Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1564/05·16.11.2005

Beschwerde gegen Aussetzungsentscheidung zur Vergnügungssteuer zurückgewiesen

SteuerrechtKommunalabgabenrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Das Gericht prüft im Beschwerdeverfahren nur die nach §146 Abs.4 VwGO geltend gemachten Gründe. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Satzung verwendeten Stückzahlmaßstabs, sodass ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Eine weitergehende Sachaufklärung war im summarischen Verfahren nicht geboten; das rechtliche Gehör wurde gewahrt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Oberverwaltungsgericht nur die nach §146 Abs. 4 VwGO vorgetragenen Prüfgründe zu untersuchen.

2

Die Aussetzung der Vollziehung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe ist zu bejahen, wenn der Erfolg der Antragspartei in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.

3

Ein auf Stückzahlen gestützter Steuermaßstab kann rechtswidrig sein, wenn empirische Daten regelmäßig eine Schwankungsbreite der Einspielergebnisse über der vom Bundesverwaltungsgericht als noch zulässig angesehenen Grenze (ca. 50 %) erkennen lassen.

4

Die Vereinbarkeit eines einheitlichen Steuermaßstabs mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit ist für jede Gemeinde gesondert zu prüfen; gesamtstädtische oder landesweite Zahlen können jedoch ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen.

5

In summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in der Regel keine Verpflichtung zu umfassender Sachaufklärung; eine ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt für die Entscheidung.

Relevante Normen
§ 80, 80a und 123 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO§ § 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 1216/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.600,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. Maßgebend für diese Einschätzung ist, dass nach den in vielen vor dem Senat anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Zahlen zu den Einspielergebnissen bei Geldspielgeräten in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass der auch hier in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab der Stückzahl nicht den Kriterien genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u. a. - aufgestellt hat. Es kann dahinstehen, ob die vorgelegten Zahlen in den einzelnen Verfahren ausreichen, um den Stückzahlmaßstab jeweils als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn insgesamt ergibt sich ein Bild, das regelmäßig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuermaßstabes begründen wird. Auch wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabes für jede Gemeinde gesondert zu prüfen ist, kann derzeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bei einer weiteren Sachaufklärung gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren die vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachtete Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen von 50 % überschritten wird. Für die Stadt N. liegen Zahlen vor, die Anlass geben, der Rechtmäßigkeit des hier verwandten Steuermaßstabes nachzugehen.

4

Bezüglich der Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls der Stückzahlmaßstab hier auch bei einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, kann derzeit keine Prognose getroffen werden. Allerdings steht eine solche Abweichung von dem Einnahmedurchschnitt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - in der Regel nicht mehr mit der Steuergerechtigkeit in Einklang. Deshalb hält es der Senat nicht für angemessen, aus solchen oder anderen sich etwa noch ergebenden Gründen, die für die Rechtmäßigkeit des hier strittigen Maßstabes sprechen könnten, dem Aussetzungsbegehren den Erfolg zu versagen.

5

Die in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses greifen auch sonst insgesamt nicht durch. Insbesondere hat das Gericht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Das Verwaltungsgericht war bei der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch nicht zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.