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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1518/06·07.01.2007

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vorauszahlungsbescheid zur Vergnügungssteuer

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtKommunalsteuerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Vorauszahlungsbescheid zur Vergnügungssteuer 2006. Das OVG NRW hält den Erfolg der Hauptsache für wahrscheinlicher und ordnet die aufschiebende Wirkung an. Entscheidungsgrund sind erhebliche Zweifel an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für kommunale Vorauszahlungen von Steuern. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Vorauszahlungsbescheid wegen erheblicher Zweifel an der Rechtsgrundlage; Beschluss insoweit geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs kann das Gericht nach summarischer Prüfung des Vorbringens anordnen, wenn der Erfolg der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

2

Vorauszahlungen durch die Gemeinde bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; die allgemeine Befugnis zur Steuererhebung begründet nicht automatisch ein Recht zur Erhebung von Vorauszahlungen.

3

Das Vorhandensein gesetzlicher Regelungen, die Vorauszahlungen für Beiträge oder Gebühren erlauben, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer entsprechenden Befugnis für Steuern, sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt.

4

Eine als Vorauszahlung bezeichnete Forderung ist von einem bereits entstandenen Steueranspruch zu unterscheiden; wenn die Höhe der Steuer erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums feststeht, bedarf eine vorgezogene Zahlungsanforderung einer eigenen Rechtsgrundlage.

Zitiert von (6)

3 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO§ 8 Abs. 8 KAG NRW§ 9 Satz 3 KAG NRW§ 6 Abs. 4 KAG NRW§ 3 KAG NRW§ Rechtsbereinigungsgesetz 1987

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 565/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners über Vergnügungssteuern für das Jahr 2006 vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 20. März 2006 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.640,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Der Senat sieht anders als das Verwaltungsgericht nach derzeitiger Erkenntnislage auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen.

4

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten Vorauszahlung, weil für die entsprechende Regelung in der Vergnügungssteuersatzung eine Rechtsgrundlage fehlen dürfte. Eine Vorausleistung auf eine künftige Abgabenschuld sieht das Kommunalabgabengesetz NRW für Beiträge (§ 8 Abs. 8 und § 9 Satz 3 KAG NRW) und für Gebühren (§ 6 Abs. 4 KAG NRW) vor, nicht hingegen für Steuern entsprechend § 3 KAG NRW. Das Recht, Vorausleistungen auf Gebühren zu erheben, wurde durch das Rechtsbereinigungsgesetz 1987 vom 6. Oktober 1987, GV NRW Seite 342, eingeräumt, nachdem der 2. Senat dieses Gerichts durch Urteil vom 6. Februar 1986 - 2 A 3373/83 - KStZ 1986, 192, entschieden hatte, dass Vorauszahlungen auf künftige Benutzungsgebühren nach dem geltenden Kommunalabgabenrecht nicht erhoben werden können. Der Begründung für die Einfügung des § 6 Abs. 4 KAG lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, aus welchen Gründen für Steuern die Einräumung einer entsprechenden Befugnis zur Erhebung von Vorauszahlungen unterblieb.

5

Vgl. Landtags-Drucks. 10/2364 S. 34.

6

Auch wird § 164 Abs. 1 Satz 2 AO, nach der die Festsetzung einer Vorauszahlung stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt ist, nicht durch § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG für entsprechend anwendbar erklärt.

7

Die generelle Berechtigung der Gemeinde zur Steuererhebung dürfte nicht auch die Ermächtigung umfassen, Vorauszahlungen auf Steuern zu erheben. Die Erhebung solcher Vorauszahlungen hat eine Belastung des Pflichtigen zur Folge, die mit der Steuererhebung selbst nicht identisch ist. Dementsprechend werden Vorauszahlungen in vielen Gesetzen gesondert geregelt, was entbehrlich wäre, wenn das Recht zur Steuererhebung zugleich das Recht umfasst, hierauf Vorauszahlungen zu verlangen. Auch aus § 38 AO, auf den § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG Bezug nimmt, folgt nicht die Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungsforderung. § 38 AO regelt allgemein, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Die Vergnügungssteuersatzung bestimmt zwar, dass der Vergnügungssteueranspruch mit Aufstellung der Spielapparate entsteht. Die Höhe der Steuer für Geldspielgeräte kann aber erst festgestellt werden, wenn nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der Spieleraufwand (oder bei anderen Satzungen das Einspielergebnis oder der Spieleinsatz) feststeht. Der Antragsgegner hat dementsprechend auch keinen aus dem Steuerschuldverhältnis entstandenen Anspruch gefordert, sondern wörtlich eine Vorauszahlung verlangt. Für diese auch rechtlich als Vorauszahlung zu bewertende Forderung dürfte eine Rechtsgrundlage nicht gegeben sein.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.