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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1475/18·19.12.2018

Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis: Anwalt muss Widerspruchsfrist auch bei E-Akte prüfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Haftungsbescheid. Streitentscheidend war, ob die Widerspruchsfrist versäumt und Wiedereinsetzung zu gewähren war. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet war: Der Anwalt musste bei Aufruf der (elektronischen) Akte den Fristablauf eigenverantwortlich prüfen und den Zustellzeitpunkt zuverlässig ermitteln. Bei fehlendem Zustellumschlag waren Nachforschungen bzw. vorsorgliche fristwahrende Einlegung des Widerspruchs geboten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen, da Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumnis ausscheidet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch bei Delegation der Fristenführung an geschultes Kanzleipersonal hat der Rechtsanwalt den Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akte zur Entscheidung über eine fristgebundene Prozesshandlung vorliegt.

2

Die Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle besteht gleichermaßen bei elektronischer Aktenführung, wenn die Akte zum im Fristenkalender notierten Zeitpunkt zur Bearbeitung aufgerufen wird.

3

Für die zuverlässige Berechnung einer Widerspruchsfrist ist der Beginn der Frist anhand der Zustellung maßgeblich zu ermitteln; ein Kanzlei-Eingangsstempel ersetzt bei Zustellung per Postzustellungsurkunde grundsätzlich nicht den Zustellvermerk des Postzustellers.

4

Fehlt in der Akte das für die Fristberechnung erforderliche Zustellungsdokument, muss der Rechtsanwalt zumutbare Nachforschungen anstellen oder den Rechtsbehelf vorsorglich fristwahrend einlegen, um ein Verschulden an der Fristversäumnis auszuschließen.

5

Die Anforderungen an diese anwaltliche Sorgfalt überspannen weder die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 60 Abs. 1§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 276 Abs. 2 BGB§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 L 896/18

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt muss selbst prüfen, wann die Rechtsbehelfsfrist abläuft, wenn ihm die Akte vorgelegt wird, um zu entscheiden, ob ein Widerspruch eingelegt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Akten nicht mehr in Papierform vorgelegt, sondern elektronisch geführt und durch den Rechtsanwalt zu dem im Fristkalender eingetragenen Zeitpunkt zur Bearbeitung aufgerufen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.723,51 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Ziff. 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2018 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2018 zu Unrecht abgelehnt hat.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage damit begründet, der Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2018 sei unanfechtbar geworden, weil die Widerspruchsfrist nicht gewahrt sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Antragsteller nicht gewährt werden. Die Fristversäumnis sei unter anderem deshalb nicht unverschuldet, weil nach dem Inhalt des zu den Akten gereichten Auszugs aus dem Fristenkalender eine Vorfrist auf den 14. Mai 2018 verfügt worden sei, mithin auf einen Zeitpunkt, an dem die Widerspruchsfrist noch gelaufen sei. Habe dem Prozessbevollmächtigten die ordnungsgemäß geführte Akte mit der Postzustellungsurkunde an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegen, hätte er den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Frist zur Einlegung der Frist unschwer erkennen und noch fristgerecht reagieren können. Er sei bei einer erkennbar fristgebundenen Angelegenheit auch dazu angehalten gewesen, sich durch einen Blick in die Akten zumindest einen Überblick über den aktuellen Sachstand des Verfahrens zu verschaffen und im Einzelfall zu erkennen, ob die Akte durch das Kanzleipersonal ordnungsgemäß bearbeitet worden sei, um ggf. weitere Maßnahmen zu veranlassen.

3

Hiergegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, als der zuständige Sachbearbeiter den Vorgang zur Bearbeitung aufgerufen habe, habe eine separate Kontrolle der eingetragenen Fristen nicht stattgefunden. Dies sei im laufenden Geschäftsbetrieb aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Akten für jeden Einzelfall gar nicht möglich. Die Rechtsprechung lasse eine stichprobenartige Kontrolle ausreichen, sofern ‑ wie im vorliegenden Fall - die Fristenerfassung an hierfür besonders geschulte Mitarbeiter übertragen werde. Zum damaligen Zeitpunkt sei das Zustelldokument nicht routinemäßig in die elektronische Akte eingescannt, sondern vielmehr häufig in der Ablage abgeheftet worden. In einem Fall wie dem vorliegenden habe das Fehlen dieses Dokuments den Bearbeiter bei dem Aufruf der elektronischen Akte daher nicht zu weiteren Nachforschungen anhalten müssen. Das streitgegenständliche Zustellungsdokument sei am 16. April 2018 versehentlich nicht weitergegeben worden.

4

Es trifft zunächst nicht zu, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Fristenberechnung und -notierung durch den Rechtsanwalt in jedem Fall ausreicht. Selbst wenn ein Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen in zulässiger Weise seinem Büropersonal überlässt, so hat er in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 (2123); BFH, Urteil vom 20. Juli 2016 - I R 6/16 -, juris, Rdnr. 12; BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 -, NJW 1992, 1632, und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 -, NJW 1992, 841.

