Zulassungsantrag der Beschwerde mangels Vertretung und Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln. Das OVG sah den Antrag als Zulassungsantrag an und prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten. Mangels vorgeschriebener anwaltlicher Vertretung (§67 VwGO) und wegen fehlender Erfolgsaussichten wurde der Antrag zurückgewiesen; ein PKH-Antrag zur Beiordnung wäre ebenfalls unbegründet. Kosten und Streitwert (4.000 DM) wurden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beschwerde mangels vorgeschriebener anwaltlicher Vertretung und fehlender Erfolgsaussichten als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts setzt das Vorliegen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe voraus; bloße pauschale oder ideologische Angriffe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
Ist für das Rechtsmittel nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, führt das Fehlen dieser Vertretung zur Unzulässigkeit des Antrags, sofern der Antragsteller ordnungsgemäß belehrt wurde.
Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Ziel der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zurückzuweisen, wenn die zugrundeliegende Zulassung der Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Verfahrens kann nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller auferlegt werden; der Streitwert ist zur Gebührenermittlung nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG festzusetzen.
Unanfechtbarkeit einer Beschlussentscheidung kann bestimmt werden, wenn das Gericht dies nach den gesetzlichen Vorschriften anordnet; hier wurde der Beschluss als unanfechtbar erklärt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 L 1682/00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, den das Gericht in seinem Interesse als Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2000, dem einzigen hier in Betracht kommenden Rechtsmittel, ansieht, hat keinen Erfolg.
Entgegen der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wird der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten. Auf dieses Vertretungserfordernis ist der Antragsteller mit der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie durch Schreiben des Senats vom 6. September 2000 hingewiesen worden.
Sollte der Antragsteller mit seinen Ausführungen, die sich im Wesentlichen in Angriffen gegen "Hitlerjura", "Hitlerrichter" und "Hitlerprozesse" erschöpfen, auch bezwecken, die Gewährung von Prozesskostenhilfe zwecks Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen, wäre ein derartiger Antrag ebenfalls abzulehnen. Denn dem Rechtsmittel der Zulassung der Beschwerde würden in diesem Falle die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen. Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), lassen sich nicht feststellen und sind im Übrigen auch dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.