Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vergnügungssteuerbescheid (Stückzahlmaßstab)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Vergnügungssteuerbescheid, soweit Steuern für Gewinnspielgeräte festgesetzt wurden. Das OVG Nordrhein‑Westfalen ordnet die aufschiebende Wirkung an und ändert den angefochtenen Beschluss. Als maßgeblich wird die überwiegende Wahrscheinlichkeit angesehen, dass der in der Satzung verwendete Stückzahlmaßstab nach den Kriterien des BVerwG rechtswidrig ist; weitere sachverständige Klärung im Hauptsacheverfahren bleibt möglich.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Vergnügungssteuerbescheid hinsichtlich Automaten mit Gewinnmöglichkeit teilweise stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Steuerbescheid ist zu gewähren, wenn im Beschwerdeverfahren nach Vorbringen des Antragstellers das Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich erscheint.
Ein nach Stückzahl bemessener Maßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer kann die Steuergerechtigkeit verletzen, wenn die tatsächlichen Einspielergebnisse der Geräte derart schwanken, dass die vom Bundesverwaltungsgericht noch zugelassene Schwankungsbreite (ca. 50 %) überschritten wird.
Ergeben sich aus vorgelegten Zahlen über mehrere Verfahren hinweg ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Steuermaßstabs, rechtfertigt dies die Anordnung der Aussetzung auch wenn die Rechtmäßigkeit jeweils gesondert zu prüfen ist.
Die Vorlage betrieblicher Einspielergebnisse kann im Beschwerdeverfahren genügen, um die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache zu begründen und die Gewährung vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen zu rechtfertigen; ergänzende Beweiserhebungen, insbesondere Sachverständigengutachten, sind im Hauptsacheverfahren möglich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 544/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2005 wird angeordnet, soweit in dem Bescheid Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. Maßgebend für diese Einschätzung ist, dass nach den in vielen vor dem Senat anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Zahlen zu den Einspielergebnissen bei Geldspielgeräten in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass der auch hier in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab der Stückzahl nicht den Kriterien genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u. a. - aufgestellt hat. Es kann dahinstehen, ob die vorgelegten Zahlen in den einzelnen Verfahren ausreichen, um den Stückzahlmaßstab jeweils als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn insgesamt ergibt sich ein Bild, das regelmäßig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuermaßstabes begründen wird. Auch wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabes für jede Gemeinde gesondert zu prüfen ist, kann derzeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bei einer weiteren Sachaufklärung gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren die vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachtete Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen von 50 % überschritten wird. Der Antragsteller hat für seinen Betrieb Zahlen vorgelegt, die Anlass geben, der Rechtmäßigkeit des hier verwandten Steuermaßstabes nachzugehen.
Bezüglich der Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls der Stückzahlmaßstab hier auch bei einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, kann derzeit keine Prognose getroffen werden. Allerdings steht eine solche Abweichung von dem Einnahmedurchschnitt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - in der Regel nicht mehr mit der Steuergerechtigkeit in Einklang. Deshalb hält es der Senat nicht für angemessen, aus solchen oder anderen sich etwa noch ergebenden Gründen, die für die Rechtmäßigkeit des hier strittigen Maßstabes sprechen könnten, dem Aussetzungsbegehren den Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.