6

Ebenso muss ein Rechtsanwalt selbst prüfen, wann die Rechtsbehelfsfrist abläuft, wenn ihm die Akte zwecks Einlegung eines Einspruchs vorgelegt wird.

7

Vgl. BFH, Urteil vom 4. November 1981 - II R 104/80 ‑, juris, Rdnr. 11.

8

Dementsprechend muss ein Rechtsanwalt selbst prüfen, wann die Rechtsbehelfsfrist abläuft, wenn ihm die Akte vorgelegt wird, um zu entscheiden, ob ein Widerspruch eingelegt werden soll oder nicht. In diesem Fall gehört zu seinen Pflichten als Rechtsanwalt nicht nur zu prüfen, ob und mit welcher Begründung ein Widerspruch in der Sache Erfolg haben kann, sondern auch, ob ein Widerspruch noch zulässig einlegt werden kann, und, falls die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, er also einen hierauf gerichteten Antrag stellen kann und muss. Dies gilt auch dann, wenn, wie in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Akten nicht mehr in Papierform vorgelegt, sondern elektronisch geführt und durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu dem im Fristkalender eingetragenen Zeitpunkt zur Bearbeitung aufgerufen werden. Auch in diesem Fall gehört es zu den grundlegenden und selbstverständlichen Pflichten eines Rechtsanwalts, vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs zu prüfen, ob dieser noch zulässig eingelegt werden kann, und, falls die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.

9

Gemessen an diesen Maßstäben war die Versäumung der Widerspruchsfrist durch den Antragsteller, die hier nach Zustellung des Haftungsbescheids am 14. April 2018 am 14. Mai 2018 ablief, nicht unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO. Der Senat legt dabei zugrunde, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Vorgang bei Ablauf der im Fristkalender notierten Vorfrist am 14. Mai 2018 zur Bearbeitung aufgerufen hat. Der Antragsteller ist mit seiner Beschwerdebegründung der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen getreten, die Akte sei ihm in Papierform vorgelegt worden und diese habe das Zustellungsdokument (den Briefumschlag mit dem Vermerk des Postzustellers über das Datum der Zustellung) enthalten, aber nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Akte habe ihm am 14. Mai 2018 vorgelegen. Im Übrigen würde es am Ergebnis nichts ändern, wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Akte erst am 15. Mai 2018 zur Bearbeitung aufgerufen hätte.

10

Schuldhaft im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Dies war hier der Fall. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hätte nach den oben genannten Maßstäben bei Aufruf der elektronischen Akte am 14. Mai 2018 selbst prüfen müssen, ob ein Widerspruch gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2018 noch zulässig eingelegt werden konnte, mithin, ob die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen war. Hierzu gehörte auch und vor allem die zuverlässige Ermittlung des Beginns der Widerspruchsfrist, denn ohne diese Kenntnis konnte er deren Ablauf nicht zuverlässig berechnen. Dies hat er jedoch nicht getan. Auf den Eingangsstempel der Kanzlei auf dem Haftungsbescheid vom 12. April 2018, der das Datum des 16. April 2018 auswies, durfte er sich dabei nicht verlassen.

11

Aus dem Vermerk auf dem Haftungsbescheid vom 12. April 2018 „per PZU“ konnte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ersehen, dass die Antragsgegnerin die Zustellung des Haftungsbescheids per Postzustellungsurkunde angeordnet hatte (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO). Um den Beginn der Widerspruchsfrist zuverlässig feststellen und deren Ablauf zuverlässig berechnen zu können, hätte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers daher wissen müssen, wann der Postzusteller den Briefumschlag mit dem Haftungsbescheid in der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei einer dort beschäftigten Person übergeben (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder in den zur Kanzlei gehörenden Briefkasten eingelegt (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO) hatte. Welchen dieser beiden möglichen Zustellungswege der Haftungsbescheid genommen hatte, konnte er dem Eingangsstempel der Kanzlei, der außer dem Kanzleinamen und dem Datum „16. April 2018“ nur noch den Aufdruck „Posteingang“ enthielt, nicht zuverlässig entnehmen. Da die Postzustellerin Q.     ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Postzustellungsurkunde den Haftungsbescheid um 11.24 Uhr am 14. April 2018 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt und den Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt hatte, musste der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Datum der Zustellung dem entsprechenden Vermerk des Postzustellers auf dem Briefumschlag entnehmen (vgl. § 180 Satz 3 ZPO). Der Eingangsstempel der Kanzlei auf dem Haftungsbescheid war hierfür unmaßgeblich.

