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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1510/06·27.07.2006

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Erteilung eines Leistungsnachweises zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschul- und PrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Anordnung, ihm den für die Anmeldung zur zahnärztlichen Prüfung erforderlichen Leistungsnachweis zu erteilen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Beurteilung klinisch-praktischer Leistungen nicht ausschließlich rechtlicher oder rein rechnerischer Natur ist und wegen der Unumkehrbarkeit der Arbeiten nicht zuverlässig rekonstruiert werden kann. Eine gerichtliche Neubewertung ist ausgeschlossen; gegebenenfalls käme nur eine Wiederholungsprüfung als geeignete Abhilfe in Betracht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Erteilung eines Leistungsnachweises abgewiesen; Kostenentscheidung gegen den Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO hat binnen Monatsfrist zu erfolgen; das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Begründungsgründe.

2

Eine einstweilige Verpflichtungsanordnung zur Erteilung eines Prüfungs- oder Leistungsnachweises kommt nur in Betracht, wenn ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind oder das Prüfungsergebnis rein rechnerisch ermittelbar ist.

3

Die gerichtliche Nachprüfung klinisch-praktischer Leistungsbewertungen ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen unumkehrbar sind und eine zuverlässige Rekonstruktion oder Neubewertung nicht möglich ist.

4

Ist eine verlässliche nachträgliche Bewertung nicht möglich, bleibt als geeignete Abhilfe in der Regel nur die Wiederholung der Prüfung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 421/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Erteilung des für die Anmeldung zur zahnärztlichen Prüfung erforderlichen Leistungsnachweises könne im Wege einer gerichtlichen Verpflichtung nur dann eingefordert werden, wenn ausschließlich die Klärung von Rechtsfragen durchzuführen wäre oder wenn sich das Prüfungsergebnis ausschließlich rein rechnerisch ermitteln ließe. Dies sei hier nicht der Fall, da es um die Beurteilung gehe, ob die im Behandlungspraktikum zu zeigenden Leistungen klinisch kompetent erbracht worden seien. Eine Bewertung nach rein mathematischen Gesichtspunkten erfolge nicht. Eine Auslegung des Antragsbegehrens dahingehend, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, führe zu keiner günstigeren Bewertung. Eine Rekonstruktion sei wegen der Unumkehrbarkeit der Arbeiten ausgeschlossen und eine nachträgliche Aufklärung der jeweiligen der Beurteilung zugrunde liegenden Sachlage bei lebensnaher Betrachtung nicht (mehr) möglich. Selbst wenn eine Bewertung fehlerhaft zustande gekommen sein sollte oder die Prüfung inhaltlich fehlerhaft bewertet worden sein sollte, müsse eine Wiederholung der Prüfung erfolgen, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen sei.

5

Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und betont ergänzend, er habe die Anforderungen für die Erteilung des Leistungsnachweises erbracht. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht das Ergehen einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine rechnerische Ermittlung des Prüfungsergebnisses scheide hier aus, so dass dem Antragsteller auch kein vorläufiger Leistungsnachweis durch die gerichtliche Entscheidung erteilt werden könne, macht der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen geltend. Er hat auch nicht dargelegt, dass die vorliegende Sachlage eine Neubewertung seiner Leistungen ermöglicht. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass bei realistischer Betrachtung die Durchführung von zahnärztlichen Übungen an Patienten nicht mehr prüfungsrechtlich relevant beurteilt werden kann. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers läuft damit im Kern darauf hinaus, dass bei zutreffender Beurteilung der Leistungsnachweis hätte erteilt müssen. Eine solche eigene Bewertung ist dem Gericht verwehrt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.