Beschwerde gegen Zulassung zur Wiederholung mündlicher Prüfung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zur Wiederholung des mündlichen Teils einer staatlichen Physiotherapeutenprüfung. Zentral war, ob sie ihre Anspruch auf Begründung der mündlichen Bewertung rechtzeitig und hinreichend konkret geltend gemacht hat. Das Gericht wies die Beschwerde ab, weil die Antragstellerin die Begründung nicht mit dem gebotenen Nachdruck und der erforderlichen Spezifizierung verlangt hatte. Deshalb sei ein Anordnungsanspruch auf Wiederholung nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde auf vorläufige Zulassung zur Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Soweit die Prüfungsordnung nichts anderes regelt, setzt der Anspruch auf Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung voraus, dass der Prüfling diese Begründung unverzüglich, deutlich und mit gebotener Spezifizierung verlangt.
Der Prüfling muss unmissverständlich und zeitnah zum Ausdruck bringen, dass er sich ungerecht bewertet fühlt oder beabsichtigt, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen, um Rechtsnachteile durch Zeitablauf und nachlassende Erinnerung der Prüfer zu vermeiden.
Ein bloßer Widerspruch oder die Anforderung von Akteneinsicht ersetzt nicht ohne weiteres die erforderliche konkrete und nachdrückliche Forderung nach Begründung der Einzelbewertungen.
Wird die Begründungsforderung nicht mit dem nötigen Nachdruck gestellt, kann in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung nicht glaubhaft gemacht werden und ist der Antrag abzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 2157/16
Leitsatz
Ein Prüfling muss seinen Anspruch auf Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfung unverzüglich und unmissverständlich geltend machen und seine zunächst mündlich gestellte Forderung gegebenenfalls schriftlich wiederholen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
die Antragstellerin vorläufig zur Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten mit den Fächern „Anatomie, Physiologie und spezielle Krankheitslehre“ zuzulassen,
hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu regelnder Anordnungsanspruch auf Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten wegen Vereitelung eines wirkungsvollen Überdenkungsverfahrens ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die Antragstellerin hat eine Begründung der Bewertung ihrer mündlichen Prüfung von der Antragsgegnerin jedenfalls nicht mit dem nötigen Nachdruck verlangt. Sie hat es daher selbst zu vertreten, dass eine Begründung gegenwärtig nicht mehr nachgeholt werden und sie hiergegen keine substantiierten Einwände mehr erheben kann.
Der Anspruch auf Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung setzt - sofern die Prüfungsordnung wie hier keine abweichende Regelung enthält - voraus, dass der Prüfling eine solche Begründung mit der gebotenen Spezifizierung rechtzeitig verlangt.
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.2.2003 - 6 C 22.02 -, juris, Rn. 17; Fischer in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 713 ff.
Der Prüfling muss zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die durch den Zeitverlust und die nachlassende Erinnerung der Prüfer an das Prüfungsgeschehen drohen, unverzüglich deutlich machen, dass er sich ungerecht bewertet fühlt, dass er die Bewertung nicht nachvollziehen kann oder dass er erwägt, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2003 - 6 C 22.02 -, juris, Rn. 19; Fischer in: Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 720.
Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin nicht hinreichend nachgekommen. Es kann offen bleiben, ob sie unmittelbar nach den verschiedenen Prüfungsteilen am 23. und 25.2.2015 jeweils eine Begründung der Bewertung verlangt hat, ihr diese verweigert worden ist und man sie auf "spätere Post" - den Prüfungsbescheid vom 27.2.2015 - verwiesen hat. Spätestens nach Erhalt des Prüfungsbescheids vom 27.2.2015, der ebenfalls keine Begründung der einzelnen Bewertungen enthielt, hätte die - zumal anwaltlich vertretene - Antragstellerin sich nicht darauf beschränken dürfen, Widerspruch zu erheben und Akteneinsicht zu beantragen, sondern mit Blick auf die durch Zeitablauf drohenden Rechtsnachteile vielmehr (erneut) eine Begründung der einzelnen Bewertungen verlangen müssen. Denn es bestanden keinerlei Anhaltspunkte, dass der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin schriftliche Bewertungsbegründungen enthalten würde. Dies musste die Antragstellerin anlässlich ihrer Akteneinsicht am 27.4.2015 auch feststellen. Gleichwohl hat sie auch zu diesem Zeitpunkt keine Begründung der Bewertungen verlangt, sondern sich darauf beschränkt, mit Schriftsatz vom 5.5.2015 eine Abschrift der handschriftlich verfassten Prüfungsprotokolle zu erbitten. Aus den Prüfungsprotokollen lassen sich jedoch nicht - wie die Antragstellerin zutreffend geltend macht - Begründungen für die anschließend getroffenen Bewertungen entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.