12

Da sich der Briefumschlag mit dem Vermerk des Postzustellers über das Datum der Zustellung nicht in der elektronischen Akte befand, hätte der Prozessbevollmächtigte in der Papierakte (der Ablage) nachschauen müssen, ob er sich dort befand. Er hätte dann festgestellt, dass dies nicht der Fall war. Der Senat versteht das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das streitgegenständliche Zustellungsdokument sei am 16. April 2018 versehentlich nicht weitergegeben worden, dahingehend, dass der Briefumschlag mit dem Vermerk des Postzustellers über das Datum der Zustellung auch nicht in die Papierakte gelangt ist. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Datum der Zustellung zuverlässig nur noch durch Nachfrage bei der Antragsgegnerin ermitteln können, bei der sich die vom Postzusteller ausgefertigte Urkunde über die Zustellung befinden musste. Wenn er dies nicht wollte oder am 14. Mai 2018 bei der Antragsgegnerin niemanden mehr erreichen konnte, hätte er vorsichtshalber noch am selben Tag per Telefax bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Haftungsbescheid vom 12. April 2018 einlegen müssen.

13

Dem oben genannten Erfordernis, dass der Rechtsanwalt den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in jedem Falle selbst prüfen muss, wenn ihm die Akte vorgelegt wird oder er die elektronische Akte im Computer aufruft, um zu entscheiden, ob ein Widerspruch eingelegt werden soll, vermag der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen zu halten, eine separate Kontrolle der eingetragenen Fristen durch den Rechtsanwalt sei im laufenden Geschäftsbetrieb aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Akten nicht für jeden Einzelfall möglich. Mit dem genannten Erfordernis werden keine übermäßigen Anforderungen an den Rechtsanwalt gestellt. In der Regel wird er unschwer feststellen können, ob er sich noch innerhalb der Widerspruchsfrist befindet. Wenn der Verwaltungsakt - wie hier - per Postzustellungsurkunde zugestellt wird, kann der Rechtsanwalt den Beginn der Widerspruchsfrist regelmäßig ohne Weiteres aus dem Vermerk des Postzustellers auf dem Briefumschlag über das Datum der Zustellung ersehen und den Ablauf der Frist dann ohne Weiteres berechnen. Wenn der Verwaltungsakt als einfacher Brief übersandt worden ist, kann er das Datum des Verwaltungsakts als Tag der Aufgabe zur Post (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) und das Datum des Eingangsstempels seiner Kanzlei als Datum des tatsächlichen Zugangs (vgl. § 122 Abs. 2, letzter Halbsatz AO) zugrunde legen und hiervon ausgehend den Fristablauf jedenfalls vorläufig berechnen. Befindet er sich außerhalb dieser Frist, muss er allerdings den Widerspruch sofort einlegen, den Tag der tatsächlichen Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post bei der Behörde erfragen und, wenn die Widerspruchsfrist demnach tatsächlich versäumt ist, innerhalb von zwei Wochen seit der Aktenvorlage gegenüber der Behörde die Tatsachen darlegen, die die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO).

14

Die genannten Anforderungen verletzen auch nicht, wie der Antragsteller meint, seinen Justizgewährungsanspruch und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden.

15

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 877/13 -, NVwZ 2018, 579 (580), Rdnr. 24.

16

Die Anforderung, dass der Rechtsanwalt selbst prüfen muss, wann die Rechtsbehelfsfrist abläuft, wenn ihm die Akte vorgelegt wird oder er die elektronische Akte im Computer aufruft, um zu entscheiden, ob ein Widerspruch eingelegt werden soll, überspannt aus den oben genannten Gründen die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt bei der Einlegung fristgebundener Rechtsbehelfe nicht, weil der Rechtsanwalt in der Regel unschwer feststellen kann, ob er sich noch innerhalb der Widerspruchsfrist befindet. Befindet er sich außerhalb dieser Frist oder besteht zumindest die Gefahr, dass er sich außerhalb dieser Frist befindet, überspannt es die Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht, von ihm erhöhte Anstrengungen zur Einhaltung der Frist oder zur Erlangung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu fordern.

17

Sollte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers entgegen der Annahme des Senats die elektronische Akte erst am 15. Mai 2018, also nach Ablauf der Widerspruchsfrist, zur Bearbeitung aufgerufen haben, hätte der Antragsteller die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Darlegung der Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, versäumt. Nach der genannten Vorschrift ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Wiedereinsetzungsgründe dargelegt werden, das heißt sämtliche Umstände, die für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist.

18

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 B 10.13 -, juris, Rdnr. 5.

19

Das Hindernis fällt weg, sobald sein Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist.

20

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966 (2970).

21

Im vorliegenden Fall bestand das Hindernis für eine rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs in der Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom Beginn der Widerspruchsfrist mit der Zustellung des Haftungsbescheids am 14. April 2018. Dieses wäre bei einer Bearbeitung der Akte am 15. Mai 2018 morgens - der Widerspruch ging um 9.38 Uhr bei der Antragsgegnerin ein - spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unverschuldet gewesen, weil der Prozessbevollmächtigte sich dann infolge des Fehlens des Briefumschlags mit dem Vermerk des Postzustellers über das Datum der Zustellung in den Kanzleiakten bei der Antragsgegnerin nach dem Datum der Zustellung hätte erkundigen müssen. Die Tatsachen, die die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen sollen, hat der Antragsteller jedoch erst am 22. Juni 2018 gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).