Beschwerde gegen Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung – einstweilige Anordnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Beanstandete Bewertungsfehler würden allenfalls eine Neubewertung, nicht aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine bessere Bewertung ergeben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung zur Zulassung zu einer Prüfung muss der Antragsteller glaubhaft machen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Maßnahme in der Hauptsache zu haben.
Mängel im Prüfungsverfahren rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur, wenn durch eine Neubewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bessere Bewertung und damit der Prüfungsanspruch herbeigeführt würde.
Bewertungsabweichungen einzelner Prüfer, insbesondere bloße Formfehler oder Flüchtigkeitsbezeichnungen, begründen nur dann einen Bewertungsfehler, wenn ihnen in der Gesamtwürdigung entscheidende Bedeutung zukommt.
Bei erfolgloser Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 814/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zur mündlichen Prüfung zuzulassen,
hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu regelnder Anordnungsanspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Prüfungsverfahren (Bewertung der streitgegenständlichen Klausuren ausschließlich durch "Praktiker", unzureichende Dokumentation der Beratung im Einigungsverfahren betreffend die Klausur "Öffentliches Recht I", unzureichende Bewertungsbegründung) sind nicht geeignet, den Anordnungsanspruch zu stützen, weil sie allenfalls zu einer Neubewertung führen würden, ohne dass die höhere Wahrscheinlichkeit einer besseren Bewertung zu prognostizieren ist. Das aber wäre erforderlich, um annehmen zu können, die Antragstellerin habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen ‑ zukünftigen ‑ Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung, den es im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern oder zu regeln gälte.
Soweit die Antragstellerin meint, der Zweitprüfer habe nicht nur der Falschbezeichnung "VwGO" zu viel Gewicht beigemessen, sondern sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gemeint habe, begründet dies keinen Bewertungsfehler, der nach einer Neubewertung wahrscheinlich zu einer besseren Bewertung führen würde. Der Zweitprüfer hat die Falschbezeichnung "VwGO" selbst als Flüchtigkeitsfehler bezeichnet, der - neben anderen Mängeln - "nicht allein notenbestimmend" gewesen sei. Bereits dieser Formulierung lässt sich entnehmen, dass der Zweitprüfer diesem Mangel kein übermäßiges Gewicht beigemessen hat. Die Falschbezeichnung durfte auch in die Bewertung einfließen, weil zwar offensichtlich gewesen sein mag, dass die Antragstellerin das Verwaltungsverfahrensgesetz gemeint hat. Der Falschbezeichnung "VwGO" oder den mit dieser Bezeichnung zitierten Vorschriften lässt sich jedoch kein Hinweis darauf entnehmen, ob die Antragstellerin das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes oder des Bundes gemeint hat. Soweit der Zweitprüfer aus den von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Falschbezeichnung zitierten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes darauf geschlossen hat, dass die Antragstellerin auch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes hat benennen wollen, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und begründet keinen im Falle einer Neubewertung wahrscheinlich zu einer besseren Bewertung führenden Bewertungsfehler.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Zweitprüfer die Prüfungsanforderungen überspannt hätte, indem er eine (vertiefte) Auseinandersetzung mit dem Gefahrenbegriff in § 58a AufenthG verlangt hätte. Eine entsprechende Erwartung des Zweitprüfers lässt sich weder seiner ersten Bewertung der Klausur noch seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren entnehmen. Bei der Bewertung der Klausur hat der Zweitprüfer als Anforderung lediglich formuliert, dass auf den Begriff der Gefahr einzugehen gewesen sei. Aus dem Hinweis, dass der Gefahrenbegriff im Rahmen dieser Vorschrift umstritten sei, lässt sich nicht entnehmen, dass der Zweitprüfer vertiefte ausländerrechtliche Kenntnisse erwartet hätte. Aus seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren ergibt sich lediglich seine Erwartung eines Problembewusstseins und seine Annahme, dass die Kenntnisse aus dem Polizei- und Ordnungsrechts im Wege einer Transferleistung zur Bearbeitung hätten genutzt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.