Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1295/09·11.10.2009

Beschwerde gegen einstw. Zulassung zur Modulprüfung 'Internationales Handelsrecht' abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulprüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt im einstweiligen Rechtsschutz die Zulassung zu einem dritten Prüfungstermin (28.9.–10.10.2009) insbesondere für eine Klausur im Fach "Internationales Handelsrecht". Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass in dem Zeitraum eine Klausur für dieses Modul angeboten wurde. Die Modulprüfung umfasst neben der Klausur auch Hausarbeit und mündlichen Beitrag, sodass kein Anspruch auf einen zusätzlichen Klausurtermin besteht. Kosten und Streitwert (2.500 €) wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Beschwerde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Prüfungszulassung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüft das Gericht nur die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO fristgemäß und substantiiert vorgetragenen Gründe.

2

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Prüfungszulassung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Angebot der konkret verlangten Prüfungsform (z. B. Klausur) zusteht.

3

Eine Modulprüfung, die verschiedene Prüfungsformen (Klausur, Hausarbeit, mündlicher Beitrag) umfasst, begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf zusätzliche Termine für eine einzelne Prüfungsform, sofern die Prüfungsorganisation dies nicht vorsieht.

4

Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52, 53 GKG i.V.m. dem einschlägigen Streitwertkatalog.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts

4

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum dritten Prüfungstermin im Oktober 2009 (28.9.2009 bis 10.10.2009) zuzulassen,

5

u. a. deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller keine konkreten Prüfungen genannt habe, zu denen er zugelassen werden wolle. Soweit es dem Antragsteller darum gehe, dass der "dritte Prüfungstermin" abweichend von der Konzeption des Antragsgegners auf solche Modulprüfungen ausgeweitet werde, deren Durchführungsform nicht ausschließlich eine Klausur sei, habe er keinen Anordnungsanspruch auf Änderung dieser Organisationsentscheidung glaubhaft gemacht.

6

Mit seiner Beschwerde stellt der Antragsteller den Antrag,

7

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Antragsgegner anzuordnen.

8

Mit seiner vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage mit dem Az. 6 K 4562/09 begehrt der Antragsteller, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Antragsgegners vom 26.6.2009 ihn zum Prüfungstermin vom 28.9. bis 10.10.2009 zuzulassen.

9

Der Antragsteller kann sein Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, zu dem genannten Prüfungstermin zugelassen zu werden, nur mit einer Weiterverfolgung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Der Senat deutet deshalb das mit der Beschwerde formulierte Rechtsschutzbegehren entsprechend um und zwar mit Rücksicht auf den Inhalt der Beschwerdeschrift dahin, dass es ihm um die Zulassung zu einer Klausur im Fach "Internationales Handelsrecht" geht.

10

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO fristgemäß dargelegten Gründe.

11

Unbeschadet der Frage, ob die begehrte einstweilige Anordnung deshalb nicht mehr ergehen kann, weil der umstrittene Prüfungszeitraum inzwischen verstrichen ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch darauf hatte, dass im Prüfungszeitraum vom 28.9.2009 bis 10.10.2009 eine Klausur für das Fach "Internationales Handelsrecht" angeboten wurde. Die Modulprüfung des Faches "Internationales Handelsrecht" besteht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten neben einer Klausur aus einer Hausarbeit und einem mündlichen Beitrag. Damit gehört diese Modulprüfung nicht zu denjenigen, für die der Antragsgegner einen "dritten Prüfungstermin" in dem angegebenen Zeitraum angeboten hat. Irgendwelche Erwägungen dafür, dass der Antragsgegner abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu verpflichtet gewesen wäre, auch für Prüfungen mit der Prüfungsform des Fachs "Internationales Handelsrecht" einen zusätzlichen Prüfungstermin einzuräumen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.