ersetzen.

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Abgabenbescheide sind gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar, unabhängig davon, ob ein Rechtsbehelf eingelegt ist.

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Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Frist zum Einlegen eines Rechtsbehelfs hemmen bzw. unzutreffend machen (§ 58 VwGO), sodass Wiedereinsetzung oder die Fristhemmung in Betracht kommt.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, Satz 1§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO

Tenor

Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe gewährt, soweit einstweiliger Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2010 hinsichtlich einer Festsetzung von Friedhofsgebühren von mehr als 2.063 Euro begehrt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

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Dem Antrag des Antragstellers, der die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Insoweit bietet die beabsichtigte Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung  ZPO ). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsbehelfs spricht. Das ist für die beabsichtigte Beschwerde in dem tenorierten Umfang der Fall.

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Vieles spricht dafür, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht schon wegen Bestandskraft des Gebührenbescheides abzulehnen ist. Zwar ist bislang keine Anfechtungsklage erhoben worden, wohl aber ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, die möglicherweise als Anfechtungsklage zu verstehen ist, so dass gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein wird. Dieser Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zwar nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO für eine Anfechtungsklage gestellt, jedoch lief diese Monatsfrist nicht (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der einzuhaltenden Frist unrichtig ist (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Klagefrist begann mit der Bekanntgabe des Bescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO), nicht wie es in der Belehrung heißt mit der Zustellung. Die Beklagte hat auch nicht etwa die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe gewählt, sondern den Bescheid durch einfachen Brief bekannt gegeben.

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Vgl. zum umgekehrten Fall einer vorgeschriebenen Zustellung und einer auf die Bekanntgabe oder den Zugang bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 58 Rn. 12; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: September 2011), § 58 Rn. 29.

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Der Bescheid ist allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers als Abgabenbescheid ohne Rücksicht auf einen eingelegten Rechtsbehelf sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob dies der Widerspruch oder die Klage ist, spielt keine Rolle. Unerheblich für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist  mit Ausnahme der oben behandelten Frage, welche Anfechtungsfrist läuft , ob die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides im Übrigen unrichtig ist. Maßgeblich für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist die Rechtmäßigkeit der Verfügung, nicht die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.

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Schließlich scheitert die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes auch nicht daran, dass noch keine Klage erhoben ist (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Die aufschiebende Wirkung der zu erhebenden Klage wird im tenorierten Umfang anzuordnen sein, weil insoweit entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ernstliche Zweifel bestehen. Der Gebührenbescheid setzt für eine "Grabplatte Rasengrab" eine Gebühr von 310 Euro fest. Gemäß § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) dürfen Abgaben, also auch Gebühren, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden, die u.a. den die Abgabe begründenden Tatbestand angibt. Die Antragsgegnerin hat zutreffend eingeräumt, dass ein Tatbestand "Grabplatte Rasengrab" in der Friedhofsgebührensatzung nicht enthalten ist. Soweit sie sich auf die vom Antragsteller wenn auch von ihm bestritten unterzeichnete Verpflichtungserklärung vom 18. November 2010 stützt, vermag diese die fehlende Satzungsregelung nicht zu ersetzen. Auch die Rechtsfigur des Verwaltungsakts auf Unterwerfung vermag die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nicht zu begründen, da dieses Institut nicht für dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegende Verwaltungsakte wie den vorliegenden Abgabenbescheid gilt, er hier wegen der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 KAG auch gegen den Vorrang des Gesetzes verstieße,

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vgl. zu diesem Institut Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 112; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., § 47 Rn. 45,

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und außerdem die Verpflichtungserklärung lediglich erkennen lässt, dass sich der Antragsteller zwar zur Kostentragung verpflichten wollte, nicht aber auch zu einer einseitigen Kostenfestsetzung durch Bescheid.

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Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Prozesskostenhilfeantrag deshalb insoweit abzulehnen ist.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.